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Betriebskosten

AG Charlottenburg8 C 639/8718.12.1987GE 1988, 149

BGB § 566 Abs. 1 ; § 571 Abs. 1 a.F.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Betriebskosten; Heizkostenabrechnung durch Erwerber

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zur Frage, ob die Vermieterpflicht zur Erteilung einer Heizkostenabrechnung auf den Erwerber in der Zwangsversteigerung übergehen kann.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. hat für die hier in Rede stehende Periode keinen Anspruch gem. § 14 Nr. 4 Mietvertrag in Verbindung mit §§ 259, 571 BGB, 57 ZVG auf Erteilung einer Heizkostenabrechnung gegen die Bekl. Die Vermieterpflicht, dem Kl. für die Zeit bis zum 31. Dezember 1985 eine Heizkostenabrechnung zu erteilen, ist nicht gem. § 571 BGB, 57 ZVG auf die Bekl. übergegangen. Der Rechtsübergang erfaßt nur künftig fällige Forderungen (Köhler, Handbuch der Wohnraummiete, 2. Aufl. 1984, § 16 Rdnr. 26). Ansprüche, die schon vor Eigentümerübergang entstanden sind, richten sich weiterhin gegen den vorherigen Eigentümer (Emmerich/Sonnenschein, Mietrecht, 3. Aufl. 1986, § 571 BGB Rdnr. 21; Mü Ko-Voelskow, Rdnr. 19 zu § 571). Gem. § 14 Nr. 4 des Mietvertrages wird die Heizkostenabrechnung am 30. Juni eines jeden Jahres fällig. Der Anspruch auf die hier in Rede stehende Heizko stenabrechnung war also am 30. Juni 1986 fällig. Zu diesem Zeitpunkt war die Bekl. noch nicht Eigen tümerin der Wohnung. Der Umstand, daß die Wohnung zu diesem Zeitpunkt unter Zwangsverwaltung stand und die Bekl. als Unterbevollmächtigter des Zwangsverwalters tätig wurde, hat jedoch keinen Einfluß auf die Eigentumslage. Die vorherige Eigentümerin war lediglich in der Verwaltungs- und Ver fügungsbefugnis beschränkt. Eine Abtretung etwaiger Heizkostenüberschüsse und damit korrespondierender Rechnungslegungspflichten ergibt sich weder aus dem Zwangsversteigerungs gesetz (ZVG) noch wird eine solche vertragliche Vereinbarung vom Kl. dargelegt.