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Betriebskosten

AG Dannenberg1 C 825/9603.06.1997WuM 2000, 379

BGB § 556 Abs. 3 Satz 2 ; MHG § 4

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Betriebskosten; Wirtschaftlichkeitsgebot; ordnungsgemäße Bewirtschaftung; Müllbehälter; Abfall

Nichtamtlicher Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Kosten für überflüssige Müllbehälter sind wegen des Verstoßes gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot nicht umlagfähig.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Bei den Müllgebühren konnten statt der beantragten 1.680 DM nur 1.008 DM bei den Gesamtkosten berücksichtigt werden, so daß sich als anteiliger Betrag nur ein Betrag von 234,81 DM ergibt. Denn zutreffend haben die Bekl. darauf hingewiesen, daß Betriebskosten nur im Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung abgerechnet werden können. Übermäßige Kosten hat der Vermieter selbst zu tragen. Zu solchen übermäßigen Kosten kann es z. B. gehören, wenn überflüssige Müllgefäße nicht abbestellt werden (Sternel, Mietrecht, 3. Auflage, Rd.-Nr. III 345 und Sternel, Mietrecht aktuell, 3. Auflage, Rd.-Nr. 762). Im vorliegenden Fall ist unstreitig, daß im streitgegenständlichen Zeitraum das Objekt von 17 Personen bewohnt wurde.

Ebenso ist unstreitig, daß der Landkreis Lüchow-Dannenberg als Abfallbehörde davon ausgeht, daß bis zu sechs Personen mit einem 120 l Behälter auszukommen haben. Bei 17 Personen ergibt sich also ein Bedarf von drei Müllbehältern zu je 120 l. Im Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Mietobjekts brauchte der Vermieter also nur drei Müllbehälter zu je 120 l zur Verfügung zu stellen. Nur die Kosten hierfür kann er auf die Mieter umlegen. Soweit an Feiertagen oder ansonsten diese Behälter nicht ausgereicht hätten, hätten von den Mietern insoweit zusätzliche Einzelmüllsäcke verwandt werden können, die von der Abfallbehörde angeboten werden. Bei monatlichen Kosten für einen 120 l Behälter von 28 DM ergibt sich bei drei Behältern für 12 Monate ein Betrag von 1.008 DM. Dieser Betrag wurde in die Nebenkostenabrechnung eingesetzt.