Beurkundungskosten
KostO § 30
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Beurkundungskosten; Investitionsverpflichtung bei Unternehmenserwerb von der Treuhandanstalt
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die von dem Erwerber eines Unternehmens von der Treuhandanstalt dieser gegenüber eingegangenen Verpflichtungen, Investitionen in bestimmter Höhe zu tätigen und eine bestimmte Anzahl von Arbeitnehmern zu beschäftigen, sind nach § 30 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 KostO zu bewerten (Bestätigung von Senat DB 1994/316 = ZOV 1994, 121 = ZAP/Ost-EN-Nr. 203/94 = VIZ 1994, 363).
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluß vom 30. November 1993 - 1 W 6804/92 - veröffentlicht in DB 1994, 316 = ZOV 1994, 121 = ZAP/Ost - EN - Nr. 203/94 = VIZ 1994, 363, bestätigt durch die nicht veröffentlichten Beschlüsse vom 24. Februar 1994 - 1 W 6992/92 - und vom 29. März 1994 - 1 W 79/93 -) ist der Geschäftswert für die Beurkundung eines notariellen Vertrages, der die Veräußerung eines das gesamte Stammkapital einer GmbH umfassenden Geschäftsanteils einer GmbH durch die Treuhandanstalt betrifft, nach dem objektiven Wert des Geschäftsanteils zu bestimmen, der in der Regel dem erzielten Kaufpreis entspricht. Zu dem Kaufpreis in diesem Sinn gehören der nominell als Kaufpreis ausgewiesene Betrag, ferner ein vereinbarter bedingter Kaufpreis und der Wert sonstiger echter Verpflichtungen, die der Käufer eingegangen ist. Der Wert eines vereinbarten bedingten Kaufpreises ist nach § 30 Abs. 1 KostO zu bestimmen, der Wert einer Beschäftigungsverpflichtung und einer Investitionsverpflichtung richten sich dagegen in Fällen der vorliegenden Art nach § 30 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 KostO. An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest (zur Investitionsverpflichtung übereinstimmend: OLG Hamm DB 1994, 1130; abweichend OLG Naumburg, MittBayNot 1993, 396; OLG Dresden DB 1994, 219; LG München, MittBayNot 1993, 316; LG Leipzig, MittBayNot 1994, 43). Seine Entscheidung ist nicht verfassungswidrig. Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin hat die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats vom 30. November 1993 mit Beschluß vom 25. April 1994 zurückgewiesen (Aktenzeichen: VerfGH 34/94). Die Entscheidung verletzt weder den allgemeinen Gleichheitssatz in seiner Bedeutung als Willkürverbot noch das Grundrecht der Berufsfreiheit.
1. Der Geschäftswert ist bei Verträgen über die Veräußerung eines Geschäftsanteils nach § 39 Abs. 2 KostO zu bestimmen. Danach ist bei Verträgen, die den Austausch von Leistungen zum Gegenstand haben, nur der Wert der Leistungen des einen Teils und, wenn der Wert der Leistungen verschieden ist, der höhere maßgebend. Bei dem hier zu bewertenden Vertrag ist - wovon auch das Landgericht ausgegangen ist - die Leistung der Käuferin maßgebend. Auch bei den Verkäufen der Treuhandanstalt ist grundsätzlich - ungeachtet der Besonderheiten dieser Verträge gegenüber sonstigen Unternehmensveräußerungen - als Geschäftswert für die Veräußerung des Geschäftsanteils an einer GmbH, mit der der Sache nach das von der Gesellschaft betriebene Unternehmen veräußert wird, der Kaufpreis zugrunde zu legen, der sich aus den einzelnen eingangs genannten Teilen zusammensetzt (Senat a. a. O.), weil er den objektiven Wert des veräußerten Unternehmens wiedergibt, zu dem das Unternehmen entsprechend den von der Treuhandanstalt verfolgten Zielen nur veräußert werden konnte (Senat a. a. O.). Der sich aus der DM-Eröffnungsbilanz ergebende Wert des Unternehmens ist - entgegen der dem Senat aus anderen bei ihm anhängigen Verfahren bekannten Auffassung des Präsidenten des Landgerichts - nicht maßgebend. Bei jeder Bewertung ist zu berücksichtigen, aus welchem Anlaß sie erfolgt (BGH DNotZ 1975, 748/749). Bei der Bestimmung des Wertes eines Unternehmens, das zum Verkauf ansteht, kann deshalb grundsätzlich nicht unbeachtet bleiben, welche Angebote unterbreitet werden und welcher Kaufpreis schließlich erzielt worden ist (BGH a. a. O.). Das gilt - wie der Senat in seinem genannten Beschluß dargelegt hat - auch für die Verträge, die die Treuhandanstalt schließt und mit denen sie neben den auf Gewinnerzielung ausgerichteten privatwirtschaftlichen Interessen auch sozial-, arbeitsmarkt-, mittelstands- und strukturpolitische Ziele verfolgt, weswegen sie sich sonst untypische Gegenleistungen versprechen läßt. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, daß der Wert dieser Verpflichtungen zusammen mit einem nominell ausgewiesenen Kaufpreis und den bedingten Kaufpreisansprüchen den Wert bildet, zu dem das Unternehmen unter den gegebenen Umständen und mit den von der Treuhandanstalt verfolgten Zielen nur zu veräußern war. Diese Grundsätze gelten im übrigen - wie der Senat bereits entschieden hat (Beschluß vom 24. Februar 1994 - 1 W 6292/92 -, nicht veröffentlicht) selbst dann, wenn der nominell ausgewiesene Kaufpreis lediglich mit einem symbolischen Betrag von 1,00 DM ausgewiesen ist. Der Senat hält auch daran fest, daß sich eine von der Treuhandanstalt übernommene Entschuldungsverpflichtung kostenmäßig nicht auswirkt.