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Betriebskostenzuschlag (Altbau), Wohnwertzuschlag

AG Tempelhof-Kreuzberg12 C 113/8413.11.1984MM 1985, 198

§ 4 Abs. 1 XII. BMG, § 5 XII. BMG

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Betriebskostenzuschlag (Altbau), Wohnwertzuschlag; Betriebskosten - Abwälzung von neu entstandenen im Altbau; Betriebsmehrkosten - neu entstandene (Altbau); Betriebskostenerhöhungen - neu entstandene (Altbau); Sturmversicherung - als neu entstandene Betriebskosten (Altbau); Hauswartskosten - Betriebskosten (Altbau); Hausbeleuchtung - Betriebskosten (Altbau); Dauer- und Haftpflichtversicherung - Betriebskosten (Altbau); Be- und Entwässerungskosten - Betriebskosten (Altbau); Wohnwertzuschlag

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Auch neueingeführte Betriebskosten dürfen gemäß § 4 XII. BMG umgelegt werden.

§ 1 Abs. 2 der 1. VO über Mieterhöhungen nach dem XII. BMG ist mangels wirksamer Ermächtigungsnorm rechtswidrig.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Bekl. schuldet ferner die Zahlung eines Betriebskostenzuschlages von monatlich 9,43 DM; für Januar und Februar 1984 also 18,86 DM.

Dieser Erhöhungsbetrag ergibt sich unter Zugrundelegung der von dem Kl. eingereichten Belege wie folgt: ...

... Bei den Kosten der Be- und Entwässerung beruht die Diskrepanz zu dem Ansatz des Kl. für 1983 im wesentlichen darauf, daß die Mahnkosten, die vom Vermieter zu vertreten sind und daher nicht auf die Mieter abgewälzt werden können, herausgerechnet wurden sowie auf einem Rechenfehler betreffend die Rechnung vom 16.4.1983.

Die Kosten der neu abgeschlossenen Sturmversicherung können entgegen der Auffassung der Bekl. umgelegt werden. Auch neu eingeführte Betriebskosten sind nach der Intention des § 4 XII. BMG, sofern sie bei gewissenhafter Abwägung aller Umstände und bei ordentlicher Geschäftsführung gerechtfertigt sind - was bei einer Sturmversicherung zu bejahen ist - in voller Höhe umlagefähig.

Die Kosten für den Hauswart sind durch Vorlage des Hauswartdienstvertrages vom 1.9.1983 nachgewiesen.

Hinsichtlich der Feuer- und Haftpflichtversicherung, die beide schon im Jahre 1982 bestanden, hat sich 1983 keine Prämienerhöhung ergeben.

Die Kosten für die Hausbeleuchtung können nicht angesetzt werden. Umgelegt werden könnten nur die Erhöhungsbeträge im Vergleich zu 1982 - auch wenn sie damals noch nicht umlagefähig waren - die aber derzeit nicht hinreichend nachgewiesen sind. Das gleiche gilt für die Beträge zur Berufsgenossenschaft für den Hauswart. Auch insoweit ist offen, ob nicht für 1982 Beiträge geleistet wurden.

Daß die Umlage nicht nach der Gesamtwohnfläche, sondern offensichtlich nach der Gesamtfläche des Hauses vorgenommen wurde, ist unschädlich, da hierdurch eine Benachteiligung der Mieter nicht eingetreten ist.

Die Bekl. ist nicht verpflichtet, einen Wohnwertzuschlag zu zahlen. Das Mieterhöhungsverlangen ist insoweit unwirksam, da § 1 Abs. 2 der Ersten Verordnung über Mieterhöhungen nach dem Zwölften Bundesmietengesetz mangels wirksamer Ermächtigungsnorm rechtswidrig ist, weil § 5 Abs. 2 XII. BMG die erforderliche Bestimmtheit i.S.d. Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG fehlt. Das Gericht schließt sich insoweit der von dem AG Tiergarten im Urteil vom 15.5.1984 vertretenen Auffassung an (MM 1984, S. 21).