Beurkundung
BGB § 894; VermG § 1 Abs. 3; DDR: NotG § 15 Abs. 1 Nr. 4
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Beurkundung; Ausreiseangelegenheit; Grundstücksübertragungsvertrag
Leitsatz
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Die Beurkundung eines Grundstücksübertragungsvertrages durch einen Notar der DDR, der als Rechtsanwalt in einer Ausreiseangelegenheit beauftragt war, steht in engem inneren Zusammenhang mit dem vom Vermögensgesetz tatbestandlich erfaßten Unrecht, soweit die Grundstücksübertragung zur Voraussetzung der Ausreisegenehmigung gemacht wurde. Zivilrechtliche Ansprüche wegen Mängeln der Beurkundung sind allein insoweit nicht ausgeschlossen, wie die Mängel als hiervon unabhängig erscheinen.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. war Bürger der DDR. Anfang 1984 stellte er einen Antrag auf Ausreise. Nachdem dieser abgelehnt worden war, wandte er sich mit dem Ziel, die Ausreise doch genehmigt zu erhalten, an den Rechtsanwalt und Notar Prof. Dr. V. Dieser teilte dem Kl. einige Zeit später mit, er könne mit der Genehmigung rechnen, müsse aber vorher sein Hausgrundstück in B.-B. an einen von dritter Seite bestimmten Käufer veräußern. Hierüber kam er in Kontakt mit den Bekl.
Durch von Prof. Dr. V. beurkundeten Vertrag vom 5. November 1984 verkaufte der Kl. das Grundstück an die Bekl. Der Kl. macht die Nichtigkeit des Vertrages vom 5. November 1984 gel-tend. Mit der Klage hat er die Verurteilung der Bekl. zur Zustimmung der Berichtigung des Grundbuchs sowie zur Räumung und Herausgabe von Haus und Grundstück begehrt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat sie auf die Berufung der Bekl. abgewiesen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: § 15 Abs. 1 Nr. 4 NotG/DDR stehe der Wirksamkeit der Beurkundung des Vertrages vom 5. November 1984 durch Prof. Dr. V. nicht entgegen. Soweit der Kl. zur Nichtigkeit des Vertrages weiter geltend mache, dieser sei entgegen dem Wortlaut der Vertragsurkunde nicht in Anwesenheit beider Vertragsparteien geschlossen worden, sei sein Vorbringen als verspätet zurückzuweisen. Sei der Vertrag vom 5. November 1984 wirksam, fehle dem Begehren des Kl. eine Grundlage, die Bekl. zur Zahlung an die Sparkasse zu verurteilen.
II. 1. Die Zulässigkeit des vom Kl. beschrittenen Rechtswegs zu den Zi vilgerichten ist gegenüber dem Landgericht nicht gerügt worden, dieses hat sie stillschweigend bejaht. Damit ist die Frage, ob für die vom Kl. gel-tend gemachten Ansprüche der Rechtsweg zu den Zivilgerichten eröffnet ist (§ 13 GVG) oder ob das Vermögensgesetz hierfür die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte begründet (vgl. Senatsurteil BGHZ 118, 34), im Revisionsrechtszug nicht mehr zu prüfen (§ 17 a Abs. 5 GVG).
2. Ob Prof. Dr. V. aufgrund des ihm vom Kl. erteilten Mandats gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 4 NotG/DDR von der nach § 297 Abs. 1 Satz 2 ZGB notwendigen Beurkundung des Vertrages vom 5. November 1984 mit der Folge der Nichtigkeit gemäß §§ 23 NotG/DDR, 66 Abs. 2 ZGB verwehrt war, ist für die Entscheidung des Rechtsstreits ohne Bedeutung. Aus so begründeter Nichtigkeit des Vertrages folgende Ansprüche des Kl. sind durch den Vorrang des Vermögensgesetzes ausgeschlossen.
Der Kl. hat geltend gemacht, den Vertrag vom 5. November 1984 mit den Bekl. geschlossen zu haben, um die von ihm begehrte Ausreisegenehmigung zu erhalten. Dies erfüllt den Restitutionstatbestand unlauterer Machenschaften (§§ 1 Abs. 3, 3 VermG). Der auf diesen Vorschriften beruhende Restitutionsanspruch geht zivilrechtlichen Ansprüchen vor, die aus unlauteren Machenschaften resultieren können (BGHZ 118, 34; 122, 204, 207). Dies begründet eine von Amts wegen zu berücksichtigende Einwendung (BGHZ 122, 204, 211; 130, 231, 235; Tropf, WM 1994, 89, 96). Sie steht allen zivilrechtlichen Ansprüchen entgegen, die aus einer Unwirksamkeit des Erwerbsvorgangs folgen, wenn diese bei wertender Betrachtung in engem inneren Zusammenhang mit der Unrechtsmaßnahme steht und den Mangel als Teil des der staatlichen Machtentfaltung innewohnenden Unrechts erscheinen läßt (BGHZ 130, 231, 237). Anders ist es, soweit in dem geltend gemachten Mangel sich lediglich das allgemeine Risiko des Rechtsverkehrs der DDR verwirklicht hat (BGHZ 123, 58, 61; 125, 125, 127; BVerwG ZIP 1995, 415, 418) und damit für eine Beschränkung des Anspruchs des von der Unrechtsmaßnahme Betroffenen unter dem Gesichtspunkt eines sozial verträglichen Ausgleichs gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2, 3 VermG kein Anlaß besteht (Senatsurt. v. 7. Mai 1993, V ZR 99/92, WM 1993, 1291; BGHZ 123, 58, 61; 125, 125, 127).
Der vom Kl. wegen der Beurkundung des Vertrages durch Prof. Dr. V. geltend gemachte Nichtigkeitsgrund steht in engem inneren Zusammenhang mit dem ihm abgenötigten Verkauf des Grundstücks. Bei wertender Betrachtung erscheint die beurkundende Tätigkeit von Prof. Dr. V. als Bestandteil der staatlichen Unrechtsmaßnahme.
Schriftliche Vorschriften, die die Veräußerung des Grundeigentums zur Voraussetzung einer Ausreise aus der DDR machten, sind nicht bekannt geworden (vgl. Anordnung Nr. 175/88 des Ministers des Innern; wiedergegeben in "Die geheimen Anweisungen zur Diskriminierung Ausreisewilliger", BAnz 1992, Beilage Nr. 138 a, S. 578 ff.). Trotzdem wurde eine Ausreisegenehmigung nicht erteilt, solange der Antragsteller Grundeigentum in der DDR hatte (Fieberg/Reichenbach/Neuhaus, Vermögensgesetz, Loseblatt-Kommentar, § 1 Rdn. 119). Wurde die beantragte Ausreisegenehmigung abgelehnt, war die Inanspruchnahme eines der wenigen Rechtsanwälte in der DDR, die gleichzeitig mit dem Amt eines Notars betraut waren (Göhring, NJ 1995, 433, 434), zur Erlangung der zur Ausreise notwendigen Erlaubnis in der DDR verbreitet. Für die Behörden der DDR bedeutete sie eine Kanalisierung und erleichterte die Kontrolle der Ausreiseanträge. Die Beleihung mit dem Amt des Notars ermöglichte es, die tatsächlich verlangten Grundstücksübertragungen zügig herbeizuführen und die Erwerber des Grundeigentums auszuwählen. Die Verquickung des zur Erreichung der Ausreisegenehmigung erteilten Mandats mit dem zur zivilrechtlichen Wirksamkeit notwendigen staatlichen Akt notarieller Beurkundung der Veräußerungsverträge in der Hand eines Rechtsanwalts und Notars war typisch, wie die Vielzahl der hierzu veröffentlichten Entscheidungen und eine Mehrzahl beim Senat anhängiger Verfahren zeigen (vgl. BGHZ 120, 198; KG DtZ l992, 298; KrG Prenzlau ZOV 1993, 273; OLG Naumburg NJ 1995, 91). Die Tätigkeit von Prof. Dr. V. als Notar erscheint bei wertender Betrachtung als Bestandteil der gegenüber dem Kl. begangenen Unrechtsmaßnahme. Sie war den Behörden der DDR bekannt; ein Wirksamkeitshindernis wurde von ihnen in der Beauftragung von Prof. Dr. V. mit der Erwirkung der Ausreisegenehmigung nicht gesehen (Göhring, NJ 1995, 433, 434). Ohne die eingetretene Änderung der politischen Verhältnisse hätte der Kl. die von ihm aus der Tätigkeit von Prof. Dr. V. als Notar hergeleitete Unwirksamkeit des Vertrages vom 5. November 1984 vor den Gerichten der DDR nicht mit Aussicht auf Erfolg geltend machen können. Umgekehrt war die Rechtsposition der Bekl. als Erwerber des Grundstücks aus diesem Grunde im intakten System des Sozialismus nicht gefährdet. Erst die Änderung der politischen Verhältnisse eröffnete bei realitätsnaher Betrachtung dem Kl. die Möglichkeit, sich auf den im Zusammenhang mit der Unrechtsmaßnahme stehenden von ihm geltend gemachten Beurkundungsmangel zu berufen (vgl. BGHZ 130, 231, 239; Senatsurt. v. 17. März 1995, V ZR 100/93, ZIP 1995, 1048, 1052). Damit ist die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche aus dem insoweit vom Kl. geltend gemachten Beurkundungsmangel ausgeschlossen.
3. Anders verhielte es sich, sofern die vom Kl. behauptete Abwesenheit der Bekl. bei der Notariatsverhandlung zur Nichtigkeit des Vertrages vom 5. November 1984 führte, wie die Revision geltend macht. Ein derart begründeter Mangel stünde bei wertender Betrachtung nicht in engem in-neren Zusammenhang mit der Unrechtsmaßnahme gegen den Kl., sondern wäre Risiko des allgemeinen Rechtsverkehrs. Der Vorrang des Ver-mögensgesetzes und der allein nach diesem mögliche Schutz der Bekl. durch die Regelungen des § 4 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2, 3 VermG griffe nicht Platz.
Die Richtigkeit der Behauptung des Kl. kann indessen dahingestellt bleiben. Der Vertrag vom 5. November 1984 ist auch dann wirksam beurkundet, wenn die Urkunde nicht bei gleichzeitiger Anwesenheit der Vertragsparteien errichtet worden ist und die Niederschrift entgegen dem Wortlaut der Urkunde nicht vom Notar verlesen wurde. Die Beurkundung erfolgte nach § 19 Abs. 1 NotG/DDR durch Niederschrift. Diese hatte nach § 19 Abs. 2 Satz 1 NotG/DDR den Namen des Notars, Ort und Datum der Beurkundung, die Namen der Beteiligten, ihre Erklärungen und Unterschriften sowie die Unterschrift des Notars zu enthalten. Diesen Anforderungen genügt die Urkunde vom 5. November 1994. Ein Verlesen der Niederschrift war nicht erforderlich. § 19 Abs. 2 Satz 2 NotG/DDR ließ es vielmehr zu, die Niederschrift den Beteiligten zur Durchsicht vorzulegen, statt sie zu verlesen. Das hat der Notar nach dem Vorbringen des Kl. getan. Unzutreffende Angaben in der Urkunde hierzu lassen ihre Wirksamkeit unberührt (vgl. RGZ 74, 421, 425).
Gleichzeitige Anwesenheit der Vertragsparteien in der Notariatsverhandlung war nach § 297 Abs. 1 ZGB nicht Voraussetzung der Wirksamkeit des Vertrages. Die Beurkundung der Erklärungen der Vertragsparteien konnte daher gemäß § 67 Abs. 1 ZGB dadurch erfolgen, daß der Notar die Erklärung des Kl. in die Niederschrift aufnahm, diese später den Bekl. vorlas oder zur Durchsicht vorlegte, auch sie die Erklärung unterzeichnen ließ und nunmehr seine Unterschrift den Erklärungen beider Vertragsparteien beifügte (vgl. RGZ 69, 130, 132). § 19 Abs. 2 NotG/DDR kann nicht entnommen werden, daß die Beurkundung von Vertragserklärungen nicht in dieser zu §§ 173 ff. FGG anerkannten Weise (Schlegelberger, FGG, 6. Aufl., § 175 Rdn. 5) erfolgen durfte (vgl. zum Beurkundungsgesetz Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 12. Aufl., § 8 BeurkG Rdn. 7; Jansen, FGG, § 8 BeurkG Rdn. 8; Huhn/von Schuckmann, BeurkG, 3. Aufl., § 13 Rdn. 35). Daß die Urkunde bei unbefangener Lektüre dahin zu verstehen ist, die Vertragsparteien seien vor Prof. Dr. V. als Notar zusammengekommen, führt nicht dazu, daß der Inhalt ihrer Erklärungen durch die Niederschrift nicht zutreffend verlautbart wäre.