Betriebsverkauf
TreuhandG
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Betriebsverkauf; Vergabeentscheidung; Buchhandlung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Antrag eines Mitbewerbers auf Unterbindung des Verkaufs eines Betriebes an den ausgewählten Bewerber.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der auf Grund der bindenden Verweisung des Rechtstreits an das Verwaltungsgericht Berlin zulässige Antrag der Antragsteller, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, alles zu unterlassen, was den Verkauf der E. W.-Buchhandlung (EWB) Magdeburg anbelangt, kann keinen Erfolg haben. Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch (§ 123 Abs. 1 VwGO) nicht glaubhaft gemacht.
Die Antragsgegnerin ist für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch, mit dem die Antragsteller erreichen wollen, daß ihnen und nicht ihrem Mitbewerber der Zuschlag für den Kauf der EWB erteilt wird, nicht passivlegitimiert. Die EWB gehört nicht der Antragsgegnerin, sondern der A. Buchhandlung GmbH. Die Durchführung der von der Vergabekommission getroffenen Vergabeentscheidung hinsichtlich der EWB ist allein Sache dieser Gesellschaft; die Mitwirkung der Antragsgegnerin an dem Vergabeverfahren erschöpfte sich in der Teilnahme an der am 4. Februar 1991 durchgeführten Sitzung der Vergabekommssion, in der die Entscheidung zugunsten des Mitbewerbers der Antragsteller getroffen wurde. Der Antragsgegnerin kann daher auch nicht aufgegeben werden, ein weiteres Tätigwerden in dieser Angelegenheit zu unterlassen.
Dem Antrag könnte aber auch dann nicht entsprochen werden, wenn er dahingehend aufzufassen wäre, daß die Antragsgegnerin verpflichtet wird, den bevorstehenden Verkauf der EWB durch die GmbH an den Mitbewerber der Antragsteller zu unterbinden. Einen dahingehenden Anspruch könnten die Antragsteller nur haben, wenn die Erteilung des Zuschlages an den Mitbewerber der Antragsteller fehlerhaft wäre und die Antragsteller einen Anspruch darauf glaubhaft gemacht hätten, daß ihrem Kaufangebot entsprochen wird. Dies ist indes nicht der Fall. Auszugehen ist in rechtlicher Hinsicht davon, daß die Antragsgegnerin bei der Privatisierung der von ihr gehaltenen ehemaligen volkseigenen Betriebe nicht in einem Verwaltungsverfahren außengerichtet öffentlich-rechtlich tätig wird (OVG Berlin, Beschluß vom 22. Januar 1991 - OVG 8 S 6.91 - LKV 1991 S. 110, 11). Handelt aber die Antragsgegnerin nach den im Treuhandgesetz getroffenen Regelungen allein in den flexiblen Formen des Privatrechts (OVG Berlin a.a.O.), unterliegt sie auch geringeren Bindungen als dies in einem öffentlich-rechtlich ausgestalteten Vergabeverfahren der Fall wäre. Ihren weiten und nur durch das Willkürverbot begrenzten Entscheidungsspielraum hat die Antragsgegnerin im vorliegenden Fall nicht verletzt. Die von den Antragstellern herangezogenen Vergaberichtlinien standen einer Vergabe der EWB an einen ausländischen Bewerber nicht zwingend im Wege. Die von der Vergabekommission angestellten Erwägungen, daß alle bisherigen Vergabeverfahren in bezug auf Magdeburger Buchhandlungen zugunsten von Bewerbern aus der ehemaligen DDR abgeschlossen worden und daß die Sortimentskonzeption des Mitbewerbers ebenso wie seine betriebswirtschaftlichen Vorstellungen denen der Antragsteller überlegen seien, sind nicht sachwidrig. Dies gilt insbesondere für die von der Vergabekommission getroffene Einschätzung, daß die von den Antragstellern vorgesehene Erweiterung der Verkaufsfläche und die Übernahme der 9 Arbeitskräfte aus der Buchhandlung "Der Bücherfreund" zusätzlich zu den 29 Arbeitsplätzen der EWB nicht möglich bzw. finanziell nicht tragbar seien.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Den Streitwert hat die Kammer entsprechend ihrer bisherigen Praxis auf 10 % des Kaufpreises festgesetzt, der in dem Kaufvertrag, dessen Durchführung die Antragsteller verhindern wollen, vereinbart ist bzw. werden wird.