Betriebskosten
BGB § 556 Abs. 1 Satz 1 ; BetrkV § 2 Nr. 4 a
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Betriebskosten; Heizungseinbau; Umlage bei nachträglich eingebauter Gasetagenheizung; Immissionsschutzmessungskosten; Wartungskosten
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Mieter hat die Kosten der Immissionsschutzmessung und der Wartung der nachträglich in die Wohnung eingebauten Gasetagenheizung nach Treu und Glauben auch dann zu zahlen, wenn diese Ko-sten im schriftlichen Mietvertrag keine Erwähnung finden.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Bekl. ist aufgrund der den heutigen Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassenden Verträge verpflichtet, auch die Kosten für Immissionsmessungen und Wartung zu zahlen. Aus den beiden Mietverträgen ergibt sich eindeutig, daß die anfallenden Nebenkosten auf den Bekl. umgelegt werden sollten. Kosten für Immissionsmessung und Wartung sind in den alten Verträgen nicht erwähnt, da dahingehende Ko-sten damals noch unerkannt waren und bei einer Kohleheizung ohnehin nicht anfielen. Grundsätzlich ergibt sich aus den Verträgen aber der Wille der Parteien, daß die üblichen und erkennbaren Nebenkosten der Bekl. als Mieter schulden sollte.
Durch den Einbau der Gasheizung im Jahre 1985, gegen die der Bekl. sich nicht rechtlich relevant gewehrt hat, sind unstreitige, mit dem Betrieb der Gasheizung verbundene, in der Höhe relativ geringfügige Kosten durch Immissionsmessungen und zusätzliche Wartungsleistungen entstanden. Bei Vertragsabschluß wurde von den Parteien nicht daran gedacht, daß die Heizanlage als ein wesentliches Kennzeichen des Mietobjektes völlig verändert würde. Nach Ansicht des Gerichts hat diese völlige Veränderung der Heizanlage auch eine Veränderung des Umfangs und der Art der Ne-benkostentragungspflicht für den Bekl. zur Folge. Geschäftsgrundlage für die Parteien war bei Vertragsabschluß, daß die Kohleheizung betrieben wurde.
Diese Geschäftsgrundlage ist durch den Einbau einer Gasanlage weggefallen. Nach Treu und Glauben, § 242 BGB, ist daher der Vertrag den neu-en Gegebenheiten anzupassen. Entscheidender Gesichtspunkt für diese Anpassung ist der mutmaßliche Wille der Parteien, wenn sie diese Umstände bedacht hätten. Da der Bekl. durch die moderne Gasheizung er-hebliche Vorteile gegenüber der ursprünglich vorhandenen Kohleheizung hat, und da er aufgrund der Verträge die Nebenkosten im üblichen Umfang tragen wollte, muß davon ausgegangen werden, daß es dem Willen der Parteien entsprochen hätte, daß der Bekl. auch die geringfügigen zusätzli-chen Kosten, die der Sicherheit dieser Anlagen dienen, mit übernommen hätte.