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Betriebskostenzuschlag (Altbau)

AG Schöneberg7 C 133/8422.08.1984MM 1985, 13

§ 4 XII. BMG

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Betriebskostenzuschlag (Altbau); Betriebskosten (Altbau); Hauswartskosten (Altbau)

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wird die Gartenpflege nach ersatzlosem Wegfall der Hauswartstelle einer Firma übertragen und eine Betriebskostenerhöhung geltend gemacht, so ist diese Betriebskostenerhöhung nicht umlagefähig, wenn die durch den Wegfall des Hauswartes eingetretene Ersparnis nicht an die Mieter weitergegeben wurde.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

... Die Bekl. kann die Kosten der Gartenpflege nicht verlangen. Unstreitig gehörte die Gartenpflege zu den Aufgaben, die früher der Hauswart erledigte. Die Bekl. konnte nicht die Hauswartstelle ersatzlos streichen und die nun für die Firmen verauslagten Beträge in vollem Umfang neu ansetzen. Zu Recht wendet die Kl. ein, daß sich die Bekl. durch die an die Mieter nicht weitergegebene Ersparnis des Hauswarts bei der geschilderten Vorgehensweise einen preisrechtlich nicht zulässigen Vorteil verschafft.

Im übrigen ist die Betriebskostenerhöhung in diesem Punkt auch nicht durch § 4 Abs. 1 Satz 1 XII. BMG gedeckt, wonach nur solche Betriebskostenerhöhungen umlagefähig sind, die "bei gewissenhafter Abwägung aller Umstände und bei ordentlicher Geschäftsführung" gerechtfertigt sind. Da nach ihrer eigenen Einlassung die Aufwendungen für einen Hauswart preisgünstiger kamen als die Beauftragung einer Firma, war die Bekl. nach den genannten Grundsätzen gehalten, die Hauswartstelle, deren Kosten offenbar in den bisherigen Betriebsausgaben schon enthalten waren, neu zu besetzen.

Betriebskostenzuschlag (Altbau) — AG Schöneberg 7 C 133/84 — vera