veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Betriebskostenerhöhung

AG Charlottenburg9 C 600.9129.01.1992GE 1992, 389

BGB § 560 Abs. 1; MHG § 4 Abs. 2

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Betriebskostenerhöhung; Erläuterung; Rechnungsdaten

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Bei Betriebskostenerhöhungen hat der Vermieter anzugeben, seit wann sich welche Betriebskostenart gegenüber einem bestimmten früheren Stand aus welchem Grund und in welchem Umfang erhöht; insofern muß jede einzelne Rechnung mindestens mit ihrem Datum aufgeführt sein.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Betriebskostenerhöhung ist unwirksam, da sie nicht den Anforderungen des § 4 Abs. 2 MHG i. V. m. §§ 1, 7 GVW entspricht. Danach ist die Betriebskostenerhöhung nur wirksam, wenn in ihr der Grund für die Umlage bezeichnet und erläutert wird. Es muß angegeben werden, seit wann welche Betriebskostenart gegenüber einem bestimmten früheren Stand aus welchem Grund und in welchem Umfang sich erhöht (vgl. Beuermann, Miete und Mieterhöhung bei preisfreiem Wohnraum, § 4 MHG Anm. 70). Insoweit ist zu verlangen, daß jede einzelne Rechnung mindestens mit ihrem Datum aufgeführt ist, damit der Mieter die ihm angelasteten Kosten bereits aus der Abrechnung klar ersehen kann (vgl. LG Berlin, GE 1990, 653; sowie Urteil des AG Charlottenburg - 12 a C 191/90).

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Amtsgericht Charlottenburg hat in einer Entscheidung vom 29. Januar 1992 die Auffassung vertreten, daß eine Betriebskostenerhöhung nur wirksam ist, wenn der Vermieter angibt, seit wann sich welche Betriebskostenart gegenüber einem bestimmten früheren Stand aus welchem Grund und in welchem Umfang erhöht hat. Dabei sei zu verlangen, daß jede einzelne Rechnung mindestens mit ihrem Datum aufgeführt sei, meinte das Gericht.

Betriebskostenerhöhung — AG Charlottenburg 9 C 600.91 — vera