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Betriebskostenabrechnung bei Inklusivmiete

AG Tempelhof-Kreuzberg12 C 386/8727.10.1987GE 1988, 359

§ 7 Abs. 2 HeizkostenV

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Betriebskostenabrechnung bei Inklusivmiete; Mietpreisrecht; öffentlich geförderter Neubau; Betriebskosten; Ausgliederung; Betriebskostenabrechnung; Durchschnittsmiete; Inklusivmiete

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Es gibt keinen generellen Erfahrungssatz, daß bei Erstbezug eines Neubaus generell Trockenheizungskosten anfallen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. steht ein Anspruch auf Zahlung eines Nachzahlungsbetrages aus der Betriebskostenabrechnung vom 31.10.1986 nicht zu.

Im Mietvertrag waren Vorschußzahlungen auf Betriebskosten nicht vereinbart, die Betriebskosten waren vielmehr in dem Mietzins zu zahlen. Die Kl. hat erst nachträglich mit Schreiben vom 22.10.1986 die Umstellung auf eine Umlage der Betriebskosten gem. § 20 NMV n. F. vorgenommen. Eine Abrechnung auf der Grundlage fiktiver Vorauszahlungen für das Jahr 1985 war daher unzulässig. Ob auch nach altem Recht die Bekl. im Ergebnis mit dem geltend gemachten Betrag zu belasten gewesen wäre, kann dahinstehen. Jedenfalls ist die Abrechnung formell unwirksam. Es können deswegen keine Ansprüche aus ihr hergeleitet werden.

Die Bekl. kann nicht Rückzahlung eines Teilbetrages in Höhe von 20 % der Heizkosten gem. Abrechnung vom 3.10.1986 verlangen. Sie hat nicht substantiiert vorgetragen, daß ein entsprechender Anteil der Heizkosten für das Trockenheizen des neu errichteten Hauses angefallen ist.

Die Kl. hat dargelegt, daß eine Trockenbeheizung nach Bezug der Wohnung durch die Bekl. nicht mehr stattfand, ohne daß die Bekl. Entgegenstehendes hinreichend dargelegt hätte. Es gibt keinen generellen Erfahrungssatz, daß bei Erstbezug eines Neubaues generell Trockenheizungskosten anfallen.