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Betriebskosten

AG Köln203 C 217/9604.11.1996WuM 1997, 273

MHG § 4

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Betriebskosten; Hausmeisterkosten; Umlage

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Kosten für Hausmeisterleistungen sind nur insoweit als Betriebskosten umlagefähig, als sie ortsüblich sind und dem Gebot der Wirtschaftlichkeit entsprechen, so für das Kalenderjahr 1994 0,50 DM/qm/monatlich.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Den Kl. steht der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung abgerechneter Betriebskosten für das Kalenderjahr 1994 gegenüber den Bekl. nicht zu. Dabei kann offenbleiben, ob die Abrechnung, soweit die Kosten nach der Personenzahl verteilt wurden, den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnungslegung genügt. Ein Nachzahlungsanspruch steht den Kl. jedenfalls deshalb nicht zu, weil der den Bekl. in Rechnung gestellte Anteil an den Kosten des Hauswartes in einem Maße überhöht ist, der die geltend gemachte Forderung übersteigt. Es ist anerkannt, daß Betriebskosten vom Mieter nur insoweit zu tragen sind, als sie dem Gebot der Wirtschaftlichkeit entsprechen. Dies ist hinsichtlich der mit 711,61 DM in Ansatz gebrachten Kosten des Hauswartes nicht der Fall. Legt man diese Kosten auf den Quadratmeter Wohnfläche um, so ergibt sich ein Betrag von mehr als 11,44 DM im Jahr bzw. mehr als 0,95 DM im Monat. Dieser Betrag liegt weit über dem ortsüblichen Maß. Aufgrund einer Vielzahl von Verfahren ist dem Gericht bekannt, daß diese Kostenposition im Kalenderjahr 1994 allenfalls 0,50 DM je Quadratmeter Wohnfläche monatlich ausgemacht hat. Eine Überschreitung dieses Betrages wird weder durch die Erläuterungen der Kl. noch durch den - aus dem Hausmeistervertrag ersichtlichen - Aufgabenkatalog des Hauswartes gerechtfertigt, da sich diese Aufgaben im Normalbereich bewegen. Auf der Grundlage des vorgenommen, allenfalls als wirtschaftlich anzusehenden Betrages ergibt sich ein umlagefähiger Kostenanteil der Bekl. in Höhe von 372,96 DM und damit 338,65 DM weniger als in der Abrechnung in Ansatz gebracht. Diese Differenz übersteigt die geltend gemachte Forderung, so daß die Klage der Abweisung unterliegt.