Betriebskostenabrechnung
MHG § 4; II. BV § 27; § 27 II. BV Anlage 3 Nr. 12
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Betriebskostenabrechnung, Schornsteinfegergebühren, Reinigung der Abgasanlage
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Kosten der Schornsteinreinigung sind auch dann auf alle Mieter des Hauses umlegbar, wenn ein Teil der Wohnungen mit Fernwärme versorgt wird.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
In einem Mietshaus wurde ein Teil der Wohnungen mit Fernwärme versorgt, im übrigen war noch Kohleheizung vorhanden. Ein Teil der Mieter, die mit Fernwärme heizten, wandte sich gegen die Umlage der Schornsteinfegergebühren als Betriebskosten auf alle Wohnungen. Das Amtsgericht verurteilte zur Zahlung der angefallenen Betriebskosten.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Schornsteinfegergebühren hat die Kl. entgegen der Ansicht der Bekl. zu Recht in die Betriebskostenerhöhung eingestellt. Zwar wird ein Teil der Wohnungen im Haus H.straße 4 unstreitig mit Fernwärme versorgt. Eine Reinigung der Schornsteine ist indes nach § 4 Nr. 2 der Verordnung über die Ausführung von Schornsteinfegerarbeiten (KÜO) nur dann nicht erforderlich, wenn sämtliche Feueranschlußöffnungen im Haus nicht mehr in Benutzung und dauerhaft verschlossen sind. Dies ist im Hause nicht der Fall, so daß die Kl. weiterhin verpflichtet ist, für eine regelmäßige Reinigung der Abgasanlage zu sorgen. An den hierdurch entstehenden Kosten sind auch die Wohnungen zu beteiligen, die an die Fernwärme angeschlossen sind, da die regelmäßige Überprüfung der Abgasanlage dem Brandschutz dient und damit allen Mietern zugute kommt.
Die Bekl. ist mithin zur Nachentrichtung des auf die Kosten für die Schornsteinreinigung entfallenden Mietzinses in Höhe von 7,28 DM monatlich verpflichtet.
c) Die Kl. legt ihrer Rückstandsberechnung die jeweils im Anschluß an die Betriebskostensenkungen geschuldete Miete zugrunde. Sie hat die Betriebskostensenkungen daher grundsätzlich an die Bekl. weitergegeben.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Schornsteinfegergebühren für ein Haus, das nur teilweise an die Fernheizung angeschlossen ist, sind von allen Mietern gemeinsam zu tragen.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
In einem Mietshaus waren eini-ge Wohnungen schon an die Fernwärme angeschlossen, andere wurden noch mit Kohle beheizt, so daß der Schornsteinfeger kehren mußte. Die anfallenden Kosten wollten die Mieter, die Fernwärme nutzten, nicht mittragen.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das AG Charlottenburg meinte, der Vermieter sei weiterhin verpflichtet, für die regelmäßige Reinigung der Abgasanlage zu sorgen. Die entstehenden Kosten müßten auch die Mieter mittragen, die an die Fernwärme angeschlossen sind, da die regelmäßige Überprüfung der Abgasanlage dem Brandschutz und damit allen Mietern diene.