Betriebskostenzuschläge/Vergrößerung der Wohnfläche durch Dachgeschoßausbau
§ 4 XII. BMG
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Betriebskostenzuschläge/Vergrößerung der Wohnfläche durch Dachgeschoßausbau; Betriebskostenzuschläge/Altbau; Dachgeschoßausbau/Betriebskostenzuschläge; Betriebskostensteigerungen/Altbau
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wird die Wohnfläche durch den Ausbau des Dachgeschosses vergrößert, müssen die bisherigen Betriebskosten im Verhältnis der alten und der neu hinzugekommenen Flächen verteilt werden, so daß sich eine Senkung für die bisherige Abrechnungsfläche ergibt und alle Wohnungen gleichermaßen an den Betriebskosten beteiligt werden. Betriebskostensteigerungen dürfen sodann auf die Gesamtfläche verteilt werden.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
... Anders ist es jedoch hinsichtlich der Mehraufwendungen, die dadurch entstanden sind, daß die Kl. ihr Haus durch den Ausbau der Dachgeschoßwohnungen erweiterten. Es ist zwar richtig, daß für diesen Fall eine gesetzliche Regelung nicht erfolgt ist. Andererseits kann auch nicht übersehen werden, daß die Kl. mit dem preisgebundenen Mietzins, den sie von den Dachgeschoßwohnungsmietern fördern dürfen, auch eine pauschalierte Betriebskostensumme erhalten und die neuen Mieter die Leistungen, die durch die Betriebskosten gezahlt werden, in gleicher Weise und gleichem Umfang in Anspruch nehmen wie die Altbaumieten. Wenn die Kl. nur die erhöhten Betriebskosten auf Alt- und Neumieter umlegten, würden sie die ihnen zufließenden in den Pauschalbeträgen der Quadratmeterpreise enthaltenen Betriebskostenbeträge zusätzlich erhalten und die neuen Mieter würden nur einen Bruchteil der Betriebskosten zahlen, die von den übrigen Mietern gezahlt werden müssen, obwohl sie die Leistungen in gleicher Weise beanspruchen.
Es erscheint angemessen, daß die Betriebskosten, die zur Zeit der Fertigstellung der Dachgeschoßwohnungen auf die gesamte Wohnfläche des Hauses verteilt werden und die Differenz, die durch die Berücksichtigung der Neubaufläche ermittelt wird, den Altbaumietern anteilmäßig in Abzug gebracht wird.