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Betriebskostenabrechnung

LG Berlin64 S 458/9023.04.1991GE 1991, 935; HuW 1991, 293

BGB §§ 259, 556 Abs.3

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Betriebskostenabrechnung; Rumpfjahr; Erläuterungspflicht; Vorwegabzug für Versicherungskosten

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Die Abrechnung der Betriebskosten nach einem Rumpfjahr ist grundsätzlich unzulässig.

2. Zumindest müssen in einer derartigen Abrechnung die für das ge-samte Abrechnungsjahr entstandenen Kosten, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Betriebskostenarten, aufgeführt werden, um dem Mieter die Überprüfung dieser Beträge durch Einsicht in die Belege zu ermöglichen.

3. Entstehen Versicherungskosten auch für gewerblich genutzte Ge bäudeteile, so sind die Versicherungskosten nach dem Wohn- und Gewerbeanteil aufzuschlüsseln.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

1. Zu Recht ist das Amtsgericht davon ausgegangen, daß die aus der Betriebskostenabrechnung vom 24. Januar 1990 für den Zeitraum vom 1. März bis 31. Dezember 1988 geltend gemachte Nachforderung von 1.199,25 DM zunächst schon deshalb nicht fällig war, weil es in der Abrechnung an der Darlegung der für das gesamte Abrechnungsjahr entstandenen Betriebskosten fehlte. Die Abrechnung enthält die auf die Mietzeit der Bekl. vom 1. März 1988 bis 31. Dezember 1988 umgerechneten Beträge, die aber der Mieter bei seiner Einsicht in die Belege nicht nachvollziehen könnte, weil ihm der Gesamtbetrag der Betriebskosten un-bekannt ist. ...

An den vom BGH (BGH NJW 1982, 573, 574) dargelegten Grundsätzen über eine ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung fehlte es, denn es fehlt eine Zusammenstellung der Gesamtkosten für das ganze Jahr. Die Abrechnung nach einem Rumpfjahr ist aber grundsätzlich unzulässig (Ur-teil der Kammer vom 6. April 1990 - 64 S 514/89 - GE 1990, 1035).

2. Soweit die Kl. während des Prozesses sowohl die Gesamtkosten des Betriebsjahres 1988 als auch einzelne Positionen der Abrechnung erläutert hat, genügte dies nicht, um den Anspruch der Kl. fällig werden zu las sen. ... Weiter war eine Aufschlüsselung der unter Position 15 geltend gemachten Kosten für die Haftpflichtversicherung hinsichtlich des unstreitig auch gewerblich genutzten Gebäudeteils erforderlich, denn insoweit entstehen durch die gewerbliche Nutzung des Gebäudeteils erheblich größere Versicherungsrisiken, die zu höheren Versicherungsprämien führen. Insoweit hätte es eines Vorwegabzuges bedurft.