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Betriebskostennachforderung

AG Schöneberg103 C 333/97 rechtskräftig20.08.1997GE 1997, 1175

BGB § 535 Abs.2 , § 556 Abs.3

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Betriebskostennachforderung; Verzicht durch Kautionsrückzahlung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Vermieter hat auf einen Anspruch auf Nachzahlung aus einer Betriebskostenabrechnung stillschweigend verzichtet, wenn er vorher durch Beendigung des Mietverhältnisses die Kaution vorbehaltlos zurückgezahlt hat.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. hat gegenüber der Bekl. keinen Anspruch auf Zahlung von 122,02 DM aufgrund der Nebenkostenabrechnungen vom 20.6.1995, 6.6.1995 und 2.8.1995 für die Wohnung Zstraße in Berlin.

Die Forderung der Kl. ist zwar nicht verjährt, da sie erst im Jahre 1995 fällig wurde und rechtzeitig innerhalb der Verjährungsfrist von vier Jahren gemäß § 197 BGB gerichtlich geltend gemacht wurde.

Die Kl. kann die Forderung aus den Nebenkostenabrechnungen jedoch nicht mehr geltend machen, weil sie auf diese Forderungen durch schlüssiges Verhalten verzichtet hat. Die Kl. hat am 4.5.1995 die Kaution an die Bekl zurückgezahlt. Ihr war bekannt, daß zu diesem Zeitpunkt die Nebenkostenabrechnungen für das Jahr 1994 noch nicht erstellt worden waren. Da sie in einem Schreiben an die Bekl. vom 9.3.1995 mitgeteilt hat, sie werde die Kaution auszahlen, sobald absehbar sei, daß keine weiteren Ansprüche aus dem Mietverhältnis mehr entstehen, gab sie mit der Auszahlung des Kautionsbetrages zu erkennen, daß sie auf weitere Ansprüche aus dem Mietverhältnis verzichtet - vgl. dazu: OLG München, NJW RR 1990, 20. Einen Vorbehalt hat die Kl. bei der Auszahlung der Kaution nicht erklärt. Sie ist deswegen mit der Geltendmachung weiterer Forderungen aus dem Mietverhältnis ausgeschlossen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Nach Beendigung des Mietverhältnisses hat der Vermieter in der Regel drei bis sechs Monate Zeit, über die Kaution abzurechnen. Stehen zu diesem Zeitpunkt noch Betriebskostenabrechnungen aus, kann er den entsprechenden Teil der Kaution in Höhe des voraussichtlichen Nachzahlungsbetrages zurückbehalten. In dem am 20. August 1997 vom Amtsgericht Schöneberg entschiedenen Fall hatte der Vermieter das nicht getan, sondern vorbehaltlos die Kaution zurückgezahlt.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Klage aus einer späteren Betriebskostenabrechnung wies das Gericht ab, weil es meinte, der Vermieter habe auf diesen Anspruch durch die vorbehaltlose Rückzahlung verzichtet.