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Betriebsuntersagung einer Mobilfunk-Sendeanlage auf Nachbars Grund

LG München II3 O 911/9625.06.1996unveröffentlicht

BGB §§ 906, 1004

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Grundstücksnachbar hat keinen Anspruch auf Unterlassung des Betriebes einer Mobilfunkanlage, die anerkannte technische Grenzwerte einhält.

(Leitsatz der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. wendet sich gegen den Betrieb einer Mobilfunkanlage durch die Bekl. auf einem seinem Wohngrundstück benachbarten Grundstück. Der Kl. wohnt in einem Einfamilienhaus in M. Die Bekl. betreibt ein Mobilfunknetz. Mitte 1995 hat die Bekl. auf im Eigentum der Gemeinde M. stehenden Grundstücken eine Sendeanlage errichtet, die sich auf einem aufgeschütteten Hügel über einem gemeindlichen Wasserreservoir befindet und ca. 40 m vom Anwesen des KI. bzw. 20 m von der dortigen Grundstücksgrenze entfernt ist. (...)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

II. Dem Kl. steht kein Anspruch auf Unterlassung des Betriebs der Mobilfunkanlage zu.

1. Ein Anspruch des Kl. ergibt sich insbesondere nicht aus § 1004 I BGB. Auch wenn man unterstellt, daß der Kl. Eigentümer des von ihm bewohnten Grundstücks ist, hat er jedenfalls die von der streitgegenständlichen Anlage herrührenden Immissionen zu dulden (§ 1004 Il BGB). Denn im vorliegenden Fall wird - unter Berücksichtigung des derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnisstands - die Benutzung des klägerischen Grundstücks nicht wesentlich beeinträchtigt (§ 9061 I BGB).

a) Elektromagnetische Wellen, wie sie von der Anlage der Bekl. ausgehen, sind Einwirkungen (Immissionen) i. S. des § 906 BGB, unabhängig davon, ob sie sinnlich wahrnehmbar oder nur technisch meßbar sind (Säcker in: MünchKomm, § 906 Rdnr. 70 m. w. Nachw.).

b) Unstreitig und wie vom Bundesamt für Post und Telekommunikation festgestellt, ergibt sich nach den Grenzwerten der DIN VDE 0848 Teil 2 in Verbindung mit der entsprechenden europäischen Normung für den "Expositionsbereich 2", d. h. für Wohngrundstücke, ein Sicherheitsabstand von maximal einem Meter von der Mobilfunkanlage der Bekl. Damit ist gesichert, daß auf dem (20 m entfernten) Grundstück des Kl. die Grenzwerte der DlN-Vornorm um ein Vielfaches unterschritten werden.

c) Die Einhaltung der Grenzwerte ist als Indiz gegen die Wesentlichkeit einer möglicherweise gegebenen Beeinträchtigung der Benutzung des klägerischen Grundstücks anzusehen. Der DIN-Vornorm kommt insoweit ein hoher Erkenntniswert zu. Gegen die Heranziehung von privaten Umweltstandards im gerichtlichen Verfahren bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Denn die darin enthaltenen Maßstäbe beruhen auf gesicherten Erkenntnissen und Erfahrungen von Fachleuten verschiedener Fachbereiche (vgl. OVG Koblenz, WuM 1982, 249; BVerwG, DVBI. 1971, 751). Auch aus der neuen Vorschrift des § 906 I 2, 3 BGB kann nicht gefolgert werden, daß eine Indizwirkung ausschließlich verbindlichen Rechtsverordnungen oder Verwaltungsvorschriften entnommen werden könnte. Vielmehr gelten in solchen Fällen die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Heranziehung Privater Umweltstandards (so auch Fritz, NJW 1996, 573 [574]).

d) Der Erkenntniswert der DlN-VDE-Vorgaben ist hier, obwohl es sich nur um eine Vornorm handelt, hoch einzuschätzen. Denn sie entsprechen inhaltlich auch der europäischen Normung. Die Bekl. hat zwar die europäische Normung vom Januar 1995 (CENELEC ENV 50166-2) als Anlage 3 lediglich in englischer Sprache vorgelegt (vgl. § 184 GVG). Der Kl. hat aber nicht bestritten, daß diese Norm inhaltlich der DIN VDE 0848 Teil 2 entspricht, die in deutscher Sprache zum Gegenstand der Verhandlung gemacht wurde. Damit steht fest, daß der Inhalt der DlN-Vornormung den (auch international) anerkannten Stand von Wissenschaft und Technik wiedergibt.

e) Nach neuerer Rechtsprechung des BGH kann die Beurteilung der Wesentlichkeit einer Beeinträchtigung gem. § 9061 BGB auch im Bürgerlichen Recht anhand der Regelwerke erfolgen, die im öffentlichen Recht herangezogen werden, sofern diese Regelwerke nicht starr, sondern unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angewendet werden (BGHZ 111, 63 [66] = NJW 1990, 2465 = LM § 906 BGB Nr. 83; BGH NJW 1995,132 = LM H.3/1995 § 906 BGB Nr. 92; Vgl. auch Fritzsche, NJW 1995, 1121 [1122]). Um ein solches Regelwerk handelt es sich auch bei der Vornorm DIN VDE 0848 Teil 2. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit greift bereits seit längerer Zeit auf die VDE-Regeln zur Sicherheit in elektromagnetischen Feldern zurück (s. nur OVG Lüneburg NJW 1992, 3317; NVwZ 1995, 917; w. Nachw. bei Krist BauR 1996, 202), wobei jetzt dahingestellt bleiben kann, ob dies auch schon vor Verabschiedung der europäischen (CENELEC-) Normung zutreffend war. Zum Teil wird zwar eine alleinige Beurteilung entsprechender Sachverhalte nach den DIN-Bestimmungen abgelehnt, jedoch ändert dies nichts daran, daß die DlN-Werte über einen längeren Zeitraum zur Orientierung herangezogen wurden.

f) Auch wenn man der Ansicht des VGH Kassel folgt, wonach zu den DIN-Grenzwerten eine Art Sicherheitszuschlag um den Faktor Zehn erfolgen müsse (s. Beschl. v. 17.8.1995 und v. 30.12.1994, NVwZ 1995, 1010 = URP 1995, 279; dazu zust. Krist, BauR 1996, 202 [205, 207 f.]), kann aber hier nicht von einer Gesundheitsgefahr ausgegangen werden. Selbst wenn man davon ausginge, daß sich eine solche Verzehnfachung des Grenzwerts auf den einzuhaltenden Sicherheitsabstand mit dem Faktor Zehn (und nicht nur - wie der VGH Kassel in dem neueren der o. g. Beschlüsse korrigierend ausführt - mit dem Faktor 3, 16) auswirken würde, käme man im vorliegenden Fall nicht zu dem Ergebnis, daß auf dem klägerischen Grundstück gesundheitliche Beeinträchtigungen zu besorgen sind. Denn bei einem Abstand zur Grundstücksgrenze von 20 m wird hier der zwanzigfache Sicherheitsabstand eingehalten.

g) Entgegen der Auffassung des Kl. berücksichtigt die DIN VDE 0848 nicht nur thermische, sondern auch athermische Effekte von elektromagnetischen Feldern bzw. Wellen. Dies ergibt sich u. a. aus Nr. 4 ("Grenzwerte"), wo der Punkt "Gefährdung aufgrund der ausgelösten Temperaturerhöhungen" nur als einer von mehreren Effekten genannt wird, und aus den Erläuterungen (Nr. 1), in denen ausdrücklich von "Basisgrenzwerten für nichtthermische Wirkungen" die Rede ist. Nach Auffassung der nationalen und internationalen Expertengremien, die für die einschlägige technische Normung verantwortlich sind, reichen die in der DIN VDE 0848 festgelegten Grenzwerte auch unter Einbeziehung von Vorsorgegesichtspunkten (vgl. die dortige Nr. 4) aus, um nach dem derzeitigen Erkenntnisstand erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigungen bzw. -gefahren zu vermeiden. Zum gleichen Ergebnis kommen auch die Empfehlungen der Strahlenschutzkommission vom Dezember 1991, was ebenfalls unstreitig ist.

h) Hinzukommt, daß auch der Verordnungsentwurf des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vom März 1996 von den Grenzwerten ausgeht, die inhaltlich der DlN-Vornorm entsprechen. Dieser Entwurf wurde kürzlich von der Bundesregierung verabschiedet, bedarf allerdings noch der Zustimmung des Bundesrates. Wenn diese Rechtsverordnung in Kraft getreten ist, gelten Beeinträchtigungen durch elektromagnetische Felder, die die dort genannten Grenzwerte nicht überschreiten, nach § 906 I 2 BGB i. d. R. als unwesentlich. Bei Übereinstimmung des von der Bundesregierung verabschiedeten Entwurfs mit den Ergebnissen nationaler und internationaler Normungsgremien verstärkt die indizielle Wirkung der vom Bundesamt für Post und Fernmeldewesen herangezogenen Grenz- und Abstandswerte zur Beurteilung der Auswirkungen elektromagnetischer Felder zusätzlich. (...)