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Betriebskostenabrechnung

LG Hamburg307 S 170/9613.02.1997WuM 1998, 727

BGB §§ 535, 259

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Betriebskostenabrechnung; Unrichtigkeit; Erfüllung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Rügt der Mieter die Unrichtigkeit der Betriebskostenabrechnung, weil sie auf fehlerhafter tatsächlicher Grundlage beruhe, hat er keinen Anspruch auf eine neue Abrechnung, weil die inhaltliche Richtigkeit in einem Verfahren über Nachzahlung oder Rückforderung geltend zu machen ist.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der klagende Vermieter hat Betriebskosten eingeklagt. Die Bekl. haben widerklagend eine neue Abrechnung gefordert, weil unzutreffende Wohnungsgrößen zugrunde gelegt worden seien. Insoweit hat das AG durch Teilurteil die Widerklage abgewiesen. Die Berufung der Bekl. hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

1. Die Berufung der Bekl. ist unbegründet, soweit sie ihren - in erster Instanz im Wege der Feststellungsklage erhobenen - auf Verurteilung des Kl. zur Erteilung von Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 1991 bis 1994 gerichteten Widerklageantrag weiterverfolgen. Unabhängig von den Zulässigkeitsbedenken des AG, die die Kammer nicht in vollem Umfang teilt, ist die Widerklage insoweit jedenfalls unbegründet; denn den Bekl. steht gegen den Kl. kein Anspruch auf Erteilung von Betriebskostenabrechnungen für die Vergangenheit mehr zu. Dieser Anspruch ist gem. § 362 Abs. 1 BGB durch Erfüllung erloschen, da der Kl. über die Betriebskosten abgerechnet hat, nämlich mit den Abrechnungen vom 23.11.1992, 18.6.1993, 28.11.1994 und 20.10.1995. Diese Betriebskostenabrechnungen entsprechen den Anforderungen, die nach § 259 Abs. 1 BGB an Abrechnungen zu stellen sind, da sie eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben, hier der auf die einzelnen Positionen entfallenden Kosten und der Vorauszahlungen, enthalten. Soweit die Bekl. beanstanden, daß diese Abrechnungen unrichtig seien, weil sie nicht in jeder Hinsicht den Vereinbarungen im Mietvertrag vom 30.4.1991 entsprächen und zum Teil, insbesondere hinsichtlich der Angabe der Wohnungsgrößen, auf fehlerhafter tatsächlicher Grundlage beruhten, betreffen diese Rügen nicht die Erteilung der Abrechnungen überhaupt, sondern deren inhaltliche Richtigkeit. Den Streit hierüber haben die Parteien im Wege der Klage auf Nachzahlung bzw. Rückerstattung von Betriebskosten auszutragen, in dem über die materielle Berechtigung der einzelnen Positionen zu entscheiden sein wird. Zu Recht wird daher das AG aufgrund des Beweisbeschlusses vom 10.7.1996 Beweis über die von den Bekl. bestrittenen Wohnungsgrößen erheben.