Betriebskostenabrechnung
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Schlagwörter zur Erschließung
Betriebskostenabrechnung; Rechnungsdatum; Einsichtnahme in Belege
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
In einer Betriebskostenabrechnung muß jede einzelne Rechnung mindestens mit ihrem Datum aufgeführt sein, damit der Mieter die ihm angelasteten Kosten bereits aus der Abrechnung selbst klar ersehen und überprüfen kann, so daß die Einsichtnahme in Belege nur noch zur Kontrolle und zur Behebung von Zweifeln erforderlich ist.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Abrechnung ist jedoch deswegen nicht ordnungsgemäß, weil - dieses wird vom Bekl. auch ausdrücklich gerügt - die Kl. bei den einzelnen Positionen lediglich Gesamtbeträge angegeben hat, ohne die zugrunde liegenden Rechnungen in irgendeiner Weise zu bezeichnen. Damit ist die Abrechnung nicht aus sich heraus verständlich und nachprüfbar, denn diese soll den Mieter in die Lage versetzen, den Anspruch des Vermieters nachzuprüfen. Dazu gehört nicht nur, daß sowohl die Einzelangaben als auch die Abrechnungen insgesamt klar, übersichtlich und ver-ständlich sind, sondern es ist ferner erforderlich, daß der Mieter die ihm an-gelasteten Kosten bereits aus der Abrechnung selbst klar ersehen und überprüfen kann, so daß die Einsichtnahme in die dafür vorliegenden Be-lege des Vermieters nur noch zur Kontrolle und zur Behebung von Zweifeln erforderlich ist; das beinhaltet aber auch, daß der Mieter anhand der An-gaben in der Betriebskostenabrechnung selbst zumindest in der Lage sein muß, die zugrunde liegenden Rechnungen bei den Unterlagen des Vermieters ohne weiteres zu finden und nachzuprüfen. Hierzu gehört wenigstens die Angabe eines Rechnungsdatums, denn anderenfalls wäre der Mieter gezwungen, sämtliche Belege des Vermieters aus dem Abrechnungszeitraum dahingehend durchzusehen, ob die Summe der Rechnungsendbeträge mit den in der Betriebskostenabrechnung aufgeführten Gesamtbeträgen übereinstimmt.