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Betriebskostenumlage

LG Berlin64 S 419/8819.12.1989GE 1990, 375

NMV §§ 4 Abs.7,20 Abs.1 und 3

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Betriebskostenumlage; preisgebundener Wohnraum; Umstellung auf Umlage; Inklusivmietenumstellung; Mieterhöhung wegen gestiegener Betriebskosten

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Die Kammer hält an ihrer Auffassung fest, daß es auch für die erstmalige Erhebung des Umlegungsbetrages für Betriebskosten gem. § 20 Abs. 1 und 3 NMV einer Gegenüberstellung der früher in der Miete enthaltenen Betriebskosten mit den nunmehr umgelegten Betriebskosten bedurfte.

2. Außerdem waren und sind gem. § 4 Abs. 7 NMV bei der Erläuterung der Mieterhöhung wegen gestiegener Betriebskosten die Gründe an-zugeben, aus denen sich die Aufwendungen erhöht haben. Pauschale Hinweise auf eingetretene Änderungen der Bewirtschaftungs- und Betriebskosten reichten und reichen nicht aus.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die vom Kl. vorgelegte Betriebskostenabrechnung für 1986 ist bereits deshalb nicht ordnungsgemäß, weil keine Gegenüberstellung der 1985 angefallenen Betriebskosten zu den im Jahre 1986 entstandenen Betriebskosten aus der Abrechnung selbst heraus ersichtlich ist und damit der jeweilige Nachforderungsbetrag nicht nachvollziehbar ist (AG Charlottenburg in MM 1987, 73 f.). Neben der Gegenüberstellung der Be-träge für 1985 und 1986 sind die einzelnen Erhöhungsbeträge zu erläutern. Die Bekl. müssen durch die Betriebskostenabrechnung in die Lage versetzt werden, zu prüfen, ob sie die Erhöhungen der einzelnen Betriebskostenarten akzeptieren oder Einwendungen geltend machen wollen (vgl. Urteil der Kammer vom 14. Januar 1986 - 64 S 350/86 in GE 87, 827).