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Betriebskosten der Zentralheizung

AG Tempelhof-Kreuzberg13 C 768/8319.03.1984GE 1984, 539

§ 7 Abs. 2 HeizkostenVO, § 259 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Betriebskosten der Zentralheizung; Heizkostenabrechnung; Kosten der Verbrauchserfassung; Kosten der Abrechnung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Kosten der Verbrauchserfassung und der kaufmännischen Abrechnung sind in der Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung umlagefähig.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die in der Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung enthaltenen Ista-Gebühren von 943,10 DM, also die Kosten der Verbrauchserfassung, kann die Kl. gleichfalls erstattet verlangen. Sinn und Ziel der hier einschlägigen Bestimmungen (§§ 20, 23 AMVOB; 22 ff. NMV; 23 b NMV; § 7 Abs. 2 HeizkostenVO) ist es, einen für sämtliche Mieter verbindlichen, gemessen an dem tatsächlichen Verbrauch ausgerichteten Verteilungsschlüssel für den Wärmeverbrauch zu gewinnen und sicherzustellen. Dies schließt nach Auffassung des Gerichts die Umlagefähigkeit der hier streitigen Kosten der Verbrauchserfassung ein. Diese sind Teil der vertraglichen Ersatzansprüche des Vermieters für Aufwendungen (§ 670 BGB), die den Mieter zugute gekommen sind.