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Betriebskostenerhöhung

AG Charlottenburg16 b C 209/8912.09.1990GE 1990, 1087

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Betriebskostenerhöhung; Abrechnungszeitraum

Leitsatz

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Eine Betriebskostenerhöhung ist nicht wirksam, wenn sie nicht dem vorangegangenen Abrechnungszeitraum, sondern einem mehrere Jahre zurückliegenden Abrechnungszeitraum gegenübergestellt werde.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Betriebskostenerhöhung entbehrt schon deswegen der Wirksamkeit, weil sie die Betriebskosten 1989 nicht denjenigen des vorangegangenen Abrechnungszeitraumes, nämlich des Jahres 1988, sondern denjenigen aus dem Jahre 1983 gegenüberstellt und die während des Zeitraumes von 8 Jahren eingetretene Erhöhung auf die Bekl. anteilig umlegt. Eine derartige Verfahrensweise widerspricht der Verpflichtung des Vermieters, die Betriebskosten laufend zu überprüfen. Diese Verpflichtung folgt daraus, daß der Vermieter nach § 4 Abs. 3 XII. BMG gehalten war und nach § 4 Abs. 4 MHG weiterhin ist, auch Ermäßigungen der Betriebskosten unverzüglich an den Mieter weiterzugeben. Hieraus folgt, daß eine Betriebskostenerhöhung aufgrund eines Vergleichs der aktuellen Kosten mit den vor sechs Jahren angefallenen unzulässig ist. Eine Ausnahme könnte nur dann gelten, wenn die Kosten zwischen 1983 und 1988 unverändert geblieben wären; dies ist aber ausgeschlossen, da ein erheblicher Teil der Kostenpositionen verbrauchsabhängig ist und dadurch bedingten Schwankungen unterliegt.

Leitsatz

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Anmerkung: Siehe auch Urteil des AG Charlottenburg vom 19. Januar 1990 - 13 C 506/89 - (GE 90, 323).