Betriebskosten
BGB § 560 Abs. 1 Satz 1 ; MHG § 4 Abs. 2 Satz 1 , § 8 a.F.
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Betriebskosten; Betriebskostenerhöhungen im preisgebundenen Altbau; laufende Aufwendungen als Beriebskosten; Betriebskostenerhöhung mit Hilfe automatischer Einrichtungen; Unterschrift
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Laufende Aufwendungen im Sinne der II. Berechnungsverordnung sind bei der Anschaffung von Geräten nicht die Anschaffungskosten, sondern die jährlichen Abschreibungen.
2. Abrechnungen mit Hilfe automatischer Einrichtungen bedürfen der Unterschrift, auch wenn diese nicht eigenhändig sein muß.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Unabhängig davon ist zu berücksichtigen, daß nach § 4 MHG nur die Berechnung der Erhöhung von Betriebskosten zulässig ist. Laufende Aufwendungen im Sinne der Zweiten Berechnungsverordnung sind bei der Anschaffung von Geräten jedoch nicht die Kosten für die Anschaffung, sondern die entsprechenden Abschreibungen, die Jahr für Jahr für diese Geräte anfallen. Diese Abschreibungssätze können Jahr für Jahr eingesetzt werden. Anderenfalls kommt es zu einer notwendigen Kor-rektur in den Folgejahren bis zur Neuanschaffung entsprechender Geräte. Dies würde aber dem Begriff "laufende Aufwendungen" widersprechen.
Entscheidend bleibt jedoch die Tatsache, daß die Abrechnung keine Unterschrift trägt. Die Abrechnung endet zum Schluß mit der Angabe "...Hausverwaltung GmbH". Das Gericht geht zwar davon aus, daß die Ab rechnungen mit Hilfe automatischer Einrichtungen im Sinne des § 8 MHG gefertigt worden sind. Dies ändert nichts daran, daß die schriftliche Erklä-rung der Unterschrift bedarf, nur muß diese nicht eigenhändig sein. Eine GmbH als solche ist aber nicht in der Lage, eine Unterschrift zu leisten. Sie kann das nur durch ihre Organe oder bevollmächtigten Vertreter. Dies bedeutet, daß der Name einer natürlichen Person die Erklärung abschließen muß, wenn auch im Maschinendruck. Anderenfalls entfällt jede Prüfungsmöglichkeit zu der Frage, ob die Unterschrift von einem Vertretungsberechtigten stammt.