Betriebskostenvereinbarung
BGB § 556 Abs. 1 ; MHG § 4 Abs. 1 Satz 1
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Betriebskostenvereinbarung; Erdgeschoßmieter; Fahrstuhlkosten
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Im Mietvertrag kann vereinbart werden, daß der Mieter einer Erdgeschoßwohnung an den Betriebskosten für den Fahrstuhl zu beteiligen ist.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Den Kl. stehen die für den Fahrstuhl geltend gemachten Betriebskosten in Höhe von 820,42 DM gegen die Bekl. zu.
Die Bekl. haben sich durch den Mietvertrag vom 27. Juni 1990 wirksam zur Entrichtung von Aufzugskostenvorschüssen verpflichtet. Es kann hierbei dahingestellt bleiben, ob es sich bei der Vereinbarung über die Zahlung von Aufzugskosten um eine Individualabrede oder aber um eine dem AGBG unterfallende allgemeine Geschäftsbedingung handelt. Selbst wenn es sich um eine allgemeine Geschäftsbedingung handeln sollte, wäre sie nicht gemäß § 9 AGBGB unwirksam, da es dann an einer unangemessenen Benachteiligung im Sinne des § 9 Abs. 2 AGBGB fehlen würde. Aus der Regelung des § 24 Abs. 2 NMV, dessen Wertung hier auch herangezogen werden kann, geht nämlich hervor, daß der Gesetz- und Verordnungsgeber es selbst als nicht unangemessen ansieht, wenn der Mieter einer im Erdgeschoß gelegenen Wohnung mit den anteiligen Kosten für eine Aufzugsanlage belastet wird, selbst wenn diesem Mieter dadurch keine entsprechenden Vorteile gewährt werden. Eine vom Amtsgericht angenommene Ermessensreduzierung auf Null im Sinne des § 24 Abs. 2 NMV käme nur dann in Betracht, wenn erst nach Abschluß des Mietvertrages in das Gebäude ein Fahrstuhl eingebaut worden wäre und die Bekl. nachträglich erstmals mit diesen Kosten belastet worden wären, ohne daß diesen Kosten ein Nutzen gegenüber stehen würde. Hier jedoch ist die Fallgestaltung eine andere. Die Bekl. haben sich bereits mit Abschluß des Mietvertrages zur Zahlung von Aufzugskosten verpflichtet, und diese auch für die Abrechnungszeiträume 1990 und 1991 gezahlt. Eine Möglichkeit, sich einseitig aus der wirksam eingegangenen Vereinbarung zu lösen, besteht nicht.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Kosten für den Fahrstuhl sind, wie andere Betriebskosten auch, nach billigem Ermessen auf die Mieter zu verteilen, wenn eine vertragliche Regelung fehlt. Nur für preisgebundenen Neubau hat der Gesetzgeber in § 24 Abs. 2 NMV vorgesehen, daß der Mieter einer Wohnung im Erdgeschoß von solchen Kosten ausgenommen werden kann (also nicht muß).
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
In seinem Urteil vom 5. Mai 1994 stellte das Landgericht Berlin fest, daß jedenfalls eine vertragliche Vereinbarung wirksam ist, wonach der Mieter im Erdgeschoß entsprechende Kosten mitzutragen hat. Anders wäre der Fall allerdings dann zu sehen, wenn der Fahrstuhl nachträglich eingebaut wird und deshalb eine vertragliche Vereinbarung fehlt. Die einseitige Umlageregelung durch den Vermieter, die dann zwar grundsätzlich möglich wäre, müßte wohl den Erdgeschoßmieter von der Kostentragung ausnehmen.