Betriebskosten
BGB § 280 Abs. 1 Satz 1
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Betriebskosten; Abrechnungsprüfung durch Rechtsanwalt; Anwaltskosten
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Keine Erstattung der Kosten für den Anwalt, den der Mieter eingeschaltet hat, um eine fehlerhafte Betriebskostenabrechnung zu beanstanden.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Bekl. (Hausverwaltung) haben den Kl. (Mietern) Betriebskostenabrechnungen zugestellt, die aus Sicht der Kl. Anlaß zu Be anstandungen gaben. Im Auftrag der Kl. wandte sich deren Prozeßbevollmächtigter mehrmals an die Hausverwaltung. Vorliegend fordern die Kl. von der Bekl. die durch Beauftragung des Anwalts entstandenen Kosten - ohne Erfolg.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Zugunsten der Kl. ist davon auszugehen, daß die Be-triebskostenabrechnungen der Hausverwaltung des Bekl. für die Zeiträume vom 1.9. bis 31.12.1986 und vom 1.1. bis 31.12.1987 von ihnen zu Recht beanstandet worden sind. Weiterhin kann zugunsten der Kl. unterstellt werden, daß ihr Prozeßbevollmächtigter von ihnen für die Wahrnehmung der außergerichtlichen Vertretung 113,20 DM an Kosten verlangt hat und daß sie diesen Betrag an ihn entrichtet haben. Dagegen können die Kl. unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt die Erstattung dieses Betrages von dem Bekl. verlangen.
Die Erstellung einer unzutreffenden Betriebskostenabrechnung stellt lediglich die Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht dar, die für sich al-lein noch nicht zum Schadensersatz verpflichtet. Andernfalls wäre bei je-dem Versehen einer Vertragspartei die Gegenseite berechtigt, zur Wahrnehmung ihrer Rechte einen Rechtsanwalt zu beauftragen und die dafür entstehenden Kosten von der Gegenseite ersetzt zu verlangen. Eine der-art weitgehende Haftung besteht bei der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten jedoch nicht. Vielmehr hat insoweit jede Partei, die sich zur Wahr nehmung ihrer Rechte eines Rechtsanwalts bedient, die dadurch entstehenden Kosten grundsätzlich selbst zu tragen. Eine Ersatzpflicht besteht demgegenüber nur im Falle des Verzuges oder aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung im Falle der Verletzung vertraglicher Hauptpflichten. Die Voraussetzungen hierfür sind vorliegend jedoch nicht gegeben, so daß die Kl. die durch die Beauftragung ihres Prozeßbevollmächtigten entstandenen Kosten selbst zu tragen haben. Die Klage mußte nach alledem erfolglos bleiben.