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Betriebskostenabrechnung bei Inklusivmiete

AG Tempelhof-Kreuzberg12 C 386/8727.10.1987GE 1988, 359

§ 20 NMV

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Betriebskostenabrechnung bei Inklusivmiete; Mietpreisrecht; öffentlich geförderter Neubau; Betriebskosten, Ausgliederung; Betriebskostenabrechnung; Durchschnittsmiete; Inklusivmiete

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine Abrechnung von Betriebskosten bei öffentlich geförderten Neubauwohnungen für einen Zeitraum vor Ausgliederung der Betriebskosten aus der Durchschnittsmiete ist unzulässig.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Im Mietvertrag waren Vorschußzahlungen auf Betriebskosten nicht vereinbart, die Betriebskosten waren vielmehr in dem Mietzins zu zahlen. Die Kl. hat erst nachträglich mit Schreiben vom 22.10.1986 die Umstellung auf eine Umlage der Betriebskosten gem. § 20 NMV n. F. vorgenommen. Eine Abrechnung auf der Grundlage fiktiver Vorauszahlungen für das Jahr 1985 war daher unzulässig.

Betriebskostenabrechnung bei Inklusivmiete — AG Tempelhof-Kreuzberg 12 C 386/87 — vera