Betriebskostenvorauszahlung
BGB §§ 535, 278; MHG § 4
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Betriebskostenvorauszahlung; Nachzahlung von Betriebskosten; Vorauszahlung von Betriebskosten; Nebenkostenabrechnung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Gegenüber dem Anspruch auf Betriebskostennachzahlung hat der Mieter einen Schadensersatzanspruch, wenn der Vermieter erheblich zu geringe Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der klagende Vermieter verlangt Ausgleichung der Nebenkostenabrechnungen. Die Bekl. ist Mieterin eines 28,5 qm großen Appartements. Sie hat auf die im einzelnen aufgelisteten Nebenkosten Auszahlungen in Höhe von 53,50 DM zu leisten.
Die Bekl. verweist darauf, daß der Kl. die Vorauszahlungen von Anfang an erheblich zu niedrig bemessen hat. Schon bei Abschluß des Mietvertrages hat der Kl. Abrechnungen besessen, wonach mindestens 100 bis 120 DM monatliche Vorauszahlungen erforderlich gewesen seien. Schon die Vormieterin habe sich beim Kl. bzw. bei der Verwaltung über die hohen Nebenkosten beschwert.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. kann von der Bekl. Ausgleichung der Nebenkostenabrechnungen nicht verlangen. Der Bekl. steht ein Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung in derselben Höhe, in welcher der Kl. Nachforderungen geltend macht, zu. Nach § 4 Abs. 1 MHG durfte der Kl. Vorauszahlungen nur in angemessener Höhe vereinbaren. Der Kl. hat seine vertragliche Pflicht nach § 4 Abs. 1 MHG verletzt, indem er Nebenkostenvorauszahlungen in den Vertrag hat einsetzen lassen, welche die tatsächlich anteilig auf die Bekl. zukommenden Kosten um mehr als 100 % unterschritten haben. Nachdem die Bekl. unwidersprochen vorgetragen hat, daß der Verwaltung des Kl. bereits bei Abschluß des Vertrages Abrechnungen vorgelegen hätten, welche eine monatliche Belastung von 100 bis 200 DM ergeben haben, hat der Kl. schuldhaft (§ 278 BGB) gegen § 4 Abs. 1 MHG verstoßen. Die Bekl. ist im Wege der Naturalrestitution so zu stellen, als wären die vereinbarten, im voraus zu leistenden 53,50 DM tatsächlich angemessen gewesen mit der Folge, daß eine Nachforderung ausscheidet.