Betriebskostenvorschuss
NMV § 20 Abs. 3 Satz 4
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Betriebskostenvorschuss; Ausschlussfrist; preisgebundener Neubau
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Über gesondert zu zahlenden Fahrstuhlkostenvorschuß ist gesondert abzurechnen.
2. § 20 Abs. 3 Satz 4 NMV ist eine Ausschlußfrist.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1. Die Betriebskostenabrechnung der Kl. vom 12.8.1988 ist bereits deswegen nicht fällig, weil der nach dem Mietvertrag gesondert zu zahlende Fahrstuhlkostenvorschuß nicht gesondert den Fahrstuhlkosten gegenübergestellt worden ist, sondern sämtliche Vorschüsse in ein Saldo eingestellt worden sind (Urteil der Kammer vom 4.3.1986 in GE 1986, 559). Mangels ordnungsgemäßer Abrechnung ist die Forderung aus der Abrechnung nicht fällig. Eine Einbeziehung des bisher getrennt zu zah-lenden und daher auch getrennt abzurechnenden Fahrstuhlkostenvorschusses in die übrigen Betriebskostenvorschüsse ist nicht zulässig, so daß auch die weiteren Vorschüsse nicht fällig sind, soweit sie eine Erhö-hung beinhalten.
2. Zudem hätte bei einer jährlichen Abrechnung für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember über die Vorschüsse für 1988 gemäß § 20 Abs. 3 Satz 4 NMV bis zum 30.9.1989 abgerechnet werden müssen. Auch aus diesem Grunde sind die Vorschüsse für den Zeitraum September 1988 bis Dezember 1988 nicht mehr fällig. In diesem Zeitraum entstandene Mehrkosten und die Vorschüsse übersteigende Betriebskosten hätten nur im Wege einer ordnungsgemäßen Abrechnung eingeklagt werden können.