Betriebskosten
BGB § 556a Abs. 1 ; XII.BMG; MehrbelastungsVO
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Betriebskosten; Reduzierung bei Dachgeschossausbau
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Keine Reduzierung der Betriebskostenanteile für alle Wohnungen des Hauses nach Ausbau des Dachgeschosses.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Auffassung der Bekl. - und auch der Auffassung des Amtsgerichts Tiergarten in der Entscheidung vom 13.3.87 (MM 1987, 321) - durch die durch den Dachgeschoßausbau neu hinzugekommene neue Wohnfläche müßten sich die Betriebskostenanteile der anderen Wohnungen reduzieren, kann das erkennende Gericht nicht folgen. Lediglich dann, wenn die Betriebskosten in voller Höhe von den Mietern getra-gen würden, müßten die bisherigen Betriebskosten nach einem Dachgeschoßausbau neu verteilt werden. Bei bis zum 31. Dezember 1987 preis gebundenem Wohnraum deckt jedoch, wie sich aus der Berechnung der Bekl. selbst ergibt, der in der Miete enthaltene Betriebskostenanteil (Mehr belastungszuschlag und Betriebskostenzuschlag) die tatsächlichen Kosten nur teilweise. Die restlichen Kosten hatte und hat der Vermieter zu tra gen. Es erscheint daher nicht unbillig, auch nach einem Dachgeschoßausbau zu dem bisher in der Miete enthaltenen Betriebskostenanteil von allen Mietern die umgelegte Erhöhung zu verlangen. In welcher Weise die Wohnräume in dem neu ausgebauten Dachgeschoß neben dem Erhöhungsbetrag auch an den bisherigen Betriebskosten beteiligt werden, kann den Vereinbarungen zwischen dem Vermieter und dem Mieter der Dachgeschoßräume vorbehalten bleiben. Denn jedenfalls würden die al-ten Mieter selbst dann nicht benachteiligt, wenn der Vermieter für die Dach-geschoßwohnung einen niedrigen Anteil an den Betriebskosten verlangen würde als in der Miete der anderen Wohnungen enthalten ist. Denn letztlich würde sich dies nur auf den Teil der Kosten auswirken, die ohnehin bereits der Vermieter allein trägt.