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Betriebskostenabrechnung ohne Unterschrift

AG Schöneberg109 C 491/9921.02.2000GE 2000, 475; HE 2000, 252

BGB §§ 535, 126; MHG § 4

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Betriebskostenabrechnungen bedürfen keiner Unterschrift.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

(...) Die Betriebskostenabrechnungen vom 6. November 1995 und 13. September 1996 sind nicht bereits deshalb nicht wirksam, weil sie keine Unterschrift tragen. Denn für die Abrechnung gemäß § 4 Abs. 1 MHG ist keine bestimmte Form vorgeschrieben, so daß die Schriftform des § 126 BGB nicht eingehalten sein muß; vgl. Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 2. Auflage 1993, III 47, S. 457.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Eine Betriebskostenabrechnung muß keine Unterschrift tragen, entschied das Amtsgericht Schöneberg durch Urteil vom 21. Februar 2000. Allerdings gilt diese Entscheidung nur für preisfreien Wohnraum, weil § 4 Abs. 1 Miethöhegesetz keine Form für die Abrechnung von Betriebskosten vorschreibt.

Ist dagegen eine Bruttokaltmiete vereinbart, bei der nicht über die Betriebskosten abgerechnet wird, sondern Betriebskostenerhöhungen durch einseitige Erklärung nach § 4 Abs. 2 MHG weitergegeben werden, so hat dies nach dem Gesetz durch "schriftliche Erklärung" zu geschehen, womit eine eigenhändige Unterschrift erforderlich ist (Ausnahme: die Erhöhungserklärung ist mit Hilfe automatischer Einrichtungen gefertigt worden, dann genügt eine maschinelle Unterschrift).

Eine fehlende Unterschrift unter eine Betriebskostenabrechnung ist allerdings schädlich bei preisgebundenen Neubauwohnungen, die dem Wohnungsbindungsgesetz und seinen Ausführungsvorschriften (Neubaumietenverordnung, II. Berechnungsverordnung) unterliegt. Denn dort schreibt § 20 Abs. 4 der Neubaumietenverordnung vor, daß für die Erhöhung der Vorauszahlungen und die für die Erhebung des durch die Vorauszahlungen nicht gedeckten Umlegungsbetrages sowie für die Nachforderung von Betriebskosten § 4 Abs. 7 und 8 der NMV "entsprechend" gelten, § 4 Abs. 7 NMV verweist wiederum für die Form derartiger Erklärungen auf § 10 des WoBindG, und dieser wiederum macht die Schriftform verbindlich, was im Klartext bedeutet: Bei preisgebundenen Neubauwohnungen muß auch die Betriebskostenabrechnung eine Unterschrift tragen.