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Betriebskostenabrechnungen auf Basis von Sollzahlungen

LG Berlin62 S 466/0002.07.2001GE 2001, 1268

MHG § 4, BGB § 556 n. F.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Betriebskostenabrechnungen auf der Grundlage von Sollvorschüssen sind zulässig.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Mietzins wird einschließlich der Vorschüsse für Nebenkosten geschuldet, weil die Betriebskostenabrechnungen auf der Grundlage der Sollvorschüsse zulässigerweise erstellt sind (LG Berlin - ZK 67 - GE 2001, 492; Urteile der Kammer vom 11. September 2000 - 62 S 106/00; vom 25. Oktober 1999 - 62 S 258/99; vom 17. April 2000 - 62 S 416/99). (Mitgeteilt von RiLG KLAUS BIGGE)

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Anmerkung: Weitere Ausführungen zu der Frage enthält das Urteil nicht, d. Red.

Eine Betriebskostenabrechnung muß u. a. den Abzug der Vorauszahlungen des Mieters enthalten. "Erstaunlich viele Vermieter bzw. viele Softwareprogramme machen den Fehler, bei den Vorauszahlungen nicht die tatsächlich geleisteten Istzahlungen zu berücksichtigen, sondern die Sollzahlungen", heißt es in einem der bekanntesten Betriebskostenbücher (Seldeneck, Betriebskosten im Mietrecht Rdn. 3541). Vor Gericht wird das aber nicht immer beanstandet.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Ein Vermieter, der nach Sollvorschüssen abrechnete, landete zu seinem Glück vor der ZK 62, die seit Januar 2001 eine neue Vorsitzende hat.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit äußerst knapper Begründung setzt die 62. Kammer des Landgerichts Berlin mit Urteil vom 2. Juli 2001 jedoch ihre Rechtsprechung fort, wonach eine Abrechnung auf Grundlage der Sollvorschüsse zulässig sei. Daß auch der Bundesgerichtshof (WuM 1982, 207) einen Abzug der Vorauszahlungen des Mieters, also der Istzahlungen, verlangt hat, ist für die Kammer nicht entscheidend.