Betriebskostennachforderung
NMV §§ 4 Abs. 8 Satz 2 , 20 Abs. 4
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Betriebskostennachforderung; preisgebundener Neubau
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Nachforderung von Betriebskosten aufgrund einer Abrechnung bei preisgebundenen Neubauwohnungen beschränkt auf den Beginn des Jahres, der der Abrechnung vorhergeht.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. fordert die Zahlung von Nachforderungsbeträgen für Betriebskosten für die Zeit vom 1.1.1986 bis zum 31.12.1986. Die Betriebskostenabrechnung hat die Kl. durch Schreiben vom 25.2.1988 erteilt. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Bekl. hat das Landgericht die Entscheidung abgeändert und die Klage abgewiesen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. kann für das Betriebsjahr 1986 keine Betriebskosten nachfordern. Gemäß dem eindeutigen Wortlaut des § 4 Abs. 8 Satz 2 NMV, auf den § 20 Abs. 4 NMV ohne Einschränkung verweist, ist die Nachforderung von Betriebskosten rückwirkend nur für das Jahr möglich, das der Betriebskostennachforderungserklärung vorangeht. Mit der Erklärung vom 25. Februar 1988 hätte die Kl. daher nur noch Betriebskostennachzahlungen für das Jahr 1987 geltend machen können. Nur so ist nach Ansicht der Kammer die Verweisung in § 20 Abs. 4 NMV zu verstehen. Dem Mieter soll es grundsätzlich möglich sein, auf die Nacherhebung von Nebenkosten zeitnah reagieren und diese überprüfen zu können. Die Mieter von Sozialwohnungen, die meist nur über niedrige bis mittlere Ein-kommen verfügen, sollen nicht mit erheblichen Betriebskostennachforderungen für weiter zurückliegende Zeiträume überrascht werden. Die Verweisung in § 20 Abs. 4 Satz 1 NMV auf § 4 Abs. 8 NMV ist auch nicht deswegen einschränkend dahingehend zu interpretieren, daß sie sich auf Satz 1 beschränkt, weil dadurch möglicherweise die sich aus § 20 Abs. 3 Satz 4 NMV ergebende Abrechnungsfrist verkürzt wird. Denn auch gem. § 4 Abs. 3 Satz 2 MHG wirken nachträgliche Betriebskostenerhöhungen nur auf den Beginn des der Erhöhung vorausgehenden Kalenderjahres zurück. Die Beschränkung der Nachforderung von Betriebskosten auf einen späteren Zeitraum ist dem Mietrecht mithin nicht fremd, ohne daß der Gesetzgeber dabei auf Abrechnungsfristen Rücksicht genommen hat. Soweit es sich um ein redaktionelles Versehen gehandelt haben sollte, ist der Gesetzgeber zur Korrektur aufgerufen.