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Betriebskostenabrechnung

LG Berlin62 T 111/9507.12.1995GE 1996, 261

BGB § 556 Abs. 3 Satz 2

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Betriebskostenabrechnung; Abrechnungsfrist

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Mieter einer preisfreien Wohnung hat einen Anspruch auf Abrechnung der Betriebskosten in angemessener Zeit nach Beendigung der Abrechnungsperiode, im Regelfall innerhalb von zwölf Monaten.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Zwar kann nach Ansicht der Kammer weder aufgrund konkreter mietvertraglicher Vereinbarungen noch - wie das Amtsgericht angenommen hat - aufgrund mietvertraglicher Nebenpflichten von einer Verpflichtung der Bekl., die Heizkostenabrechnung bereits innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende der Heizperiode vorzulegen, ausgegangen werden. Der Mieter hat lediglich einen Anspruch auf Abrechnung in angemessener Zeit nach Beendigung der Verbrauchsperiode. Es existiert bei preisfreiem Wohnraum auch keine gesetzlich geregelte Frist, innerhalb derer der Vermieter die Abrechnung erstellen muß; eine solche Frist ist mit § 20 Abs. 3 Satz 4 Neubaumietenverordnung (NMV) nur für Mietverhältnisse über preisgebundenen Wohnraum vorgesehen. Allerdings wird die Regelung des § 20 Abs. 3 Satz 4 NMV üblicherweise als Leitlinie für Mietverhältnisse über preisfreien Wohnraum angesehen (Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., III Rz. 368; Beuermann, Miete und Mieterhöhung bei preisfreiem Wohnraum, S. 169), so daß in der Regel eine Abrechnungsfrist von zwölf Monaten als angemessen gelten kann.

Bei Klageerhebung am 2. Juni 1995 war auch diese Frist (31. Mai 1995) bereits abgelaufen, der Anspruch der Kl. auf Abrechnung mithin fällig. Dabei ist unschädlich, daß die Kl. im Klageantrag den Abrechnungszeitraum nicht ganz korrekt angegeben hat.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Für preisfreie Wohnungen gibt es keine gesetzliche Bestimmung darüber, innerhalb welchen Zeitraums dem Mieter eine Betriebskostenabrechnung zuzugehen hat. Einig ist man sich nur darüber, daß der Mieter einen Abrechnungsanspruch innerhalb "angemessener Zeit" hat. Mehrheitlich wird allerdings die Auffassung vertreten, daß als Leitlinie § 20 Abs. 3 Satz 4 der Neubaumietenverordnung heranzuziehen ist. Diese Bestimmung, die nur für preisfreien Wohnraum gilt, sieht eine Abrechnungsverpflichtung des Vermieters binnen einer Frist von zwölf Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums vor.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Für die Anwendung dieser Frist als Leitlinie spricht sich nun auch eine Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 7. Dezember 1995 aus. In dem Fall hatte der Mieter unmittelbar nach Ablauf der Zwölfmonatsfrist Klage auf Abrechnung erhoben; der Vermieter hatte wenige Tage vor Ende der Frist zwar eine Abrechnung erteilt, jedoch nicht nachweisen können, daß sie noch rechtzeitig zugegangen war. Die Parteien hatten zwar den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, der Vermieter blieb jedoch auf den Kosten sitzen.

Betriebskostenabrechnung — LG Berlin 62 T 111/95 — vera