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Betriebskostenvorauszahlungen nach Ablauf der Abrechnungsperiode

LG Berlin63 S 173/0515.11.2005GE 2005, 1553

BGB § 556 Abs. 3

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Betriebskostenvorauszahlungen nach Ablauf der Abrechnungsperiode; Betriebskostenvorschüsse

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Vermieter kann Vorschüsse auf Nebenkosten von dem Mieter auch nach Ablauf des Abrechnungszeitraums verlangen, soweit die Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 BGB noch nicht abgelaufen ist (Aufgabe der Kammerrechtsprechung - vgl. Urteil vom 2. August 2005 - 63 S 39/05 -, GE 2005, 1250). (Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

(...) Dabei kann der Vermieter auch nach Ablauf des Abrechnungszeitraums - soweit die Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 BGB noch nicht abgelaufen ist - die vertraglich vereinbarten Vorschüsse für Nebenkosten verlangen. Unter Berücksichtigung dessen, daß die Vertragsparteien insoweit vertraglich eine vorschußweise Zahlung durch den Mieter vereinbart haben, über die der Vermieter nach der gesetzlichen Regelung in § 556 Abs. 3 BGB im Verlaufe des folgenden Jahres abrechnen kann, gibt die Kammer auch im Interesse einer einheitlichen Rechtsprechung im Bereich des Landgerichts Berlin ausdrücklich ihre bisher vertretene Auffassung auf, wonach der klagende Vermieter bereits nach Ablauf des jeweiligen Abrechnungszeitraums keine Betriebs- und Heizkostenvorschüsse mehr geltend machen könne, sondern abrechnen müsse und nur noch einen sich ergebenden Saldo verlangen könne.

Denn dieses bedeutet eine Schlechterstellung des Vermieters, der aus verschiedenen Gründen die Miete gerichtlich durchsetzen muß, gegenüber demjenigen Vermieter, bei dem der Mieter vereinbarungsgemäß Miete und die vereinbarten Vorschüsse zahlt, die durch die gesetzliche Regelung nicht gefordert wird. (...)

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Das LG Berlin, ZK 63, gibt ihre bisherige Rechtsprechung auf: Der Vermieter kann auch nach Ablauf des Abrechnungszeitraums die vertraglich vereinbarten Vorschüsse für Nebenkosten verlangen. Das allerdings nur, soweit die Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 BGB noch nicht abgelaufen ist.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Vermieter machte klageweise (u. a.) Nebenkostenvorschüsse nach Ablauf des Abrechnungszeitraums, aber noch vor Ablauf der Abrechnungsfrist von zwölf Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraumes (§ 556 Abs. 3 Satz BGB) geltend.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die ZK 63 des LG Berlin hat nunmehr ihre bisherige Rechtsprechung, wonach ein Vermieter dann keine Vorschüsse von dem Mieter mehr verlangen könne, wenn er abrechnen könne, was mit Ablauf der Abrechnungsperiode der Fall sei, aufgegeben (vgl. Urteil vom 2. August 2005 - 63 S 39/05 -, GE 2005, 1250; Anmerkung von Schach in GE 2005, 1220, 1221). Die Kammer hat sich damit der ganz überwiegenden Rechtsprechung der Berufungskammern des LG Berlin und auch der ganz herrschenden Meinung in der Literatur angeschlossen.