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Betriebskostenabrechnung im preisgebundenen Neubau

LG Berlin64 S 547/9608.09.1998GE 1998, 1277

WoBindG § 10, NMV §§ 4, 20

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. In der Betriebskostenabrechnung über preisgebundenen öffentlich geförderten Wohnraum müssen die Rechnungsdaten und die Versorgungsunternehmen aufgeführt werden.

2. Werden in eine Betriebskostenabrechnung Rechnungen mit Daten eingestellt, die nicht aus dem Abrechnungsjahr stammen, ist dies gesondert zu erläutern.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

II. 1. b) Es handelt sich um folgende Betriebskostennachforderungen:

1991 (Bl. 12): 115,19 DM; 1992 (Bl. 13): 261,93 DM; 1993 (Bl. 14): 424,88 DM; 1994 (Bl. 15): 309,00 DM; insgesamt: 1.111,00 DM

Heiz- und Warmwasserkostennachforderungen

1993/94: 65,56 DM (Bl. 104: für 1992/93); 1994/95: 263,87 DM; insgesamt: 329,43 DM.

Die entsprechenden Forderungen sind nicht fällig.

Denn in der Abrechnung über die kalten Betriebskosten sind die Rechnungen nicht mit Datum und Firmenbezeichnung versehen. Der negative Rechtsentscheid des KG vom 28.5.1998 bezieht sich auf § 4 MHG; in dieser Vorschrift ist eine Erläuterung nicht vorgeschrieben.

Gem. § 10 Abs. 1 Satz 2 WoBindG, der auch für die Nachforderung von durch Vorschüsse nicht gedeckte Betriebskosten gilt (§ 20 Abs. 4 Satz 1 NMV i. V. m. § 4 Abs. 7 und 8 NMV), ist die Nachforderung jedoch nicht nur zu berechnen, sondern auch zu erläutern, so daß auch die Rechnungsdaten anzugeben sind. Daher ist auch der auf die nicht gezahlten Vorschüsse (12 x 37,72 DM = 452,64 DM) beschränkte Nachforderungsbetrag aus der Abrechnung für 1995 (Bl. 149) nicht fällig, obwohl dort die Gegenüberstellung enthalten ist.

Zudem fehlt in den Betriebskostenabrechnungen für 1991, 1992, 1993, 1994 die zur Erläuterung notwendige Gegenüberstellung mit den Kosten des Vorjahres.

Die Nachforderung aus der Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung in Höhe von 65,96 DM bezieht sich auf die Abrechnung für die Zeit vom 1.11.1992 - 31.12.1993. Sie ist schon deswegen nicht ordnungsgemäß, weil über eine längere Zeit als ein Jahr abgerechnet wurde, obwohl als Abrechnungszeitraum die Zeit vom 1.1. - 31.12. vereinbart wurde (Nachtrag Nr. 1 zum Mietvertrag Seite 2 Nr. 4, Bl. 9 R). Zudem ist eine Rechnung vom 14.1.1994 eingestellt, ohne daß erläutert worden ist, ob diese sich auf den Abrechnungszeitraum bezieht.

Dasselbe gilt für die Abrechnung für 1994, in der eine Rechnung vom 2.1.1995 eingestellt worden ist. Zudem fehlt es insoweit an der Einhaltung der notwendigen Schriftform, da eine die Erklärung abschließende Unterschrift der Kl. oder ihrer Hausverwaltung fehlt. Die Überschrift reicht insoweit nicht aus.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Im Rahmen des preisfreien Wohnraums hat bekanntlich das Kammergericht in einem negativen Rechtsentscheid klargestellt, daß eine Betriebskostenabrechnung in der Regel nicht die einzelnen Rechnungsdaten enthalten muß.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 8. September 1998 meinte das Landgericht Berlin, das sei bei preisgebundenem Neubau anders, da hier für die Betriebskostenabrechnung dieselben Vorschriften gelten wie für eine Mieterhöhung.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Beides muß berechnet und erläutert werden. Ob dann aber wirklich zur Erläuterung auch unbedingt das Rechnungsdatum gehört, läßt sich mit Fug und Recht bestreiten. Es dient auch nicht der Rechtseinheit, wenn ohne Not preisfreier und preisgebundener Wohnraum anders behandelt wird. Warum die Heizkostenabrechnung im sozialen Wohnungsbau mehr Angaben enthalten muß als bei anderem Wohnraum, läßt sich kaum nachvollziehen.

Betriebskostenabrechnung im preisgebundenen Neubau — LG Berlin 64 S 547/96 — vera