Betriebskostenabrechnung
ZPO § 887; MHG § 4
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Betriebskostenabrechnung; Erstellen; vertretbare Handlung; Zwangsvollstreckung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Pflicht des Vermieters zur Abrechnung von Betriebskosten ist eine vertretbare Handlung i. S. v. § 887 ZPO.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
In einem Vergleich vom 13.5.1998 verpflichtete sich die Kl., die rückständigen Nebenkostenabrechnungen zu erstellen. Mit Schreiben vom 29. 9. 1998 übersandte die Kl. dem Bekl. Nebenkostenabrechnungen für die Zeit vom 1.10.1993 bis 30.9.1997. Mit Schreiben vom 25.11.1998 beantragte der Bekl., wegen nicht ordnungsgemäß erteilter Nebenkostenabrechnungen gegen die Kl. ein Zwangsgeld festzusetzen. Durch den angefochtenen Beschluß vom 7.7.1999 wurde gegen die Kl. ein Zwangsgeld in Höhe von 500 DM, ersatzweise drei Tage Haft festgesetzt. Dagegen wendet sich die Kl. nunmehr mit der Beschwerde vom 3.8.1999. Die Beschwerde hatte Erfolg.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der zur Erzwingung der in Nr. 4 des Vergleichs vom 13.5.1998 titulierten Verpflichtung der Kl. nach § 888 ZPO ergangene Beschluß war aufzuheben, weil die Verpflichtung zur Erteilung einer Nebenkostenabrechnung nicht zu den durch Zwangsgeldfestsetzung erzwingbaren unvertretbaren Handlungen gehört. Vielmehr ist die Erteilung einer Nebenkostenabrechnung, zu der sich die Kl. verpflichtet hat, eine vertretbare Handlung i. S. des § 887 ZPO, da zur Erteilung einer Nebenkostenabrechnung nicht nur der Vermieter in der Lage ist, sondern jeder Sachverständige, dem Unterlagen über die Betriebskosten sowie Ablesequittungen vorgelegt wurden. Die Durchsetzung des Anspruchs des Bekl. auf Erteilung von Nebenkostenabrechnungen muß daher nach § 887 ZPO erfolgen. Dabei hat das Gericht die Möglichkeit, im Anordnungsbeschluß nach § 887 ZPO einzelne zur Vornahme der erforderlichen Handlungen notwendige Anordnungen zu treffen, wie z. B. aufzugeben, die bei ihr oder bei einem Dritten vorhandenen Unterlagen herauszugeben (LG Dortmund WM 1986, 350; LG Wuppertal WM 1998, 329; Wieczorek-Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 887 Rdnr. 20).