veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Betriebskostenumlage

LG Berlin64 S 399/9823.03.1999GE 1999, 841

II. BV § 27 Anl.3 Nr.17;BetrKV § 2 Nr.17

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Betriebskostenumlage; Rauchabzugsanlage

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Kosten der Wartung der Rauchabzugsanlage können nicht als Betriebskosten umgelegt werden.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Aus der Anlage der Betriebskostenabrechnung ergibt sich insoweit, daß die in Ansatz gebrachten Kosten in Höhe von 5.587,96 DM für die Wartung der Rauchabzugsanlage entstanden sind. Diese durften nicht auf die Mieter umgelegt werden.

Zwar gehören zu den Betriebskosten alle Kosten, die dem Eigentümer durch das Eigentum am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Der Umfang der umlagefähigen Betriebskosten ergibt sich durch die Aufzählung in Anlage 3 zu § 27 der II. Berechnungsverordnung. Andere als die aufgezählten Kosten dürfen nicht auf den Mieter umgelegt werden. Dies gilt insbesondere auch für Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten, denn diese Kosten dienen der Erhaltung des Eigentums des Vermieters, und kommen von daher ausschließlich den Eigentümern zugute (OLG Karlsruhe, WM 1988, S. 204 f., S. 205; Dr. Siegbert Lammel, Heidelberger Kommentar zum Wohnraummietrecht, 1998, II, § 4, Rdnr. 24 bis 26). Bloße Wartungs- und Pflegearbeiten stellen schadensvorbeugende Maßnahmen dar, die der Instandhaltung der gewarteten Anlage zugute kommen. Die an der Rauchabzugsanlage durchgeführte jährliche Wartung kommt daher unmittelbar der Erhaltung des Eigentums der Kl. zugute.