veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Betrügerischer Schlüsseldienst und Wucher

BGH1 StR 113/1916.01.2020GE 2021, 376

StGB §§ 263, 291; BGB § 632

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Die Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Bandenbetrugs ist gerechtfertigt, wenn Betreiber eines Schlüsselnotdienstes unter Vortäuschung, ortsansässig zu sein, weitaus überhöhte Preise (im Vergleich zu den Preisempfehlungen des Bundesverbandes Metall) verlangen.

2. Dann liegt auch der Tatbestand des Wuchers vor, weil eine Zwangslage ausgebeutet wurde. Eine Notlage oder Existenzbedrohung ist nicht erforderlich.

(Leitsätze der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

1 Das Landgericht hat die Angeklagten u. a. wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs verurteilt.

A. 2 Das Landgericht hat Folgendes festgestellt und gewertet:

I. 3 Auf Betreiben des Angeklagten S., der wegen vergleichbarer Taten bereits verurteilt worden war, wurde die „D. GmbH“ (im Folgenden: D.) gegründet, deren Gesellschafterin die H. AG mit Sitz in Z. (Schweiz) war. S. warb den Angeklagten Sc. als Geschäftsführer der D. an. Die Angeklagten kamen überein, bei Erbringen von Schlüsselnotwerkleistungen der D. deutlich über dem Üblichen liegende Entgelte zukommen zu lassen. Auf diese Weise konnte Sc. im Tatzeitraum von Februar 2008 bis August 2016 ein monatliches Gehalt in Höhe von 20.000 € verdienen und darüber hinaus eine Umsatzbeteiligung in Höhe von 1,3 Mio. € erzielen. S., der die grundlegenden Unternehmensentscheidungen traf und auch ansonsten das „letzte Wort“ hatte, vereinnahmte ebenfalls erhebliche Gelder aus der D.

II. 4 1. Die Angeklagten wussten um den schlechten Ruf der Schlüsselnotdienstbranche; sie rechneten damit, dass potentielle Kunden ausschließlich ortsansässige Unternehmen beauftragen wollten, die es sich nur erlauben konnten, ortsüblich und angemessen abzurechnen, und für den Fall von Schlechtleistungen für Nachbesserungen erreichbar waren. Daher kamen die Angeklagten auf die Idee, bundesweit in Telefonbüchern nicht existente Schlüsseldienstfirmen mit örtlichen Anschriften und dazu passenden Telefonnummern eintragen zu lassen. Mitunter ließen die Angeklagten auf einem Branchenblatt in den „Gelben Seiten“ bis zu 60 verschiedene Rufnummern fiktiver Unternehmen abdrucken; beim Wählen dieser Nummern wurden die Anrufer, die sich ausgesperrt hatten, zum Callcenter der D. in G. geschaltet, ohne dies zu bemerken. Die Angeklagten wiesen die angestellten Telefonisten an, sich bei Entgegennahme des Anrufs nur mit „Schlüsseldienst“ zu melden und auf Nachfrage wahrheitswidrig zu bestätigen, dass das Unternehmen vor Ort ansässig sei. Bezüglich der Kosten des Schlüsselnotdiensteinsatzes nannten die eingeweihten Mitarbeiter allenfalls die Pauschale für An- und Abfahrt; den endgültigen Preis könne der Monteur erst vor Ort bestimmen. […]

30 a) Die Verurteilung wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs (§ 263 Abs. 5, 1, § 25 Abs. 2 StGB) im Wege eines uneigentlichen Organisationsdelikts hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Monteure rechneten gemäß dem mit den Angeklagten verabredeten Tatplan (§ 25 Abs. 2 StGB) unter wahrheitswidriger Vorspiegelung, für ein ortsansässiges Unternehmen tätig zu sein und nur ein ortsübliches Entgelt zu verlangen, gegenüber den Kunden nach Öffnen der Türen mehr ab, als diese vor Erbringen der Werkleistung mit der D. vereinbart hatten (Abrechnungsbetrug). Die Mittäter der Angeklagten hielten den bereits im Telefonat hervorgerufenen Irrtum aufrecht, ließen die Kunden bis zur Abrechnung nach Erbringen der Werkleistung über die Höhe der Vergütung gezielt im Unklaren und vereinnahmten im Ergebnis vertragswidrig und damit ohne Rechtsgrund zu hohe Werklöhne. Im Einzelnen:

31 aa) Die Monteure, die die überhöhten Preise erst nach Öffnen der Türen in die Formulare eintrugen, täuschten die Kunden dabei, sie würden für den beauftragten Werkunternehmer nur zu ortsüblichen Preisen abrechnen. Insoweit gilt bei verschiedenen zivilrechtlichen Austauschverträgen:

32 (1) Das Fordern und Vereinbaren eines bestimmten, gegebenenfalls auch überhöhten Preises umfasst nicht ohne Weiteres die schlüssige Erklärung, die Leistung sei ihren Preis auch wert. Mit Rücksicht auf das Prinzip der Vertragsfreiheit ist grundsätzlich kein Raum für die Annahme konkludenter Erklärungen über die Angemessenheit und Üblichkeit des Preises; es ist vielmehr Sache des Vertragspartners, abzuwägen und zu entscheiden, ob er das geforderte Entgelt aufwenden will. So besteht für den Verkäufer bis zur Grenze der Sittenwidrigkeit und des Wuchers grundsätzlich auch keine Pflicht zum Offenlegen des Werts des Kaufobjekts, selbst wenn dieser erheblich unter dem verlangten Preis liegt. […]

33 (2) Anderes als bei derart vom Verkäufer vorgegebenen oder aber auch ausgehandelten Kaufpreisen gilt indes, wenn die Parteien die Höhe der Gegenleistung für einen Vertragsabschluss mit allen wesentlichen Bestandteilen nicht ausdrücklich vereinbaren müssen, sondern etwa nach § 612 Abs. 2 BGB beim Dienstvertrag, nach § 653 Abs. 2 BGB beim Maklervertrag oder nach § 632 Abs. 2 BGB beim Werkvertrag eine taxmäßige oder übliche Vergütung als vereinbart gilt. […] Rechnet der Werkunternehmer nach Leistungserbringung ab, erklärt er konkludent, das geforderte Entgelt entspreche dem als vereinbart geltenden Üblichen; tatsächlich weicht er jedoch vorliegend von den stillschweigend einbezogenen üblichen Sätzen zu Lasten des Bestellers ab. Üblich ist die Vergütung, die zur Zeit des Vertragsschlusses nach allgemeiner Auffassung der beteiligten Kreise am Ort der Werkleistung gewährt zu werden pflegt, wobei Vergleichsmaßstab Leistungen gleicher Art, Güte und Umfang sind sowie die Anerkennung der Üblichkeit gleiche Verhältnisse in zahlreichen Einzelfällen voraussetzt (BGH, Urteile vom 26. Oktober 2010 - VII ZR 239/98 Rn. 14, BGHR BGB § 632 Abs. 2 Vergütung, übliche 1; vom 19. November 2013 - VI ZR 363/12 Rn. 12 und vom 9. Dezember 2014 - VI ZR 138/14 Rn. 17). Allerdings muss eine gewisse Schwankungsbreite bei der Festlegung des Ortsüblichen berücksichtigt werden, sodass erst eine deutliche Erhöhung betrugsrelevant ist (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31. März 2008 - 1 Ws 167/07 Rn. 6 f.; LK/Tiedemann, StGB, 12. Aufl., § 263 Rn. 35: „auf der Grenze zum Doppelten“).

34 bb) Die sich über die Ortsüblichkeit der Preise irrenden Besteller zahlten täuschungsbedingt mehr, als sie vertraglich schuldeten; in Höhe der Überzahlung leisteten sie das Entgelt ohne Rechtsgrund und erlitten insoweit einen Vermögensschaden (vgl. BGH, Urteil vom 2. November 1951 - 4 StR 27/51, BB 1952, 13; OLG Köln, Urteil vom 22. November 2016 - 1 RVs 210/16 Rn. 14; Lackner/Werle, NStZ 1985, 503, 505 [auch zum Betrug beim Einfordern einer überhöhten Gegenleistung auf der Grundlage eines nach § 138 Abs. 2 BGB wegen Wuchers unwirksamen Vertrages]; vgl. auch BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2018 - 3 StR 270/18 Rn. 10; Urteil vom 10. Oktober 2012 - 2 StR 591/11 Rn. 30 [zur Untreue]; a. A., ohne auf die Unterscheidung zwischen Vertragsschluss und Abrechnung nach Werkleistung einzugehen: OLG München, Beschluss vom 7. September 2009 - 5St RR 246/09 Rn. 8, 12, 15; S/S/Perron, StGB, 30. Aufl., § 263 Rn. 17c).

35 (1) Aus mehreren der 40 Vollendungsfälle ist eine Steigerung der Sätze aus den Preisempfehlungen des Bundesverbandes Metall-Vereinigung Deutscher Metallhandwerke vom 1. August 2011 um mehr als das Doppelte bis zu 254 % ersichtlich. […]

II. 52 […] Die Feststellungen tragen die tateinheitliche Verurteilung wegen des angeklagten Straftatbestands des Wuchers nach § 291 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB.

53 1. Nach § 291 Abs. 1 Satz 1 Variante 1 Nr. 3 StGB macht sich strafbar, wer die Zwangslage eines anderen dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem Dritten für eine sonstige Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zur Leistung stehen.

54 a) Die Tatbestandsmerkmale sind erfüllt.

55 aa) Bereits das Ausgesperrtsein aus der eigenen Wohnung begründet regelmäßig eine Zwangslage im Sinne dieser Vorschrift, ohne dass weitere besonders bedrängende Umstände hinzutreten müssten.

56 (1) Das Eingangstatbestandsmerkmal der „Zwangslage“ setzt - anders als der durch ihn ersetzte Begriff der „Notlage“ (§ 302a Abs. 1 StGB a.F.; Erstes Gesetz zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität vom 29. Juli 1976 [BGBl. I 1976 S. 2034 ff.]), der sich als „zu eng erwiesen“ habe (BT-Drs. 7/3441 S. 40) - nach dem Willen des Gesetzgebers keine Existenzbedrohung voraus. Der weiter gefasste Wortlaut soll auch Konstellationen erfassen, in denen „nicht eine wirtschaftliche Bedrängnis, sondern Umstände anderer Art ein zwingendes Sach- oder Geldbedürfnis entstehen lassen“, und damit „strafwürdig erscheinende Verhaltensweisen, die darauf gerichtet sind, die Schwächen anderer Personen wirtschaftlich auszubeuten, genügend wirksam … bekämpfen“ (BT-Drs. 7/3441 S. 20, 40). Der Gesetzgeber hat eine effektivere Anwendung des althergebrachten Wuchertatbestandes beabsichtigt, der sich bisher „als wenig praktikabel erwiesen habe“ (BT-Drs. 7/3441 S. 20), und offensichtlich den über § 138 Abs. 2 BGB gewährleisteten zivilrechtlichen Schutz des schwächeren Vertragspartners nicht für ausreichend erachtet. Folgerichtig ist nach der Gesetzessystematik das Erfassen einer existentiellen finanziellen Bedrohung dem Regelbeispiel der „wirtschaftlichen Not“ (§ 291 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB) mit der Indizwirkung für den - im Vergleich zum Ausgangstatbestand deutlich - erhöhten Strafrahmen eines besonders schweren Falles von sechs Monaten bis zehn Jahre Freiheitsstrafe (§ 291 Abs. 3 Satz 1 StGB) vorbehalten (BT-Drs. 7/3441 S. 40 f. zu § 302a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB a.F.).

57 Freilich ist unter Beachtung des ultima-ratio-Prinzips des Strafrechts und der Eigenverantwortlichkeit des Einzelnen innerhalb der Marktfreiheit zu verhindern, dass jedes Ergreifen einer gewinnträchtigen Geschäftschance bei Erbringen eines handwerklichen Notdienstes pönalisiert wird. Den weiter gefassten Anwendungsbereich des Wuchers muss das Tatbestandsmerkmal des „auffälligen Missverhältnisses zwischen den (in der Regel entgeltlichen) Vermögensvorteilen und der Leistung“ begrenzen (vgl. BT-Drs. 7/3441 S. 41: Einschränkung durch das Erzielen eines „ungewöhnlich hohen Gewinns“; Bechtel, JR 2019, 503, 507), das allerdings seinerseits einer präzisierenden Auslegung bedarf (vgl. Tagungsberichte der Sachverständigenkommission zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität Band VI, S. 106 f.: In „dem Konflikt zwischen exakter Tatbestandsfassung und seiner flexiblen Anwendbarkeit auf den Einzelfall“ müsse „die Entscheidung zugunsten des zuletzt erwähnten Gesichtspunktes fallen“. … „Im Bereich des Wuchers sei in besonderem Maße alles eine Frage der Verhältnisse des Einzelfalles, für dessen zutreffende Würdigung Regelbeispiele nur hinderlich sein könnten.“).

58 (2) Der ausgesperrte Wohnungsnutzer befindet sich nahezu stets in einer misslichen Ausnahmesituation, die ihn wegen der Eilbedürftigkeit an der ihm sonst möglichen Auswahl eines Handwerkers hindert und zumeist den „Nächstbesten“ beauftragen lässt. Mit diesem wird er regelmäßig den Werklohn nicht aushandeln können; vielmehr ist er dessen Preisbestimmung „ausgesetzt“. Bereits das Ausgesperrtsein bringt den Wohnungsnutzer in eine Schwächesituation, die der Handwerker „ausbeuten“ kann. Diese Unterlegenheit muss nicht durch weitere - nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilende - Gefahrenmomente (wie etwa einen eingeschalteten Herd, einen zurückgelassenen Säugling, Kälte) verschärft werden (a. A. OLG Köln, Urteil vom 22. November 2016 - 1 RVs 210/16 Rn. 12; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 7. November 2019 - [2] 53 Ss 119/19 [44/19] Rn. 13; SSW-StGB/Saliger, 4. Aufl., § 291 Rn. 8; die Entscheidung des OLG Köln referierend MüKoStGB/Pananis, 3. Aufl., § 291 Rn. 14; Lackner/Kühl/Heger, StGB, 29. Aufl., § 291 Rn. 8; S/S/Heine/Hecker, StGB, 30. Aufl., § 291 Rn. 23; wie hier LG Bonn, Urteil vom 5. Mai 2006 - 37 M 2/06 Rn. 64; BeckOK StGB/Schmidt, 45. Ed., § 291 Rn. 24; Bechtel, JR 2019, 503, 504 ff., zugleich kritisch zum einschränkenden Auslegen der Zwangslage durch Heranziehen des Merkmals des Ausbeutens). Solches wäre bereits als Not zu werten, die nach der Gesetzesänderung nicht mehr erforderlich ist. Ebenso wenig kommt es darauf an, dass das Ausgesperrtsein keine wirtschaftliche Bedrängnis ist.

59 bb) Die Angeklagten beuteten diese Zwangslage aus.

60 (1) Das „Ausbeuten“ ist als Ausnutzen oder bewusstes Missbrauchen auszulegen. Auch wenn der Begriff des „Ausnutzens“ nur bei der sogenannten „Additionsklausel“ in § 291 Abs. 1 Satz 2 StGB verwendet wird, wollte der Gesetzgeber dem „Ausbeuten“ keinen weiteren Bedeutungsgehalt beimessen (Göhler, Protokoll der 88. Sitzung des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform des Deutschen Bundestages vom 17. Mai 1976, S. 2802: Der Begriff des Ausbeutens formuliere das Unrecht „plastischer“.). Demnach genügt es, wenn das Ausnutzen der Schwächesituation (mit)ursächlich für das Vereinnahmen des überhöhten Werklohns ist; ein darüber hinausgehender funktionaler Zusammenhang zwischen der Zwangslage und der drastischen Überbewertung der Leistung des Wucherers ist nicht erforderlich (vgl. MüKoStGB/Pananis, aaO. Rn. 20; a. A. Kindhäuser, NStZ 1994, 105, 109).

61 (2) Da Mitursächlichkeit ausreicht, kommt es nicht darauf an, ob sich der Übervorteilte - was den Wuchertatbestand in der Variante der Zwangslage kennzeichnet - der Unangemessenheit seiner Gegenleistung bewusst ist, aber wegen seiner Schwächesituation und der dadurch bedingten erheblichen Einschränkung seiner (zivilrechtlichen) Entscheidungsfreiheit keine Handlungsalternative sieht (vgl. dazu Lackner/Werle, NStZ 1985, 503, 504; Schauer, aaO. S. 112; Bechtel, JR 2019, 503, 506; Scheffler, GA 1992, 1, 7 f.). Mithin steht dem Kausalzusammenhang nicht entgegen, dass die Kunden hier nicht „kopflos“ handelten (vgl. Franz, IBR 2017, 406), sondern „besonnen“ auf der Beauftragung eines ortsansässigen Handwerkers bestanden.

62 (3) Die Kausalität wird nicht dadurch unterbrochen, dass zum Zeitpunkt der Zahlungen die Türen geöffnet waren; denn die Monteure machten die Werklohnforderungen auf der Grundlage der unter Zwang abgeschlossenen Schlüsselnotwerkverträge geltend (vgl. OLG Köln, Urteil vom 22. November 2016 - 1 RVs 210/16 Rn. 11; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 7. November 2019 - [2] 53 Ss 119/19 [44/19] Rn. 12).

63 cc) Ein auffälliges Missverhältnis zwischen Werkleistung und Gegenleistung ist hier gegeben, weil - wie beim gewerbsmäßigen Bandenbetrug ausgeführt (B. I. 3. a] bb]) - der Werklohn den üblichen Marktpreis regelmäßig um mehr als das Doppelte überstieg (vgl. dazu LG Bonn, Urteil vom 5. Mai 2006 - 37M2/06 Rn. 63; Bechtel, JR 2019, 503, 507; zum Missverhältnis beim „Lohnwucher“ BGH, Urteil vom 22. April 1997 - 1 StR 701/96 Rn. 1, 22-28, BGHSt 43, 53, 54, 59 f.). Den Preisempfehlungen des Bundesverbandes Metall-Vereinigung Deutscher Metallhandwerke vom 1. August 2011 sind ein „funktionierender Markt“ (Bernsmann, GA 1981, 141, 152) bzw. „ausgeglichene Marktverhältnisse“ (Bernsmann, aaO. S. 154) auch bezüglich der Nachtzeiten, der Wochenenden und der Feiertage zu entnehmen.

64 b) Betrug und Wucher stehen in der hier zu beurteilenden Tatvariante des Ausnutzens einer Zwangslage in Tateinheit (§ 52 Abs. 1 Alternative 1 StGB).

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Überhöhte Preise für Türöffnungen durch sogenannte Schlüsselnotdienste sind nicht selten; ob damit der Tatbestand des Wuchers erfüllt ist, weil eine Zwangslage des ausgesperrten Wohnungsinhabers ausgenutzt wird, war streitig. Der Bundesgerichtshof hat nicht nur einen gemeinsamen Bandenbetrug angenommen, sondern auch Wucher.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Angeklagten hatten bundesweit in den Telefonbüchern nicht existente Schlüsseldienstfirmen mit jeweils örtlichen Anschriften eintragen lassen. Die Anrufer wurden zu einem Callcenter geschaltet, ohne dies zu bemerken. Auf Nachfrage wurde dann wahrheitswidrig bestätigt, dass das Unternehmen vor Ort ansässig sei. Die dann für die Türöffnung verlangten Preise waren weit überhöht im Vergleich zu den Preisempfehlungen des zuständigen Bundesverbandes Metall. Damit lag nicht nur Betrug, sondern auch Wucher vor.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Bundesgerichtshof sah die Kunden als getäuscht an, weil eine konkludente Erklärung der Monteure anzunehmen sei, das geforderte Entgelt entspreche der ortsüblichen Vergütung. Darauf baute die Organisation der Angeklagten auf, die eben nicht einen ortsansässigen Betrieb unterhielten. Mit dem Fordern der weit überhöhten Preise sei auch der Tatbestand des Wuchers erfüllt, weil eine Zwangslage ausgenutzt worden sei. Eine Notlage des Kunden sei nicht erforderlich. Der ausgesperrte Wohnungsnutzer befinde sich nahezu stets in einer misslichen Ausnahmesituation, die ihn wegen der Eilbedürftigkeit an der ihm sonst möglichen Auswahl eines Handwerkers hindere und zumeist den „Nächstbesten“ beauftragen lasse, was der Handwerker „ausbeuten“ könne.

Anmerkung der Redaktion

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Forderung von weit überhöhten Preisen ist nicht nur sittenwidrig (AG Bonn, NJW-RR 2010, 1503; AG Bremen, NJOZ 2010, 2160), sondern auch wucherisch. Die vom BGH als Maßstab angenommenen Preisempfehlungen des Bundesverbandes Metall – Vereinigung Deutscher Metallhandwerke vom 1. August 2011 ist im Internet abrufbar, aktualisiert für 2014. Seit 2019 öffnet auch der ADAC Wohnungstüren (auch für Nichtmitglieder) zu nicht überhöhten Preisen.