Betriebskostennachforderung für nicht mehr bewohnte Unterkunft, Arbeitslosengeld II, Heizkosten, durchgehender Leistungsbezug vom Zeitpunkt der Entstehung der Nachforderung bis zur Fälligkeit
SGB II §§ 7 ff., 19 ff., 40 Abs. 1 Satz 1; SGB X § 48 Abs. 1 Satz 1
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Nebenkostennachforderungen für eine Wohnung, die erst fällig geworden sind, nachdem diese nicht mehr bewohnt wird, sind ein anzuerkennender Bedarf für Unterkunft und Heizung, wenn die leistungsberechtigte Person durchgehend von der tatsächlichen Entstehung der Nachforderung bis zur deren Fälligkeit hilfebedürftig nach dem SGB II war (Weiterführung von BSG vom 25.6.2015 - B 14 AS 40/14 R = SozR 4-4200 § 22 Nr. 83).
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die 1970 geborene, erwerbsfähige Kl. zu 1 ist die Mutter der 2002 geborenen Kl. zu 2. Beide lebten 2010 in einem Haushalt mit M., dem damaligen Lebenspartner der Mutter. Alle drei bezogen von dem Bekl. (JobCenter) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in voller Höhe. Nachdem die Kl. zu 1 sich von M. getrennt hatte, erteilte der Bekl. mit Bescheid vom 4.4.2011 die Zusicherung zum Umzug in eine andere Mietwohnung, die die Kl. am 1.5.2011 bezogen. Sie erhielten weiterhin Alg II bzw. Sozialgeld, auch für den Zeitraum ab 1.5.2011 bis 31.10.2011 (zuletzt durch Bescheid vom 20.6.2011). Im August 2011 legte die Kl. zu 1 dem Bekl. eine an M. adressierte, im September 2011 fällige Nebenkostennachforderung über 565,69 € für die frühere Wohnung und das Jahr 2010 vor. Den darin gesehenen Antrag auf Kostenübernahme lehnte der Bekl. ab. Auf die hiergegen erhobenen Klagen hat das SG den Bekl. verurteilt, zwei Drittel der Nachforderung zu übernehmen. Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen und den Tenor des SG-Urteils dahingehend neu gefasst, dass der Bekl. verpflichtet wird, „jeder Kl. für den Monat September 2011 weitere KdU in Höhe von 188,56 €“ zu bewilligen und auszuzahlen. Die Revision des Bekl., der meint, dass nur die Aufwendungen für die gegenwärtig bewohnte Wohnung zu übernehmen seien und eine Ausnahme davon nur bei einem Wohnungswechsel aufgrund einer Kostensenkungsaufforderung anzuerkennen sei, blieb erfolglos.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
8 […] Die Kl. haben Anspruch auf die kopfteilige Übernahme der im September 2011 fälligen Nebenkostennachforderung für ihre frühere, in 2010 bewohnte Wohnung. […]
11 3. Rechtsgrundlage für den von den Kl. geltend gemachten Anspruch sind § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X und §§ 19 ff. SGB II i.V.m. §§ 7 ff. SGB II in der Fassung des SGB II, die es zuletzt vor dem hier streitbefangenen Zeitraum durch das Gesetz zur Neufassung des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch vom 13.5.2011 (BGBl. I 850) erhalten hatte. Die Kl. zu 1 war eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person und bildete mit der Kl. zu 2 eine Bedarfsgemeinschaft. Der Bekl. hatte zuletzt mit Bescheid vom 20.6.2011 den Kl. Alg II bzw. Sozialgeld einschließlich Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II vom 1.5.2011 bis 31.10.2011 bewilligt. Die von der Kl. zu 1 vorgelegte Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2010 war am 13.9.2011 fällig und fiel somit in den von dem genannten Bescheid umfassten Monat September 2011.
12 […]
13 a) Die Kl. haben Anspruch auf Übernahme der Bedarfe für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen, soweit diese angemessen sind. Hiervon erfasst werden nicht nur Leistungen für laufende, sondern auch für einmalige Bedarfe für Unterkunft und Heizung. Durch diese existenzsichernden Leistungen soll der persönliche Lebensbereich „Wohnung“ geschützt werden, sodass sich der Leistungsanspruch nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II auf die Sicherung des Grundbedürfnisses des Wohnens bezieht und deshalb grundsätzlich nur die Übernahme der Aufwendungen für die tatsächlich genutzte konkrete Wohnung umfasst, die den aktuell bestehenden Unterkunftsbedarf deckt (stRspr., vgl. zuletzt BSG vom 25.6.2015 - B 14 AS 40/14 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 83 Rn. 15 m.w.N.). Besteht das Mietverhältnis noch, gehören danach auch Nebenkostennachforderungen, die vor Eintritt der Hilfebedürftigkeit tatsächlich entstanden sind, aber erst nach deren Eintritt fällig werden, zu den übernahmefähigen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (so BSG vom 24.11.2011 - B 14 AS 121/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 58 Rn. 15; BSG vom 25.6.2015 - B 14 AS 40/14 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 83 Rn. 16). Soweit eine Nachforderung von Unterkunfts- und/oder Heizkosten in einer Summe fällig wird, gehört sie im Fälligkeitsmonat zum tatsächlichen, aktuellen Bedarf (vgl. BSG vom 20.12.2011 - B 4 AS 9/11 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 50 Rn. 14).
14 b) Der vorliegende Fall ist durch die Besonderheit geprägt, dass das einstige Mietverhältnis bei Fälligkeit der Nebenkostennachforderung gerade nicht mehr bestand. Für einen solchen Fall ist von den vorgenannten Grundsätzen eine Ausnahme anerkannt worden, wenn der Leistungsberechtigte sowohl im Zeitpunkt der tatsächlichen Entstehung der Kosten als auch im Zeitpunkt der Fälligkeit der Nachforderung im Leistungsbezug nach dem SGB II stand und die Aufgabe der bisherigen Wohnung in Erfüllung einer Kostensenkungsobliegenheit gegenüber dem Leistungsträger erfolgt und keine andere Bedarfsdeckung eingetreten ist. In einem solchen Fall sind auch die Aufwendungen für eine Betriebs- und Heizkostennachforderung aus einem nicht mehr bestehenden Mietverhältnis durch Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II zu übernehmen (BSG vom 20.12.2011 - B 4 AS 9/11 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 50 Rn. 17; vgl. auch BSG vom 25.6.2015 - B 14 AS 40/14 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 83 Rn. 22).
15 c) Dies gilt über diese besondere Konstellation hinaus jedenfalls dann, wenn die Mieter durchgehend seit dem Zeitraum, für den die Nebenkostenforderung erhoben wird, bis zu deren Geltendmachung und Fälligkeit im Leistungsbezug nach dem SGB II standen und eine Zusicherung hinsichtlich des Umzugs vorlag. Es besteht dann eine existenzsicherungsrechtlich relevante Verknüpfung der Nebenkostennachforderung für die in der Vergangenheit bewohnte Wohnung mit dem aktuellen unterkunftsbezogenen Bedarf, weil sowohl die Entstehung der Nachforderung als auch ihre Fälligkeit einen Zeitraum der ununterbrochenen Hilfebedürftigkeit betrifft, in dem der SGB II-Träger für die unterkunftsbezogenen Bedarfe der Leistungsbezieher einschließlich der Nebenkosten aufzukommen hat. Zu berücksichtigen ist auch, dass es eine faktische Umzugssperre bewirken könnte, würden Nachforderungen für eine frühere Wohnung bei durchgehender Hilfebedürftigkeit nicht übernommen, weil Leistungsbezieher sich dann dem Risiko ausgesetzt sähen, nur wegen nicht auskömmlich festgesetzter Nebenkostenvorauszahlungen mit Schulden belastet zu werden, zumal sie die Höhe der Abschläge regelmäßig nicht beeinflussen können. Im Übrigen mindert eine Nebenkostenerstattung unabhängig von der Frage eines vorangegangenen Umzugs nach § 22 Abs. 3 SGB II die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Zudem könnten Folgeprobleme für die aktuelle Wohnsituation drohen, sei es, dass die neue Wohnung beim Vermieter der früheren Wohnung gemietet ist, oder sei es, dass für die Heizenergieversorgung derselbe Energielieferant zuständig ist, und deshalb Zahlungsschwierigkeiten aus dem früheren Miet- oder Versorgungsverhältnis auf die gegenwärtigen Rechtsbeziehungen durchschlagen, was wiederum Beratungspflichten auf Seiten der JobCenter auslösen würde (vgl. nur BSG vom 24.11.2011 - B 14 AS 15/11 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 53 Rn. 16 ff. m.w.N.).
16 5. Einer Übernahme der anteiligen Nebenkostennachforderung steht auch nicht entgegen, dass diese Nachforderung an M. - den früheren Lebensgefährten der Kl. zu 1 - adressiert war, da sowohl für laufende Aufwendungen als auch für Nachforderungen für Unterkunft und Heizung grundsätzlich vom Kopfteilprinzip auszugehen ist und ein Auszug nicht zur Aufhebung dieses Prinzips führt. Bei der Anwendung des Kopfteilprinzips kommt es gerade nicht darauf an, wer zivilrechtlich Hauptmieter einer Wohnung ist.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Betriebskostennachforderungen für eine Wohnung, die erst fällig geworden sind, nachdem diese vom Hilfeempfänger nicht mehr bewohnt wird, sind ein anzuerkennender Bedarf für Unterkunft und Heizung, wenn die leistungsberechtigte Person durchgehend von der tatsächlichen Entstehung der Nachforderung bis zur deren Fälligkeit hilfebedürftig nach dem SGB II war.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Klägerinnen – Mutter und Tochter – lebten 2010 in einem Haushalt mit M., dem damaligen Lebenspartner der Mutter; alle drei bezogen Leistungen nach dem SGB II. Nachdem die Mutter sich von M. getrennt hatte, zogen die Klägerinnen nach einer (Umzugs-)Zusicherung des beklagten JobCenters in eine andere Wohnung. Sie erhielten weiterhin Alg II bzw. Sozialgeld. Im August 2011 legte die Mutter beim Beklagten eine an M. adressierte, im September fällige Nebenkostennachforderung über rund 565 € für die frühere Wohnung und das Jahr 2010 vor. Der Beklagte lehnte eine Kostenübernahme ab. Die Klage hatte in allen Instanzen Erfolg.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Nach Auffassung des Bundessozialgerichts haben die Klägerinnen Anspruch auf anteilige Übernahme der im September 2011 fälligen Nebenkosten-Nachforderung für ihre frühere, im Jahr 2010 bewohnte Wohnung.
Grundsätzlich sind zwar nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II nur die angemessenen, tatsächlichen Aufwendungen für die aktuell bewohnte Wohnung zu übernehmen, weil nur dies der Sicherung der Unterkunft dient. Nicht bezahlte Aufwendungen für frühere Wohnungen sind dagegen Schulden, die nur ausnahmsweise übernommen werden (§ 22 Abs. 8 SGB II). Vorliegend ist jedoch eine Ausnahme zu machen, weil die Klägerinnen durchgehend schon zum Zeitpunkt der tatsächlichen Entstehung der Nachforderung bis zu deren Geltendmachung und Fälligkeit Leistungen nach dem SGB II bezogen. Würde die Nachforderung nicht übernommen, würde dies faktisch wie eine Umzugssperre wirken, weil Alg-II‑Empfänger bei unzureichenden Nebenkostenvorauszahlungen dem Risiko, Schulden zu machen, ausgesetzt wären. Besteht vor und nach dem Umzug ein Rechtsverhältnis zu demselben Vermieter oder Energielieferanten, können weitere Streitigkeiten bei den Abrechnungen in den Folgejahren auftreten, hinsichtlich deren das JobCenter die Leistungsberechtigten zu beraten hätte. Zudem mindere eine Nebenkostenerstattung unabhängig von der Frage eines vorangegangenen Umzugs nach § 22 Abs. 3 SGB II die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung.
Auf den Grund für den Umzug kommt es entgegen der Ansicht des Beklagten nicht an, zumal vorliegend eine Zusicherung für den Umzug seitens des Beklagten vorlag. Dass die Nachforderung an M. – den früheren Lebensgefährten der Mutter – adressiert war, steht der anteiligen Übernahme nicht entgegen, da für Nachforderungen ebenso wie für laufende Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung grundsätzlich vom Kopfteilprinzip auszugehen ist.