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Betriebskosten

AG Charlottenburg13 C 243/9119.06.1991GE 1991, 883

BGB § 556 Abs. 1 Satz 3; BetrkV § 2 Nr. 4a

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Betriebskosten; Heizungskosten; Vollwartungsvertrag

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Kosten für Vollwartungsverträge von Heizungsanlagen sind in der Heizkostenabrechnung lediglich mit 80 % umlagefähig.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Rechtlich unerheblich ist das Vorbringen der Bekl., daß wegen der relativ neuen Anlage Instandsetzungsmaßnahmen nicht angefallen seien. Vielmehr entspricht es ständiger Rechtsprechung, daß bei Vollwartungsverträgen ohne Rücksicht darauf, ob und in welchem Um-fang Instandsetzungsmaßnahmen tatsächlich ausgeführt worden sind, ein Abschlag von 20 % für kalkulierte Instandsetzungsmaßnahmen abzuziehen ist. Denn es ist gerichtsbekannt, daß die Preise für Vollwartungsmaßnahmen einschließlich gewisser Instandsetzungsmaßnahmen höher kalkuliert werden als diejenigen für einen reinen Wartungsvertrag. Dabei wird kalkulatorisch ein gewisser Aufschlag eingerechnet, der die innerhalb län-gerer Zeit auftretenden und kostenlos zu erbringenden Instandsetzungsmaßnahmen einschließlich der Ersatzteilkosten abdeckt.

Anmerkung: Bevor diese Aufteilung Schule macht, sollte vielleicht doch - wie die Gerichte es bei der Beurteilung von Fahrstuhl-Vollwartungsverträgen gehalten haben - das Gutachten eines Sachverständigen eingeholt werden. B.