Betriebskostenabrechnung und Rechnungsdaten
BGB § 259; MHG § 4
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Für die Wirksamkeit einer Betriebskostenabrechnung ist die Angabe der einzelnen Rechnungsdaten nicht erforderlich (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung im Anschluß an den negativen Rechtsentscheid des KG vom 28. Mai 1998).
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 1995 und 1996 sind wirksam, und zwar schon in der erstinstanzlich eingereichten Form. Unter Zugrundelegung der Entscheidung des Kammergerichts vom 28. Mai 1998 (8 RE-Miet 4877/97) - die Kammer schließt sich dieser an und gibt ihre frühere Rechtsprechung, wonach für eine wirksame Abrechnung grundsätzlich die Angabe der einzelnen Rechnungsdaten erforderlich war, auf - sind sie ordnungsgemäß erstellt worden und begründen einen fälligen Nachzahlungsanspruch. Sie enthalten die Angabe der Gesamtkosten und deren Zusammensetzung, die Erläuterung des zugrunde gelegten Verteilerschlüssels, die Berechnung des Anteils des Mieters und den Abzug der von diesem erbrachten Vorauszahlungen (vgl. Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., III 342). Unabhängig davon haben die Bekl. im zweiten Rechtszug auch detailliertere und um die Rechnungsdaten ergänzte Abrechnungen vorgelegt, aus denen sich wohl wegen differierender Abrundungspraxis jedoch geringfügig andere, nämlich geringere Nachforderungsbeträge ergeben. Die Bekl. sind an diesen zuletzt eingereichten Abrechnungen festzuhalten. Substantiierte Einwendungen gegen die Betriebskostenabrechnungen haben die Kl. nicht erhoben. Soweit sie behaupten wollen, bei Vertragsabschluß über die "wahren" Betriebskostenvorschüsse getäuscht worden zu sein, ist ihr Vorbringen, das von den Bekl. bestritten worden ist, unsubstantiiert. Auch wenn den Bekl. klar war, daß die Vorschüsse etwas zu niedrig bemessen sein sollten, resultiert daraus nicht, daß die Kl. nunmehr nicht zur Zahlung der Nachforderungen verpflichtet wären. Grundsätzlich sind Nachforderungen des Vermieters nicht schon dann ausgeschlossen, wenn der Vorauszahlungsbetrag wesentlich überstiegen wird (Palandt-Putzo, BGB, 55. Aufl., Rdn. 4 zu § 4 MHG; Beuermann, Miete und Mieterhöhung bei preisfreiem Wohnraum, 2. Aufl. 1994, Rdn. 50 zu § 4 MHG; Sternel, aaO., III 325 [alle mit Verweis auf OLG Stuttgart, NJW 1982, 2506, das sich gegen die Theorie von der "Toleranzgrenze" ausspricht]): Zwar sollte die Höhe der Vorauszahlungen angemessen sein, d h. den zu erwartenden Betriebskosten entsprechen, eine dahingehende Verpflichtung besteht aber nicht (Palandt-Putzo, aaO., Rdn. 5 zu § 4 MHG; Beuermann, aaO., Rdn. 50 zu § 4 MHG). Der Mieter kann bei einem niedrigen Vorschuß - wobei aber sehr zweifelhaft ist, ob der hier vereinbarte Vorschuß von 148 DM für 115,63 qm überhaupt als extrem niedrig anzusehen ist - von vornherein nicht damit rechnen, zu keiner Nachzahlung herangezogen zu werden. Anderes mag allenfalls dann gelten, wenn der Vermieter durch ein zusätzliches Verhalten einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, kraft dessen der Mieter davon ausgehen durfte, daß die Vorauszahlungen die Nebenkosten im wesentlichen decken würden (Beuermann, aaO., Rdn. 50 zu § 4 MHG; Sternel, aaO., III 325). Für einen solchen Vertrauenstatbestand haben die Kl. nicht ausreichend vorgetragen.