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Betriebskostenabrechnung

LG Frankenthal2 S 7/9919.05.1999NZM 1999, 958

BGB § 535; II. BV § 27 Anl. 3 Nr. 17

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Betriebskostenabrechnung; Betriebskosten; Nebenkosten; Lüftungsanlage

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Im Mietvertrag nicht gesondert aufgeführte Kosten für eine Lüftungsanlage können auf die Mieter als Nebenkosten umgelegt werden.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Gegen den Bekl. - Mieter - wurden Nachforderungen aus einer Betriebs- und Heizkostenabrechnung aus dem Jahre 1996 geltend gemacht. Dieser hat eingewandt, die Kosten für die Lüftungsanlage könnten nicht umgelegt werden, da diese Kosten nicht im Mietvertrag als Nebenkosten genannt seien.

Die Klage war in beiden Instanzen erfolgreich.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Bekl. schuldet auch die Kosten Strom/Lüftung und Wartung/Lüftung aus der Betriebskostenabrechnung der Kl. Zwar sind diese Kosten im Mietvertrag nicht detailliert aufgeführt und die Rubrik "sonstige Betriebskosten", wie sie in der Anl. 3 zu § 27 der II. BV unter Nr. 17 enthalten ist, soll nicht dazu dienen, vergessene Positionen wieder aufzufangen (so OLG Oldenburg, WuM 1995, 430; LG Osnabrück, WuM 1995, 434). Nr. 17 bezeichnet daher von den in Nr. 1-16 nicht genannten Betriebskosten namentlich die von Nebengebäuden, Anlagen und Einrichtungen. Die Betriebskosten müssen also durch das Eigentum oder durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes oder Grundstücks laufend entstehen, sie müssen den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft entsprechen (Pfeifer, ZMR 1993, 353). Diese Kriterien treffen auf die Lüftungsanlage zu. Sie ist in der Anl. 3 zu § 27 II. BV nicht beispielhaft aufgezählt, weil sie nur in einer geringen Anzahl von Mietgebäuden in unserer Region eingebaut ist. Sie ist aber eine Anlage oder Einrichtung, die dem Anwesen dauernd zu dienen bestimmt ist. Die Bekl. hat unstreitig während ihrer Mietzeit die Anlage benutzt, und sie hat sie 1995 auch bezahlt. Es ist daher gerechtfertigt, daß sie auch für den streitigen Zeitraum die Kosten übernimmt.