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Beurkundungskosten

KG1 W 3223/9218.10.1994ZOV 1995, 201

KostO § 30, § 156 Abs. 5

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Beurkundungskosten; Geschäftsanteilsveräußerung durch Treuhandanstalt; Verlustausgleichsverpflichtung; Gebührenbegünstigung

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Verpflichtet sich die Treuhandanstalt in einem Unternehmensveräußerungsvertrag, mit einem bestimmten zu zahlenden Geldbetrag die von dem Erwerber eingegangene Investitionsverpflichtung zu unterstützen und Anfangsverluste auszugleichen, so ist die Leistung der Treuhandanstalt nach dem Geldbetrag der zugesagten Unterstützung und dem objektiven Wert des Geschäftsanteils zu bestimmen. Der objektive Wert des Geschäftsanteils ist in einem solchen Fall nur nach dem nominell ausgewiesenen Kaufpreis (der auch 1,00 DM betragen kann) und dem Wert eines vereinbarten bedingten Kaufpreises zu bemessen (Ergänzung zu Senat DB 1994, 316 = ZOV 1994, 121 = VIZ 1994, 363).

2. Die Treuhandanstalt ist - abgesehen von der Gleichstellungsnorm in § 144 a Satz 2 KostO - bei Verträgen betreffend die Veräußerung von GmbH-Anteilen nicht nach § 144 Abs. 1 KostO gebührenbegünstigt.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Am 20. Juni 1991 beurkundete der Notar einen Vertrag, mit dem die Treuhandanstalt als jeweils einzige Gesellschafterin der GmbH ... und der GmbH ... ihre jeweils einzigen Anteile an diesen Gesellschaften an die Beteiligte, eine niederländische Holding, veräußerte. Der Kaufpreis beträgt 1,00 DM. Die Vertragsparteien haben eine Spekulationsklausel für den Fall vereinbart, daß Grund und Boden der Gesellschaften innerhalb von drei Jahren nach dem Erwerbsdatum veräußert werden. Die Käuferin verpflichtet sich, alle Arbeitnehmer der Gesellschaft zu übernehmen und für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren nach Erwerbsdatum 830 Arbeitsplätze zu sichern, weiterhin, 5.000.000,00 DM in den Betrieb der Gesellschaften zu investieren und dort zu belassen. Die Verkäuferin erklärt sich bereit, die Investitionen, zu denen sich die Käuferin verpflichtet hat, sowie die Anfangsverluste mit insgesamt 11.500.000,00 DM zu unterstützen. Die Verkäuferin verpflichtet sich, die Gesellschaften von Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten in einer Gesamthöhe von 143.560.000,00 DM zu entschulden.

Der Notar erteilte für die Beurkundung eine Kostenberechnung über 122.568,24 DM, der ein Geschäftswert von 171.500.000,00 DM zugrundeliegt.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

1 pp.

2. a) Das Landgericht hat den Geschäftswert nach der Leistung der Treuhandanstalt berechnet und diese Leistung in der übernommenen Entschuldungsverpflichtung von insgesamt 143.560.000,00 DM gesehen zuzüglich der von der Treuhandanstalt eingegangenen Verpflichtung, die Investitionen der Beteiligten und die Anfangsverluste der Gesellschaft mit 11.500.000,00 DM zu unterstützen. Das hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Zwar ist das Landgericht für die vorliegende Fallgestaltung ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, daß gemäß § 39 Abs. 2 KostO die Leistung der Treuhandanstalt für den Geschäftswert maßgebend ist. Der Berechnung des Landgerichts kann aber aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden. Die angefochtene Entscheidung ist insofern von Rechtsirrtum beeinflußt, als darin nicht berücksichtigt wird, daß die Leistung der Treuhandanstalt in der mit einer Entschuldungsverpflichtung verbundenen Übertragung der Geschäftsanteile besteht und daß die Entschuldungsverpflichtung kostenmäßig nicht als weiterer Teil der Leistung der Treuhandanstalt anzusehen ist (vgl. Senat, DB 1994, 316 = ZOV 1994, 121 = VIZ 1994, 363 Zap-Ost-En Nr. 203/94; zur Veröffentlichung vorgesehener Beschluß vom 1. September 1994 - 1 W 6812/93). Der angefochtene Beschluß unterliegt damit der Aufhebung. Da die Sache keiner weiteren Aufklärung bedarf, ist sie nicht an das Landgericht zurückzuverweisen, vielmehr kann der Senat selbst entscheiden.

b) Im vorliegenden Fall ist der Wert der Leistungen der Treuhandanstalt und der der Beteiligten verschieden, weshalb nach der maßgebenden Vorschrift des § 39 Abs. 2 KostO der höhere Wert maßgebend ist. Das ist der Wert der Leistung der Treuhandanstalt, wie sich aus folgenden Erwägungen ergibt:

Die Leistung der Treuhandanstalt besteht in der Verpflichtung zur Übertragung des jeweils einzigen Geschäftsanteils an der ... GmbH und der ... GmbH. Hinzu kommt als weitere Leistung, daß sich die Treuhandanstalt verpflichtet hat, die Investitionen der Beteiligten sowie die Anfangsverluste mit einem Betrag von 11.500.000,00 DM zu unterstützen. Der objektive Wert der Geschäftsanteile kann indessen bei der vorliegenden Fallgestaltung nicht in gleicher Weise bestimmt werden, wie es der Senat bisher für den Regelfall angenommen hat. Der Senat hat in den von ihm bisher beurteilten Verträgen, mit denen GmbH-Anteile durch die Treuhandanstalt veräußert worden sind, angenommen, daß der objektive Wert der Geschäftsanteile in der Regel und so auch in den bislang entschiedenen Fällen dem erzielten Kaufpreis entspricht, wobei sich der Kaufpreis zusammensetzt aus dem nominell als Kaufpreis ausgewiesenen Betrag, selbst wenn dieser nur symbolisch auf 1,00 DM lautet, ferner aus einem vereinbarten bedingten Kaufpreis (Spekulationsklausel für Grundstücke) und dem Wert sonstiger echter Verpflichtungen nichtvermögensrechtlicher Art, die der Käufer eingegangen ist. An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch angesichts der gegenteiligen Stellungnahme des Präsidenten des Landgerichts fest. Insoweit wird auf die Ausführungen in dem (zur Veröffentlichung vorgesehenen) Beschluß vom 1. September 1994 - 1 W 6812/93 (jetzt KG-Report 1994, 214) Bezug genommen. Diese Bewertung des Geschäftsanteils nach dem von dem Erwerber versprochenen (Gesamt-)Kaufpreis einschließlich sonstiger übernommener Verpflichtungen des Erwerbers nichtvermögensrechtlicher Art beruht auf der Erwägung, daß das Unternehmen entsprechend den Zielvorgaben der Treuhandanstalt nur zu diesem erzielten Kaufpreis veräußert werden kann und sich mithin darin der objektive Wert des Unternehmens ausdrückt. Im vorliegenden Fall ist indessen die Besonderheit zu berücksichtigen, daß sich der Käufer neben einem nominell zu zahlenden Kaufpreis und neben einem bedingten Kaufpreis (Spekulationsklausel) zwar ebenfalls zu einer Arbeitsplatzgarantie und zu Investitionen verpflichtet hat, die Treuhandanstalt aber neben der Übertragung des Geschäftsanteils sich ihrerseits verpflichtet hat, den Betrag von 11.500.000,00 DM an den Käufer zur Unterstützung der Investitionen und wegen der mit der Betriebsführung einschließlich der Arbeitsplatzgarantie zu erwartenden Anfangsverluste zu zahlen. In solchem Fall kann nicht angenommen werden, daß die Arbeitsplatzgarantie und die Investitionszusage den objektiven Wert des Geschäftsanteils nach Maßgabe der konkreten Vertragsgestaltung bestimmen und damit Einfluß auf die kostenmäßige Bewertung der Geschäftsanteile haben. Denn - wie die Zusage der "Anschubfinanzierung" seitens der Treuhandanstalt zeigt - bei der künftigen Betriebsführung sind unter Berücksichtigung der Arbeitsplatzgarantie und der Investitionsverpflichtung auf der Käuferseite Verluste zu besorgen, die es nicht zugelassen haben, die Geschäftsanteile ohne die erwähnte Zahlung seitens der Treuhandanstalt zu veräußern. Daher sind die Arbeitsplatzgarantie und die Investitionsverpflichtung bei der kostenmäßigen Bewertung ausschließlich zu der "Anschubfinanzierung" in Beziehung zu setzen. Haben demnach die Arbeitsplatzgarantie und die Investitionszusage auf den konkreten Veräußerungswert der Geschäftsanteile keinen Einfluß, kann auf der anderen Seite nicht außer acht gelassen werden, daß sich die Leistung der

nvestitionsverpflichtung bei der kostenmäßigen Bewertung ausschließlich zu der "Anschubfinanzierung" in Beziehung zu setzen. Haben demnach die Arbeitsplatzgarantie und die Investitionszusage auf den konkreten Veräußerungswert der Geschäftsanteile keinen Einfluß, kann auf der anderen Seite nicht außer acht gelassen werden, daß sich die Leistung der Treuhandanstalt nicht allein in der Übertragung des Geschäftsanteils zu einem nominellen Kaufpreis einschließlich des bedingten Kaufpreises (Spekulationsklausel) erschöpft, sondern daß sich die Treuhandanstalt zu einer Zahlung von 11.500.000,00 DM an den Käufer - aus welchen Gründen auch immer - verpflichtet hat. Diese Geldzahlung ist - wie noch näher dargelegt wird - als vermögensrechtliche Leistung anzusehen, wie jede Geldzahlungsverpflichtung, mag sie auch nichtvermögensrechtlichen Zwecken dienen. Sie ist eine zusätzliche Leistung der Treuhandanstalt neben der oben bewerteten Leistung des Geschäftsanteils und damit dieser Leistung zuzurechnen.

Die Entschuldungsverpflichtung hat nach der erwähnten Rechtsprechung des Senats bei der Bewertung der Geschäftstsanteile außer Betracht zu bleiben. Hinsichtlich der Gründe wird auf die erwähnte Entscheidung Bezug genommen.

Der objektive Wert der Geschäftsanteile bestimmt sich damit im vorliegenden Fall nach dem nominell ausgewiesenen Kaufpreis von 1,00 DM zuzüglich des Wertes der Spekulationsklausel unter Ziffer 2.2 und 2.3 lit. b des Vertrages. Danach ist vereinbart, daß die Käuferin, wenn Grundstücke der Gesellschaft innerhalb von drei Jahren nach dem Erwerbsdatum veräußert werden, einen Mehrerlös gegenüber dem im Kaufvertrag angenommenen Wert in Höhe von 80 % an die Verkäuferin abzuführen hat, bei einer Veräußerung nach drei aber vor fünf Jahren noch in Höhe von 50 % des Mehrerlöses. Bei dieser sogenannten Spekulationsklausel handelt es sich um einen bedingten Kaufpreis, der nach der Rechtsprechung des Senats (a. a. O.) wertmäßig mit 10 % der in dem Vertrag zugrunde gelegten Grundstückswerte anzunehmen ist. Die weitere Leistung der Treuhandanstalt, die Investitionen der Beteiligten und die Anfangsverluste mit 11.500.000,00 DM zu unterstützen, ist uneingeschränkt mit dem vollen Betrag der Leistungen der Treuhandanstalt hinzuzurechnen. Die Tatsache, daß die Treuhandanstalt diese Geldzahlung letztlich im öffentlichen Interesse erbringt, um die Unternehmensstandorte F. und C. zu erhalten, rechtfertigt es nicht, die Leistung als nicht vermögensrechtlich nach § 30 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 KostO zu bewerten, wie es hinsichtlich der Investitionsverpflichtung, die Erwerber der Treuhandanstalt gegenüber eingegangen sind, nach der Rechtsprechung des Senats veranlaßt ist. Denn beide Leistungen können nicht gleichgestellt werden. Maßgebend für die Bewertung ist jeweils das Interesse desjenigen, demgegenüber die Leistung versprochen wird. Die Investitionen, die die Erwerber der Treuhandanstalt versprechen, fließen in die eigenen Unternehmen der Erwerber; das Interesse der Treuhandanstalt in solchem Fall ist allein ein öffentliches. Demgegenüber erbringt die Treuhandanstalt im vorliegenden Fall mit der "Anschubfinanzierung" eine reale Geldleistung, die in vollem Umfang an den Erwerber gezahlt wird. Bei dieser Geldleistung handelt es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit, die dementsprechend zu bewerten ist. Eine Minderung ist auch nicht deshalb veranlaßt, weil die Treuhandanstalt erst 10 Tage nach Nachweis der von der Beteiligten garantierten Investitionen zur Zahlung verpflichtet ist; denn es ist davon auszugehen, daß ungeachtet dieser Bedingung die Zahlungspflicht der Treuhandanstalt in vollem Umfang zum Tragen kommt.

Insgesamt ist der Wert der Leistung der Treuhandanstalt damit mit (289.607,75 + 11.500.000,00 =) 11.789.607,75 DM anzunehmen.

Die Leistung der Beteiligten ist demgegenüber deutlich geringer. Sie besteht in dem nominellen Kaufpreis (1,00 DM), dem Wert der Spekulationsklausel (27.118,00 + 262.488,75 DM =) 289.606,75 DM, der Investitionsverpflichtung, die nach der Rechtsprechung des Senats gemäß § 30 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 KostO mit 10 % der versprochenen Investionssumme - orientiert an der vereinbarten Vertragsstrafe - anzunehmen ist (= 500.000.00 DM) sowie dem Wert der Verpflichtung zur Übernahme und Sicherung von 850 Arbeitsplätzen für mindestens drei Jahre, die angesichts der Zahl der betroffenen Arbeitnehmer mit 1.000.000,00 DM zu bewerten ist, insgesamt mithin 1.789.607,75 DM. Damit ergibt sich folgende Kostenberechnung: Geschäftswert: 11.789.607,75 DM (wird ausgeführt).

Eine Ermäßigung der Gebühren nach § 144 KostO kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht, wobei dahinstehen kann, ob eine Gebührenermäßigung bereits deshalb ausgeschlossen ist, weil der Notar die Beteiligte, die Käuferin, in Anspruch genommen hat und nach § 144 Abs. 3 KostO sich die Ermäßigung auf andere Beteiligte, die mit einem Begünstigten als Gesamtschuldner haften, nur insoweit erstreckt, als sie von dem Begünstigten aufgrund gesetzlicher Vorschriften Erstattung verlangen kann. Insoweit würde sich die Frage stellen, welche Auswirkungen es hat, daß die Beteiligte die Notarkosten trägt, daß aber nach dem Gesetz (§ 448 Abs. 2 BGB) bei einem Rechtskauf dem Verkäufer die Kosten der Übertragung des Rechts zur Last fallen (vgl. dazu Senat DNotZ 1980, 429 mit weiteren Nachweisen). Eine Gebührenermäßigung scheitert in den Fällen der vorliegenden Art daran, daß die Tätigkeit des Notars eine Angelegenheit des wirtschaftlichen Unternehmens der Treuhandanstalt betrifft. Wirtschaftliche Unternehmen im Sinne von § 144 Abs. 1 KostO sind alle Unternehmen, die nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten geführt werden, also mit Gewinnerzielungsabsicht und privatwirtschaftlichem Management, auch wenn sie im ursprünglichen Ansatz Funktionen der Daseinsvorsorge für die öffentliche Hand wahrnehmen (Korinthenberg/Lappe/Bengel/Reimann, a.a.O., § 144 Rdn. 15). Die Treuhandanstalt erfüllt mit den Veräußerungen der Unternehmen die ihr übertragene Aufgabe, die früheren volkseigenen Betriebe zu privatisieren (Art. 25 des Einigungsvertrages). Sie bewältigt diese Aufgabe unter Hinzuziehung von Unternehmensberatungs- und Verkaufsgesellschaften sowie Banken und anderen geeigneten Unternehmen unternehmerisch (vgl. § 8 TreuhG zu den Aufgaben der Treuhand-Aktiengesellschaft). Die Treuhandanstalt verfolgt mit den Veräußerungsverträgen auf Gewinnerzielung ausgerichtete, privatwirtschaftliche Interessen (vgl. Weimar, Treuhandgesetz, § 1 Rdn. 54; Senat a.a.O., mit weiteren Nachweisen). Daß sie daneben auch sozial-, arbeits-, mittelstands- und strukturpolitische Ziele, mithin öffentliche Interessen verfolgt und dies bei der Kaufpreisbildung zu berücksichtigen ist, steht einer Einordnung als wirtschaftliches Unternehmen im Sinne des § 144 Abs. 1 KostO nicht entgegen. Das wird bestätigt durch die Einfügung des § 144 a KostO durch Art. 16 des Gesetzes vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944). Die Tatsache, daß dort in Satz 2 die Treuhandanstalt den in Satz 1 genannten Kostenschuldnern (das sind die Kostenschuldner des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 KostO) gleichgestellt wird, zeigt, daß ohne solche Regelung die Treuhandanstalt den erwähnten Kostenschuldnern nicht generell gleichstehen würde. Ein Fall des § 144 a KostO, der nach der hier vorliegenden Beurkundung in Kraft getreten ist, ist übrigens hier nicht gegeben, weil es sich hier nicht um ein Grundstücksgeschäft, sondern um die Veräußerung von GmbH-Geschäftsanteilen handelt.

Die Beurkundungstätigkeit des Notars ist entgegen der mit der weiteren Beschwerde vertretenen Auffassung der Beteiligten umsatzsteuerpflichtig. Sie ist auch dann eine Leistung im Erhebungsgebiet gemäß § 3 a Abs. 1 UStG 1980 und unterliegt damit der Umsatzsteuer, wenn diese Tätigkeit für ein außergebietliches Unternehmen erbracht wird (Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 3. Dezember 1982, DNotZ 1983, 74). Die Vorschrift des § 3 a Abs. 4 Nr. 3 UStG 1980, wonach bestimmte Beratungstätigkeiten für ein Unternehmen dort ausgeführt werden, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt, erfaßt zwar auch die selbständige Beratungstätigkeit der Notare, dazu gehören aber nicht die Beurkundungen (Schreiben des Bundesministers der Finanzen, a. a. O.; Korinthenberg/Lappe/Bengel/ Reimann, a.a.O., § 151 a Rdnr. 5).