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Betriebskostenabrechnung

AG Tempelhof-Kreuzberg7 C 227/9009.10.1990GE 1990, 1141

NMV § 4 Abs. 7 ; § 20 Abs. 4 ; § 27 Abs. 1

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Betriebskostenabrechnung; Rechnungsdaten; Vorjahreswerte

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Auflistung von Rechnungsdaten und Gegenüberstellung mit den Werten des Vorjahres bei Betriebskostenabrechnungen nicht erforderlich (gegen LG Berlin).

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Abrechnung ist ordnungsgemäß, da sie eine geordnete Zusammenstellung der einzelnen Kostenarten des § 27 Abs. 1 II. BV enthält und in sich verständlich ist. Sie entspricht deshalb § 259 Abs. 1 BGB. Auch die Abteilung 19 hat die Berechnung für das Vorjahr als wirk-sam angesehen, die der hier strittigen im wesentlichen entsprach (vgl. Ur teil vom 5. Januar 1990 - 19 C 307/89 -).

Die Kostensteigerung gegenüber dem Vorjahr um 20 % liegt im Rahmen des Vertretbaren und spricht für sich allein nicht gegen die Kostenansätze. Auch hat die Kl. sie erläutert.

Das Gericht folgt der Auffassung der Zivilkammern 64 und 65 des Landgerichts Berlin, wonach Betriebskostenabrechnungen nach Rechnungsdaten aufgegliedert und die Werte des Vorjahres gegenübergestellt sein müssen, nicht.

Die Abrechnung der Kl. enthält die Mindestangaben, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes für Betriebskostenabrechnungen nötig sind (vgl. BGH NJW 1982, 573). Die Zusammenfassung einzelner Rechnungen mit ihrem Gesamtbetrag innerhalb jeder Kostenart reicht für die Bekl. aus, um sich ein Bild zu machen und bei etwaigen Zweifeln an der Höhe die Vorlage von Belegen zu verlangen (§ 29 NMV).

Die Vorschrift des § 4 Abs. 7 NMV in Verbindung mit § 20 Abs. 4 NMV ergibt nichts anderes. Es ist darum nur von den einzelnen laufenden Aufwendungen, die sich erhöht haben, die Rede. Die Gründe der Erhöhungen sind im Schreiben vom 1. August 1989 erläutert worden.

Betriebskostenabrechnung — AG Tempelhof-Kreuzberg 7 C 227/90 — vera