Beurkundungskosten
KostO § 30, § 39 Abs. 2, § 156
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Beurkundungskosten; Veräußerung von Geschäftsanteilen durch Teuhandanstalt; Kaufpreis
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Der Geschäftswert für die Beurkundung eines notariellen Vertrages, mit dem die Treuhandanstalt als alleinige Gesellschafterin einer GmbH Geschäftsanteile der GmbH veräußert, ist nach dem objektiven Wert der Geschäftsanteile zu bestimmen, der in der Regel dem erzielten Kaufpreis entspricht.
2. Zu dem Kaufpreis in diesem Sinn gehören nicht nur der nominell als Kaufpreis ausgewiesene Betrag, sondern auch ein vereinbarter bedingter Kaufpreis - etwa in Form von Nachbewertungs- und Spekulationsklauseln - sowie der Wert sonstiger echter Verpflichtungen, die der Käufer eingegangen ist, wie eine Investitionsverpflichtung, die Verpflichtung, eine bestimmte Anzahl von Arbeitnehmern zu beschäftigen und wesentliche Betriebsgrundlagen nicht zu veräußern. 3. Der Wert des bedingten Kaufpreises ist nach § 30 Abs. 1 KostO zu bestimmen. Der Wert der Investitionsverpflichtung, der Beschäftigungsverpflichtung und der Verpflichtung, keine wesentlichen Betriebsgrundlagen zu veräußern, richtet sich dagegen nach § 30 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 KostO, weil an der Erfüllung dieser Verpflichtungen nur ein öffentliches Interesse besteht.
4. Die Ermessensentscheidung gemäß § 30 Abs. 1 und Abs. 2 KostO obliegt dem Notar. Das Landgericht darf im Beschwerdeverfahren nach § 156 KostO diese Entscheidung des Notars nur dahin überprüfen, ob ein Ermessensfehlgebrauch vorliegt. Das Landgericht ist erst nach Feststellung eines Ermessensfehlers des Notars zur eigenen Ermessensentscheidung befugt.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
I. Der Notar beurkundete am 10. Mai 1991 einen Vertrag, mit dem die Treuhandanstalt Berlin, alleinige Gesellschafterin der P. GmbH, ihren das gesamte Stammkapital ausmachenden Geschäftsanteil an dieser Gesellschaft im Nennbetrag von "M 600.000" an den Beteiligten verkaufte und abtrat. Nach § 4 des Vertrages übernimmt der Käufer die Gesellschaft wie sie steht und liegt und wird die Verkäuferin "die Gesellschaft von den in der DM-Eröffnungsbilanz zum 1. Juli 1990 ausgewiesenen Verpflichtungen gegenüber Kreditinstituten in Höhe von DM 2.825.862,64 entschulden". Der Kaufpreis beträgt nach § 3 des Vertrages 1.700.000,00 DM. In § 6 des Vertrages stellten die Vertragsparteien dazu fest, daß eine zutreffende Ermittlung des Verkehrswerts von Grund und Boden zur Zeit nicht möglich sei und daß deshalb dem Kaufpreis für den Geschäftsanteil hinsichtlich elf im einzelnen aufgeführter Grundstücke in einer Größe von insgesamt 39.872 qm ein vorläufiger Wertansatz von DM 31,87 pro Quadratmeter als zugrunde gelegt gelte; die Parteien vereinbarten eine Neubewertung von Grund und Boden nach bestimmten festgelegten Kriterien auf den 1. Mai 1994 durchzuführen; für den Fall, daß der so ermittelte Verkehrswert den dem Kaufpreis als zugrunde gelegt geltenden vorläufigen Wertansatz für den Grund und Boden um mehr als 15 % übersteigt, war bestimmt, daß der Käufer einen Betrag in Höhe der den Freibetrag übersteigenden Wertdifferenz an den Verkäufer zu zahlen hat. In § 7 des Vertrages haben die Vertragsparteien festgelegt, daß bei Veräußerung der in § 6 genannten Grundstücksflächen vor dem 30. September 1997 der Erlös, der den zum Stichtag 1. Mai 1994 ermittelten Verkehrswert übersteigt, an die Verkäuferin abzuführen ist; für den Fall, daß die Veräußerung bereits vor dem Nachbewertungsstichtag erfolgt, sollte der Teil des Kaufpreises , der den vorläufigen Wertansatz von DM 31,87 pro Quadratmeter übersteigt, an die Verkäuferin gezahlt werden. In § 9 des Vertrages verpflichtete sich der Käufer gegenüber der Verkäuferin "zu bewirken, daß die Gesellschaft ab 1. Juli 1991 zumindest 60 und ab 1. Oktober 1991 zumindest 90 Vollzeit-Arbeitnehmer für die Zeit bis zum 30. September 1993 beschäftigt" und "keine wesentlichen Betriebsgrundlagen des Unternehmens vor dem 30. September 1997 ohne Zustimmung der Verkäuferin veräußert". In § 5 des Vertrages ist bestimmt, daß dann, wenn der Käufer seinen Verpflichtungen gemäß § 9 nicht nachkommt, sich der Kaufpreis erhöht für jeden von der Gesellschaft entgegen den Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht besetzten Arbeitsplatz um DM 30.000 und im Fall der Veräußerung von wesentlichen Betriebsgrundlagen um den für diese Betriebsgrundlagen erzielten Kaufpreis, mindestens aber um den gemeinen Wert der veräußerten Vermögensgegenstände. Ferner heißt es in § 5 Abs. 2: "Der Käufer garantiert, bis zum 30. Juni 1992 Investitionen in Höhe von zumindest DM 4.300.000 vorzunehmen. Sollten die Investitionen nicht fristgerecht getätigt worden sein, so erhöht sich der Kaufpreis um 20 % des Betrages, der nicht zu Investitionszwecken verausgabt worden ist".
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. Das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde, das vom Landgericht zugelassen und auch sonst nach § 156 KostO zulässig ist, hat in der Sache im Ergebnis nur teilweise Erfolg.
1. pp.
2. Für die Bewertung eines notariellen Vertrages, der die Veräußerung eines Geschäftsanteils einer GmbH zum Gegenstand hat, ist - wovon auch das Landgerichts rechtsfehlerfrei ausgegangen ist - § 39 Abs. 2 KostO maßgebend (BGH, DNotZ 1975, 748; Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO, 11. Aufl., § 39 Rdnr. 11), nicht dagegen § 20 Abs. 1 KostO, da sich diese Bestimmung nur auf den Kauf von Sachen, nicht auch den von Rechten bezieht. Nach § 39 Abs. 2 KostO ist bei Verträgen, die - wie hier geschehen - den Austausch von Leistungen zum Gegenstand haben, nur der Wert der Leistung des einen Teils und, wenn der Wert der Leistungen verschieden ist, der höhere maßgebend. Entgegen der Annahme des Landgerichts führt ein Vergleich der beiderseitigen Leistungen in diesem Sinne bei Verträgen der vorliegenden Art zu dem Ergebnis, daß der Wert der Leistung des Käufers für den Geschäftswert maßgebend ist, weil der Wert der Leistung der Verkäuferin sich danach bemißt und deshalb nicht höher ist.
3. Die Leistung der Verkäuferin besteht in der Übertragung des einzigen GmbH-Anteils. Ferner hat sie in § 4 des notariellen Vertrages die Verpflichtung übernommen, die Gesellschaft von den in der DM Eröffnungsbilanz zum 1. Juli 1990 ausgewiesenen Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten in Höhe von 2.825.862,64 DM zu entschulden. Diese Entschuldungsverpflichtung ist entgegen der vom Landgericht vertretenen Auffassung bei Ermittlung des Wertes der Leistung der Verkäuferin außer Betracht zu lassen. Maßgebend ist vielmehr allein der objektive Wert des GmbH-Anteils, der nach dem erzielten Kaufpreis zu bestimmen ist, wobei sich dieser nicht nur nach dem nominell als Kaufpreis ausgewiesenen Betrag von 1.700.000,00 DM richtet, sondern auch die weiteren echten Verpflichtungen des Käufers umfaßt.
a) Als Geschäftswert für die Beurkundung eines notariellen Vertrages über die Veräußerung des Gesellschaftsanteils an einer GmbH, mit der der Sache nach das von der Gesellschaft betriebene Unternehmen veräußert wird, ist in der Regel der nach Verhandlungen erzielte Kaufpreis zugrunde zu legen (vgl. BGH, DNotZ 1975, 748 zum Gegenstandswert anwaltlicher Tätigkeit; Göttlich/Mümmler, KostO, 11. Aufl., Stichwort: Gesellschaft mit beschränkter Haftung 8.2; Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, aaO., § 39 Rdnr. 11); denn darin spiegelt sich der tatsächlich zu realisierende Wert des von der GmbH betriebenen Unternehmens und damit des GmbH-Anteils selbst wider. Der Kaufpreis ist auch in Fällen der vorliegenden Art entscheidend, in denen es um die Veräußerung der aus ehemaligen volkseigenen Betrieben hervorgegangenen Gesellschaften durch die Treuhand geht. Allerdings ist nicht zu verkennen, daß diese Verträge gegenüber den sonstigen Unternehmensverkäufen Besonderheiten aufweisen. Die Treuhand erfüllt mit den Veräußerungen der Unternehmen die ihr übertragene Aufgabe, die früheren volkseigenen Betriebe zu privatisieren (Art. 25 des Einigungsvertrages). Sie verfolgt damit auf Gewinnerzielung ausgerichtete, privatwirtschaftliche Interessen (wie Erlösmaximierung bei Gewährleistungsminimierung). Daneben verfolgt sie aber auch sozial-, arbeits-, mittelstands- und strukturpolitische Ziele, mithin öffentliche Interessen, nämlich die Weiterführung und Modernisierung des Betriebs durch den Käufer und die Absicherung von Arbeitsplätzen mit Auswirkungen auf die Überlebensfähigkeit von Zulieferern aus den neuen Bundesländern, einen Beitrag zur Wirtschaftskraft der Teilregion, die das Umfeld des Betriebes bildet, mit Auswirkungen für künftige Steueraufkommen (vgl. Bermel, Unternehmenskauf in den neuen Bundesländern, Beratungshandbuch Eigentum und Investitionen in den neuen Bundesländern unter 5310 Rdnr. 11; Wächter/Kaiser/Krause, Klauseln in Unternehmenskaufverträgen mit der Treuhand, WM 1992, 293/294). Wegen dieser Zielvorgaben ist die Erzielung eines aus rein betriebswirtschaftlicher Sicht angemessenen oder maximalen in Geld ausgewiesenen Kaufpreises nicht alleiniges Kriterium bei Verkaufsentscheidungen der Treuhandanstalt. Maßgebend ist auch, inwieweit neben der Zahlung eines Kaufpreises von dem Käufer weitere für Unternehmenskäufe sonst untypische vertragliche Gegenleistungsverpflichtungen von den Käufern übernommen werden, wie zum Beispiel vor allem Investitionsverpflichtungen und/oder Verpflichtungen zur Sicherung von Arbeitsplätzen (Bermel und Wächter/Kaiser/Krause, jeweils aaO.). Hierbei handelt es sich um Verpflichtungen der Käufer, die neben einem nominell ausgewiesenen Kaufpreis eine Gegenleistung für die Überlassung des Kaufgegenstandes, des Unternehmens, darstellen und dem nominell ausgewiesenen Kaufpreis deshalb wertmäßig zuzurechnen sind. Der sich danach ergebende Gesamtkaufpreis stellt auch bei den Verkäufen der Treuhand den objektiven Wert des einzelnen Unternehmens dar. Das gilt auch, wenn es im Einzelfall überhaupt nur zu Verhandlungen mit einem einzigen Erwerber gekommen sein mag, weil mehrere Interessenten nicht vorhanden waren. In einem solchen Fall ist zwar nicht durch Verhandlungen mit mehreren Interessenten ausgelotet worden, wie der Wert des Unternehmens tatsächlich eingeschätzt wird (vgl. BGH, DNotZ 1975, 748). Gleichwohl gibt auch dann der erzielte Kaufpreis den Wert des Unternehmens wieder, da es nur zu diesem Preis veräußert werden
essenten nicht vorhanden waren. In einem solchen Fall ist zwar nicht durch Verhandlungen mit mehreren Interessenten ausgelotet worden, wie der Wert des Unternehmens tatsächlich eingeschätzt wird (vgl. BGH, DNotZ 1975, 748). Gleichwohl gibt auch dann der erzielte Kaufpreis den Wert des Unternehmens wieder, da es nur zu diesem Preis veräußert werden konnte. Daß das Unternehmen deshalb unter Wert verkauft worden ist, wie es zum Beispiel im sonstigen Privatrechtsverkehr bei Notverkäufen in Betracht kommen kann (vgl. BGH, aaO.), kann bei den hier zu beurteilenden Verträgen der Treuhand grundsätzlich nicht angenommen werden. Auch wenn Verhandlungen nur mit einem einzigen Interessenten stattgefunden haben, so weist angesichts der Schwierigkeiten bei der Veräußerung und Privatisierung der ehemals volkseigenen Betriebe der erzielte Gesamtkaufpreis dasjenige aus, was nach Lage der Dinge zu erzielen war, und was damit als objektiver Wert des Unternehmens anzusehen ist. Nach dem Auftrag der Treuhand kann jedenfalls im Regelfall nicht davon ausgegangen werden, daß die Verkäufe "unter Wert" erfolgen, daß es sich um Veräußerungen handelt, mit denen Werte "verschleudert werden" (vgl. auch Wächter/Kaiser/Krause, aaO. Seite 294). Auch wenn die Treuhand gehalten ist, die Unternehmen möglichst zu veräußern, hat sie das zu den auf dem Markt erzielbaren Preisen zu tun.
b) Die von der Verkäuferin übernommene Entschuldungsverpflichtung wirkt sich unabhängig von deren Höhe neben dem nach dem (Gesamt-) Kaufpreis zu ermittelnden Wert des Unternehmens kostenmäßig nicht aus.
Die Entscheidungsverpflichtung weist gegenüber dem notariellen Kaufvertrag keinen verschiedenen Gegenstand auf (§ 44 Abs. 2 KostO); sie ist vielmehr mit diesem gegenstandsgleich im Sinne des § 44 Abs. 1 KostO. Nach allgemeiner, auch vom Senat vertretener Auffassung betreffen denselben Gegenstand im Sinne dieser Bestimmung alle zur Begründung, Feststellung, Anerkennung, Aufhebung, Erfüllung oder Sicherung eines Rechtsverhältnisses niedergelegten Erklärungen der Partner des Rechtsverhältnisses samt allen Erfüllungs- und Sicherungsgeschäften (Senat, Rpfleger 1987, 266 und DNotZ 1988, 454/455; Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO, 12. Aufl., § 44 Rdnr. 16 m. w. N.). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Die Entschuldungsverpflichtung ist Bestandteil des Vertrages über die Veräußerung des GmbH-Anteils, so wie er zustande gekommen ist. Darauf, daß die Vertragsgestaltung auch anders hätte erfolgen können, daß etwa die Verkäuferin bereits vor Vertragsabschluß die GmbH (teilweise) entschuldet hätte und daß dann die entsprechende Verpflichtung nicht (mehr) Gegenstand des Vertrages geworden wäre, kommt es nicht an, da der tatsächlich erfolgte Vertragsabschluß zu beurteilen ist.
Eine Zusammenrechnung des Wertes des notariellen Kaufvertrags und der Entschuldungsverpflichtung nach § 44 Abs. 2 KostO, wie sie der Notar vorgenommen hat, scheidet damit aus. Aber auch im Rahmen des § 44 Abs. 1 KostO kann sich die Entschuldungsverpflichtung nicht auswirken, selbst wenn ihr Nennwert höher ist als der (Gesamt-) Kaufpreis. Insoweit gilt auch bei dem Kauf eines GmbH-Anteils, der der Sache nach ein Kauf des von der GmbH betriebenen Unternehmens ist, nichts anderes als bei dem Kauf von Grundstücken, deren Geschäftswert gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 KostO n der Regel gleich dem Kaufpreis ist ohne Rücksicht darauf, daß der Verkäufer die Verpflichtung zur Befreiung des Grundstücks von dinglichen Lasten übernommen hat (KG, DNotZ 1940, 67 = JFG Erg 20, 49). Für diese Verpflichtung des Verkäufers fehlt es in der für Grundstücksverkäufe maßgebenden Bestimmung des § 20 Abs. 1 Satz 1 KostO an einer entsprechenden Anrechnungsvorschrift. Diese gesetzliche Regelung entspricht der Annahme, daß alle Leistungen des Verkäufers, einschließlich der Verschaffung lastenfreien Eigentums bei der Kaufpreisbildung berücksichtigt sind und daß beispielsweise auch der Wert einer vom Verkäufer übernommenen Löschungsverpflichtung in bezug auf Grundpfandrechte auf diese Weise bereits Eingang in die Wertbemessung gefunden hat (Senat, DNotZ 1988, 454/456). Diese Erwägungen gelten auch in Fällen der vorliegenden Art, in denen Anteile einer ein Unternehmen betreibenden GmbH veräußert werden und der Verkäufer sich verpflichtet, bestimmte, die Gesellschaft belastende Verbindlichkeiten abzulösen. Auch dann ist davon auszugehen, daß der Kaufpreis dem Umstand Rechnung trägt, daß die Verkäuferin sich in einem bestimmten Umfang zur Entschuldung der Gesellschaft verpflichtet hat, deren objektiver Wert dadurch erhöht worden ist (vgl. auch Bermel aaO. Rdnr. 98).
c) pp.
4. Die danach für den Geschäftswert maßgebende Leistung des Käufers besteht in dem betragsmäßig als solchen ausgewiesenen Kaufpreis (1.700.000,00 DM), der sich um den Wert des zusätzlich vereinbarten bedingten Kaufpreises und um den Wert der von dem Käufer übernommenen sonstigen Verpflichtungen erhöht. (...)
Bei der Bewertung der im einzelnen übernommenen Verpflichtungen des Käufers ist zu unterscheiden, ob zusätzlich ein bedingter Kaufpreis vereinbart worden ist oder ob es sich um die Übernahme von Leistungspflichten anderer Art handelt, an deren Nichterfüllung eine Vertragsstrafe oder eine sonstige Sanktion geknüpft ist. Während der Wert der Vereinbarung eines bedingten Kaufpreises als vermögensrechtliche Angelegenheit nach § 30 Abs. 1 KostO zu schätzen ist, ist bei den sonst von den Käufern übernommenen Verpflichtungen im Einzelfall aufgrund der von der Verkäuferin verfolgten Ziele zu prüfen, ob eine vermögensrechtliche Angelegenheit vorliegt oder eine nichtvermögensrechtliche, deren Wert nach § 30 Abs. 3 und 2 KostO zu bestimmen ist.
Danach sind die Leistungspflichten des Käufers im vorliegenden Fall wie folgt zu beurteilen:
a) In § 6 des notariellen Kaufvertrages hat sich der Käufer zu weiteren Zahlungen für den Fall verpflichtet, daß eine auf den 1. Mai 1994 vereinbarte Nachbewertung des Grund und Bodens von bestimmten Grundstücken in der Größenordnung von insgesamt 39.872 qm zu einem höheren Verkehrswert führt als 15 % über dem - ausdrücklich als - vorläufig angenommenen Wert von 31,87 DM pro Quadratmeter. Diese Verpflichtung stellt eine bedingte Kaufpreiserhöhung dar. Der endgültige Kaufpreis sollte in bezug auf den Grund und Boden erst aufgrund einer Neubewertung festgestellt werden, wobei bei der Neubewertung solche Werterhöhungen unberücksichtigt bleiben sollten, die nachweislich auf zwischenzeitliche Maßnahmen des Käufers oder der Gesellschaft beruhen oder aus deren Mitteln bezahlt worden sind. Ein in dieser Weise bedingter Kaufpreis ist nach § 30 Abs. 1 KostO zu schätzen, und zwar nach der Wahrscheinlichkeit des Bedingungseintritts sowie nach den Bedingungsfolgen (BayObLGZ 1964, 294/297 und BayObLG JurBüro 1966, 792; OLG Köln, DNotZ 1975, 183; Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, aaO. § 20 Rdnr. 8). (...) Danach erscheinen 5 % des vorläufigen Wertansatzes für den Grund und Bodens angemessen. (...)
Einen bedingten Kaufpreis enthält auch § 7 des Kaufvertrages. Danach ist bei einer Veräußerung der in § 6 genannten Grundstücksflächen vor dem 30. September 1997 der Erlös, der den zum Stichtag 1. Mai 1994 ermittelten Verkehrswert übersteigt, an die Verkäuferin abzuführen. Bei einer Veräußerung bereits vor dem Nachbewertungszeitpunkt ist der Teil des Kaufpreises abzuführen, der den vorläufigen Wertansatz von DM 31,87 pro Quadratmeter übersteigt, mindestens aber der Verkehrswert. Es ist dem Käufer oder der Gesellschaft nach dem Vertrag nicht untersagt, die Grundstücke zu veräußern, die Verkäuferin will nur im Fall einer Veräußerung den erzielten Mehrerlös erhalten, also an solchen Verkäufen teilhaben und Spekulationen auf ihre Kosten verhindern. Die Zahlungsverpflichtung ist damit nicht als eine, an eine Zuwiderhandlung gegen vertragliche Pflichten geknüpfte Vertragsstrafe einzuordnen, sondern als bedingte Kaufpreiszahlung. Diese schätzt der Senat nach § 30 Abs. 1 KostO unter Berücksichtigung der Wahrscheinlichkeit des Bedingungseintritts - der Veräußerung einzelner Grundstücke - und der Höhe des dabei zu erwartenden Mehrerlöses auf 10 % des vorläufig geltenden Wertansatzes für den Grund und Boden. (wird ausgeführt)
b) Um echte, der Gegenleistung des Käufers hinzuzurechnende Verpflichtungen handelt es sich, soweit der Käufer in § 5 des Kaufvertrages garantiert, bestimmte Investitionen vorzunehmen und er sich in § 9 des Vertrages verpflichtet zu bewirken, daß die Gesellschaft für eine bestimmte Zeit eine bestimmte Anzahl von Arbeitnehmern beschäftigt und keine wesentlichen Betriebsgrundlagen veräußert. (wird ausgeführt)
Als den nominellen Kaufpreis erhöhend ist bei den zuvor genannten drei Verpflichtungen jeweils der Wert der Verpflichtung selbst anzunehmen. Eine bedingte Kaufpreiserhöhung liegt bei diesen Vertragsklauseln nicht vor, auch wenn in § 5 des Vertrages vorgesehen ist, daß sich der "Kaufpreis" in bestimmter Weise "erhöht", wenn die Verpflichtungen nicht erfüllt werden. Hierbei handelt es sich der Sache nach um die Vereinbarung einer Vertragsstrafe, die als solche bei der Ermittlung des Geschäftswertes im Fall einer Veräußerung unberücksichtigt bleibt (§ 18 Abs. 2 KostO). Für die Abgrenzung zwischen einem bedingten Kaufpreis und einer Vertragsstrafe kommt es nicht auf den von den Vertragsparteien gewählten Wortlaut des Vertrages und grundsätzlich auch nicht darauf an, in welcher Weise der im Fall der Nichterfüllung zu zahlende Geldbetrag errechnet worden ist, ob damit nachträglich im großen und ganzen das wertmäßige Austauschverhältnis hergestellt werden soll, das ohne Berücksichtigung der nicht erfüllten Verpflichtung vereinbart worden wäre (vgl. Wächter/Kaiser/Krause aaO., S. 298); entscheidend ist vielmehr das mit der Vereinbarung verfolgte Ziel. Ein bedingter Kaufpreis liegt vor, wenn es dem Verkäufer vorrangig darum geht, unter bestimmten Voraussetzungen einen höheren Kaufpreis zu erhalten. Will der Verkäufer dagegen in erster Linie erreichen, daß der Erwerber in einer bestimmten Weise mit dem erworbenen Gegenstand verfährt oder nicht verfährt, so ist eine an die Zuwiderhandlung geknüpfte Geldzahlung als Vertragsstrafe einzustufen (vgl. Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimers, aaO., § 20 Rdn. 8). Letzteres ist hier anzunehmen.
Der Treuhandanstalt kommt es darauf an, daß wesentliche Betriebsgrundlagen nicht veräußert, sondern dem Unternehmen erhalten bleiben, um dessen Fortbestand zu sichern. Diese Verpflichtung ist aus demselben Grund wie die Investitionsverpflichtung und die Verpflichtung, eine bestimmte Anzahl von Arbeitnehmern für einen bestimmten Zeitraum zu beschäftigen, in den Vertrag aufgenommen worden. Alle diese Verpflichtungen dienen den von der Treuhand im Zusammenhang mit den Unternehmensverkäufen auch verfolgten - oben (II, 3. lit. a) dargestellten - öffentlichen Interessen, nämlich den arbeitsplatz-, regionalstruktur- und industriepolitischen Zwecken.
Der Geschäftswert dieser drei Verpflichtungen ist damit jeweils nach § 30 Abs. 3 und 2 KostO zu bestimmen (wird ausgeführt).
Die Verpflichtung, Investitionen in Höhe von 4,3 Millionen DM vorzunehmen, hat der Notar mit 20 % der übernommenen Verpflichtung (= 860.000 DM) bewertet. Auch wenn der Notar insoweit nach § 30 Abs. 1 KostO geschätzt hat, so ist die Bestimmung jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden. (...)
Den Wert der in § 9 des Kaufvertrages von dem Käufer übernommenen Verpflichtung zu bewirken, daß die Gesellschaft ab 1. Juli 1991 zumindest 60 und ab 1. Oktober 1991 zumindest 90 Vollzeitarbeitnehmer für die Zeit bis zum 30. September 1993 beschäftigt, hat der Senat gemäß § 30 Abs. 3 und 2 KostO zu bestimmen. Insoweit fehlt es an einer Ermessensentscheidung des Notars; und die Entscheidung des Landgerichts ist deshalb ermessensfehlerhaft, weil sie den Besonderheiten der Regelung nicht in vollem Umfang Rechnung trägt und ersichtlich auf der Vorschrift des § 30 Abs. 1 KostO beruht.
Auch hinsichtlich dieser Verpflichtung ist eine Abweichung von dem Regelwert (5.000 DM) nach oben gerechtfertigt angesichts des Umfangs der dafür aufzuwendenden Mittel und der Bedeutung für die Allgemeinheit. Der von dem Beteiligten mit der weiteren Beschwerde vertretenen Auffassung, diese Verpflichtung stelle keinen besonderen Wert dar, weil der Erwerber ohnehin beabsichtige, die Arbeitnehmer zu beschäftigen, kann nicht gefolgt werden. Die Verpflichtung ist in den Vertrag aufgenommen worden und demgemäß mit ihrem ideellen Wert zu bestimmen. Angemessen erscheint es - im Gleichlauf mit der Bewertung der Investitionsverpflichtung - die Beschäftigungsverpflichtung mit einem prozentualen Anteil der hierfür von dem Unternehmer aufzuwendenden Mittel zu bestimmen. Indessen müßte dieser Prozentsatz geringer ausfallen als bei der Investitionsverpflichtung, weil die Investition, wenn sie einmal getätigt worden ist, in der Regel fortwirkt, während die Beschäftigungsverpflichtung zeitlich begrenzt ist und keine Folgewirkungen hat, wenn der Unternehmer die Arbeitsplätze nach Ablauf der Bindungszeit nicht mehr besetzt. Als Prozentsatz käme deshalb nur etwa 5 bis 10 % der für die Arbeitsplätze aufzuwendenden Kosten in Betracht. In den Fällen aber, in denen - wie hier - diese Kosten des Unternehmers nicht bekannt sind, kann ein Anhalt für die Bewertung des ideellen Interesses der Treuhand auch in dem Betrag gesehen werden, den der Käufer für den Fall an den Verkäufer zu zahlen hat, daß er die Arbeitnehmer nicht beschäftigt. Das sind im vorliegenden Fall 30.000 DM für jeden nicht besetzten Arbeitsplatz. Indes kann - entgegen der auf § 30 Abs. 1 KostO gestützten Annahme des Landgerichts - nicht der volle Betrag von (90 Arbeitsplätze x 30.000 DM, also) 2.700.000,00 DM als Wert angenommen werden. Zunächst ist die Begrenzung auf eine Million zu beachten (§ 30 Abs. 2 KostO). Aber auch unabhängig davon kann der Wert der Beschäftigung der Arbeitnehmer nicht mit der für den Fall der Nichterfüllung dieser Verpflichtung versprochenen Vertragsstrafe gleichgesetzt werden. Diese Vertragsstrafe dient in größerem Maße als bei der die Investitionsverpflichtung absichernden Vertragsstrafe als Druckmittel seitens des Verkäufers und stellt damit nicht zugleich das ideelle Interesse des Verkäufers dar. Die Verpflichtung, Arbeitnehmer zu beschäftigen, bedarf deshalb aus der Sicht des Verkäufers einer größeren Absicherung als die Investitionsverpflichtung, weil Investitionen in vollem Umfang dem Unternehmen selbst zugute kommen, was bei dem Erhalt oder der Schaffung von Arbeitsplätzen nicht in gleicher Weise der Fall ist. Zudem ist auch in diesem Zusammenhang zu beachten, daß die Verpflichtung, Arbeitnehmer zu beschäftigen, zeitlich begrenzt ist. Danach ist der im Fall der Zuwiderhandlung versprochene Geldbetrag als Ausdruck des öffentlichen Interesses der Treuhand an der Besetzung der Arbeitsplätze zu berücksichtigen, indes nicht in voller Höhe, sondern nur mit 50 % bis zur Höchstgrenze von 1 Million DM, die hier eingreift (50 % von 90 Arbeitsplätzen x 30.000 DM = 1.350.000 DM).
Die Verpflichtung des Erwerbers zu bewirken, daß wesentliche Betriebsgrundlagen nicht veräußert werden, bewertet der Senat angesichts der Bedeutung auch dieser Verpflichtung mit einem erheblich über dem Regelwert liegenden Betrag von 100.000 DM. (...)