Betriebskosten
BGB § 556 Abs. 3 ; AMVOB § 25 a Satz 2
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Betriebskosten; Belegeinsicht; Hauswartdienstvertrag
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Mieter hat zur Überprüfung von Betriebskostenunterlagen das Recht auf eine Ablichtung des Hauswartdienstvertrages; weder datenschutzrechtliche noch verfassungsrechtliche Gesichtspunkte stehen dem entgegen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Anspruch der Kl. ergibt sich aus § 25 a Satz 2 AMVOB, wonach der Vermieter auf Verlangen des Mieters verpflichtet ist, ihm die Berechnungsunterlagen Zug um Zug gegen Zahlung der Kopierkosten in Ablichtung zur Verfügung zu stellen. Zweck dieser Vorschrift ist es, den Mietern ein wirksames Überprüfungsrecht für alle Betriebskosten zu verleihen. Zu den regulären Betriebskosten gehören auch die Ausgaben des Vermieters für den Hauswart. Auch diese Kosten müssen die Mieter letztlich tragen, da sie umlegungsfähig sind. Dem entspricht das gewährte Recht auf Einsicht bzw. Aushändigung der Betriebskostenunterlagen.
Der Hauswartsdienstvertrag gibt nicht nur über den vereinbarten Lohn Auskunft. Insoweit wäre dem Anspruch der Kl. auch durch den bereits anerkannten Anspruch auf Vorlage von Kopien der tatsächlichen Lohn- und Gehaltsabrechnungen ausreichend Genüge getan. Allein anhand des Dienstvertrages kann sich der Mieter indessen über den Umfang der vom Hauswart übernommenen Arbeiten unterrichten. Nur so kann er überprüfen, ob dem Hauswart - was nicht selten der Fall ist - auch Arbeiten obliegen, die nicht zu den umlagefähigen Betriebskosten gehören (z.B. kleine Reparaturarbeiten), vgl. AG Wedding MM 86, 439.
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die verlangte Aushändigung von Fotokopien bestehen nicht. Aus einem Hauswartsdienstvertrag ergibt sich der Umfang der Arbeiten sowie das hierfür in Ansatz gebrachte Entgelt und gegebenenfalls die von dem Hauswart zu leistende Stundenzahl. Derartige Angaben berühren aber die Intimsphäre des Hauswarts nur am Rande; weder das allgemeine Persönlichkeitsrecht noch das Recht des Hauswarts auf informationelle Selbstbestimmung wird berührt, wenn derartige Angaben auch Dritten zugänglich werden, die, wie sich aus der Wertung des § 25 a Satz 2 AMVOB ergibt, ein berechtigtes Interesse an der Kenntnisnahme haben. Es liegt insoweit nicht anders als beispielsweise bei der den Mietern ebenfalls zugänglichen Rechnung eines Handwerkers, z.B. eines Gärtners, indem auch sowohl die Zahl der Arbeitsstunden und das dafür in Rechnung gestellte Entgelt bekannt werden.
Allerdings enthalten Hauswartsdienstverträge gelegentlich, aber nach der insoweit nicht statistisch abgesicherten Erkenntnis des Gerichts keineswegs überwiegend, auch die Angabe des Geburtsdatums des Hauswarts. Zur sachgerechten Überprüfung der Betriebskosten ist die Kenntnisnahme des Mieters von dem Geburtsdatum des Hauswarts nicht erforderlich. Insoweit, falls es vorhanden sein sollte, wäre die Bekl. gehalten, eine entsprechende Abdeckung vorzunehmen.
Welche anderen geschützten Daten in dem Hauswartsdienstvertrag enthalten sein könnten, ist nicht ersichtlich. Dem Vortrag der Bekl. sind insoweit keine konkreten Angaben zu entnehmen, da ihr Vortrag in diesem Punkt außerordentlich allgemein gehalten ist. Auch dem Gericht sind weitere schutzbedürftige Daten über die Persönlichkeit des Hauswarts in Hauswartsdienstverträgen nicht bekanntgeworden.