Betriebskosten
BGB § 556 Abs. 1 Satz 3; BetrkV § 2 Nr. 4a
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Betriebskosten; Heizungskosten; Vollwartungsvertrag
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Kosten für Vollwartungsverträge von Heizungsanlagen sind in der Heizkostenabrechnung lediglich mit 80 % umlagefähig.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Rechtlich unerheblich ist das Vorbringen der Bekl., daß wegen der relativ neuen Anlage Instandsetzungsmaßnahmen nicht angefallen seien. Vielmehr entspricht es ständiger Rechtsprechung, daß bei Vollwartungsverträgen ohne Rücksicht darauf, ob und in welchem Um-fang Instandsetzungsmaßnahmen tatsächlich ausgeführt worden sind, ein Abschlag von 20 % für kalkulierte Instandsetzungsmaßnahmen abzuziehen ist. Denn es ist gerichtsbekannt, daß die Preise für Vollwartungsmaßnahmen einschließlich gewisser Instandsetzungsmaßnahmen höher kalkuliert werden als diejenigen für einen reinen Wartungsvertrag. Dabei wird kalkulatorisch ein gewisser Aufschlag eingerechnet, der die innerhalb län-gerer Zeit auftretenden und kostenlos zu erbringenden Instandsetzungsmaßnahmen einschließlich der Ersatzteilkosten abdeckt.
Anmerkung: Bevor diese Aufteilung Schule macht, sollte vielleicht doch - wie die Gerichte es bei der Beurteilung von Fahrstuhl-Vollwartungsverträgen gehalten haben - das Gutachten eines Sachverständigen eingeholt werden. B.