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Betriebskostenabrechnung

AG Köpenick17 C 11/1404.04.2014GE 2014, 749

BGB §§ 535 Abs. 2, 556 b Abs. 3 Satz 1, 242

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Betriebskostenabrechnung; Abrechnungsbelege; Einsichtsrecht des Mieters; Vorlageort

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Mieter einer nicht preisgebundenen Wohnung hat Anspruch auf Einsicht in die Betriebskostenbelege nur in den Geschäftsräumen des Vermieters, wenn seine Wohnung sich nur 18 km davon entfernt befindet.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist unbegründet.

Die Kl. haben keinen Anspruch auf Gewährung von Einsicht in die Abrechnungsbelege der Betriebskostenabrechnung 2012 im Servicebüro der Bekl. in Berlin-T. gemäß §§ 535 Abs. 2, 556 Abs. 3, 242 BGB. Sie müssen vielmehr ihr Einsichtsrecht in den Geschäftsräumen der Bekl. in der A.-S.-Straße, Berlin-H., wahrnehmen, dem Ort, an dem sich auch das Mietobjekt befindet, § 269 BGB. Auch wenn die Einsicht in Großstädten mit einigem Fahrtaufwand verbunden sein kann, ist die Mobilität der Kl. hiermit nicht überfordert (vgl. Schmidt-Futterer/Langenberg, 11. Aufl., § 556 BGB Rn. 487 f.; Langenberg, Betriebs- und Heizkostenrecht, 7. Aufl., Teil H Rn. 295 ff., 311; BGH NJW 2006, 1419). Die Kl. haben auch keine besonderen Umstände dargetan, die es ihnen unzumutbar erschweren oder gar unmöglich machen würden, die Entfernung von 18 km zwischen ihrer Wohnung und den Geschäftsräumen der Bekl. in Berlin-H. zurückzulegen, zumal sie wie hier mit moderaten Fahrtkosten verbunden ist. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Vermieter bei der Einsichtnahme die Originalunterlagen, die der Betriebskostenabrechnung zugrunde liegen, zu präsentieren hat. Wenn diese, wie hier, aber in den Geschäftsräumen der Bekl. in der A.-S.-Straße, Berlin-H., erstellt worden ist, bestünde für den Vermieter eine zu große Gefahr, dass einzelne Unterlagen verloren gehen, wenn diese in einem anderen Servicebüro innerhalb Berlins vorzulegen wären. Hinzu kommt, dass dem Mieter mögliche Unklarheiten im Gespräch mit dem Sachbearbeiter der Betriebskostenabrechnung sofort erläutert werden können, wodurch Fehlverständnissen und zeitlichen Verzögerungen vorgebeugt wird. Soweit die Bekl. in den Vorjahren die Gewährung der Einsicht durch die Kl. in dem Servicebüro in Berlin-T. ermöglicht hat, beruhte dies einzig auf einem Entgegenkommen der Bekl., wie deren Vertreterin im Termin zur mündlichen Verhandlung anschaulich schilderte. Aus dieser Gefälligkeit können die Kl. jedoch keinen Anspruch für die Zukunft herleiten.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Mieter einer nicht preisgebundenen Wohnung hat nur Anspruch auf Einsicht in die Betriebskostenbelege in den Geschäftsräumen des Vermieters, wenn seine Wohnung sich nur 18 km davon entfernt befindet.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Ein Mieter, dessen Wohnung lediglich 18 km entfernt von den Geschäftsräumen des Vermieters entfernt liegt, verlangte Einsicht in die Betriebskostenbelege in einem näher gelegenen Servicebüro des Vermieters; in den Vorjahren war ihm dort Belegeinsicht gewährt worden. Der Vermieter hielt sich zur Vorlage nur in seinen Geschäftsräumen für verpflichtet.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das AG Köpenick gab dem Vermieter recht. Dem Mieter sei die Einsichtnahme in den Geschäftsräumen zumutbar, zumal ihm für die Fahrt dorthin nur moderate Fahrtkosten entstünden. Auch wenn die Belegeinsicht in Großstädten mit einigem Fahrtaufwand verbunden sein könne, sei die Mobilität der Kläger hier nicht überfordert.

Zu berücksichtigen sei auch, dass der Vermieter Einsichtnahme in die Originalunterlagen gestatten müsse. Für den Vermieter bestünde eine zu große Gefahr, dass Unterlagen verlorengingen, wenn sie erst von den Geschäftsräumen in das Servicebüro geschafft werden müssten.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. u. a. Beschluss vom 13. April 2010, VIII ZR 80/09, GE 2010, 1057) muss der Mieter Betriebskostenbelege grundsätzlich beim Vermieter einsehen. Nur wenn dem Mieter die Belegeinsicht wegen zu großer Entfernung des Vermietersitzes zur Wohnung unzumutbar ist, muss der Vermieter die Einsicht am Mietort gewährleisten (LG Freiburg, Urteil vom 24. März 2011, 3 S 348/10, GE 2011, 693). Das kann aber in Berlin mit seiner guten Infrastruktur grundsätzlich nicht angenommen werden.