Betriebskostenzuschlag (Altbau)
§ 4 XII. BMG
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Betriebskostenzuschlag (Altbau); Zusammenlegung mehrerer Wohnungen - Betriebskostenzuschlag; Wohnungszusammenlegung - Betriebskostenzuschlag; Betriebskosten - Berechnung bei Zusammenlegung von Wohnungen; Betriebsmehrkosten - Abwälzung bei zusammengelegter Wohnung; Betriebskostenerhöhung - Abwälzung bei zusammengelegter Wohnung; Betriebskostenzuschlag - bei zusammengelegter Wohnung; Mehrbelastungszuschlag - bei zusammengelegter Wohnung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Bei der Zusammenlegung mehrerer Einzelwohnungen zu einer Gesamtwohnung ist eine Schätzung der darauf entfallenden Betriebskosten preisrechtlich unzulässig.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Vorliegend handelt es sich sowohl um eine Wohnungsteilung, da eine der drei Wohnungen zugunsten der zwei neugeschaffenen Wohnungen aufgeteilt worden ist, als auch um eine Wohnungszusammenlegung. ...
... Das Amtsgericht hat zutreffend festgestellt, daß die Bekl. gemäß § 30 Abs. 1 des I. BMG zur Rückzahlung der preisrechtlich nicht zulässigen Mehrbelastungszuschläge verpflichtet ist.
... Die von der Bekl. vorgenommene Schätzung der Mehrbelastungszuschläge ist mietpreisrechtlich nicht zulässig. Nur nach der Ersten bis zum 31.12.1971 geltenden Mehrbelastungsverordnung konnten prozentuale Mehrbelastungszuschläge festgesetzt werden. Seit dem 1.1.1972 sind die Mehrbelastungen für jede Wohnung nach den tatsächlichen Mehrbelastungen zu berechnen. Insoweit wäre für den Zeitraum vom 1.5.1982 bis 31.12.1982 eine Berechnung nach § 2 der 6. Verordnung über den Ausgleich von Mehrbelastungen des Hausbesitzers erforderlich gewesen. Ab dem 1.1.1983 richten sich die Betriebskostenzuschläge nach § 4 des XII. BMG. Da die Bekl. diese Voraussetzungen nicht dargelegt hat, stand ihr kein Anspruch hinsichtlich der erhobenen Zuschläge zu. ...