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Betriebskostenerhöhung, Übersendung von Unterlagen

AG Charlottenburg7 C 550/84 B10.09.1984GE 1984, 1035

§ 18 Abs. 1 I. BMG, § 25 a AMVOB, § 242 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Betriebskostenerhöhung, Übersendung von Unterlagen; Altbauwohnraum; Mietpreisbindung; Mietzinserhöhung; Betriebskostenerhöhung; Mieterhöhungserklärung; Betriebskostenunterlagen; Einsichtsrecht; Übersendungsrecht; Zumutbarkeit; Treue- und Fürsorgepflicht

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

1. Zu den Formanforderungen an eine Betriebskostenzuschlags Erklärung.

2. Bei geringfügigen Betriebskostenerhöhungen (hier: monatlich 4,04 DM) kann es einem Vermieter nicht zugemutet werden, für möglicherweise jeden Mieter eines großen Hauses Fotokopien zu fertigen; vielmehr sind insofern die Mieter verpflichtet, anstelle der Übersendung von Fotokopien den Weg der Einsichtnahme zu wählen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Den Kl. steht gegenüber den Bekl. ein Anspruch auf Zahlung des Betrages in Höhe von 40,40 DM aufgrund des Mietvertrages in Verbindung mit der Mieterhöhungserklärung vom 12. Dezember 1983 zu.

Die Mieterhöhungserklärung vom 12. Dezember 1983 genügt den gesetzlichen Anforderungen, sie weist insbesondere auf die Paragraphen hin, aufgrund derer die Mieterhöhung erfolgt. Die Berechnung ist ebenfalls rechnerisch zutreffend, sie wird von den Bekl. auch nicht in Abrede gestellt. Die Bekl. wenden sich nur gegen die Betriebskosten in Höhe von 4,04 DM monatlich, da diese ihrer Auffassung nach nicht hinreichend nachgewiesen seien. Die Betriebskosten erhöhen sich durch die Berechnung der Grundsteuer, der Müllabfuhr, der Wasserversorgung, des Lichtes, der Schornsteinreinigung und der Versicherung und des Hauswartslohns. Alle Punkte werden von den Bekl. hinsichtlich dem Grund und der Höhe nicht in Abrede gestellt, jedoch wenden sie sich gegen die Gartenpflege, für die 212,01 DM aufgewandt wurden. Diesen Betrag haben die Kl. so erläutert, daß für Torf und Gartenpflanzen insgesamt dieser Betrag ausgegeben worden sei. Die Bekl. haben auch in der mündlichen Verhandlung nunmehr den Klageantrag zu 1) nicht anerkannt. Nur so hätten sie eine kostenpflichtige Verurteilung abwenden können. Soweit die Bekl. einwenden, andere Mieter hätten sich mit der Gartenpflege beschäftigt und die Kl. hätten dafür keine Aufwendungen, so ist dies durch das Vorbringen der Kl. widerlegt. Die Bekl. hätten dies nach der Auffassung des erkennenden Gerichtes auch vor dem Rechtsstreit erklären können. Sie haben mit dem Schreiben ihrer Prozeßbevollmächtigten vom 22. März 1984 die Mieterhöhung anerkannt, haben jedoch gerügt, daß die Kosten für die Gartenpflege nicht nachgewiesen waren. Die Bekl. hätten dies dadurch klären müssen, daß sie entweder sich an die Kl. oder an die Hausverwaltung gewandt hätten. Es kann einem Vermieter nicht zugemutet werden, bei Betriebskostenerhöhungen von monatlich 4,04 DM für möglicherweise jeden Mieter eines großen Hauses Fotokopien zu fertigen, für die z. B. bei der Justiz 1,-- DM pro Seite zu zahlen ist, und diese den Mietern zu übersenden, vielmehr sind insofern die Mieter verpflichtet, aufgrund der zwischen den Parteien bestehenden Treue- und Fürsorgepflichten Einsicht zu nehmen bei den Eigentümerinnen oder Hausverwaltung oder den Prozeßbevollmächtigten der Eigentümer.