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Betriebskosten

AG Tempelhof-Kreuzberg17 257/8920.10.1989GE 1990, 615

BGB § 556 Abs.1 ; BetrkV § 2 Nr. 4 a; MHG § 4

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Betriebskosten; Heizungskosten; Abschlag für Trockenheizen

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein Mieter ist nicht berechtigt, pauschal einen 25 %igen Abschlag der Heizkosten für das Austrocknen eines Neubaues vorzunehmen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. hat gegen die Bekl. keinen Anspruch auf Rück-zahlung von Heizkosten. Ein solcher Anspruch könnte sich nur ergeben, wenn die Mietsache mit einem Fehler behaftet ist, der die Tauglichkeit zu dem vertragsmäßigen Gebrauch erheblich mindert (§ 537 Abs. 1 BGB).

Feuchtigkeits- oder gar Nässebildung in Wänden einer Wohnung stellen zwar grundsätzlich eine erhebliche Minderung der Tauglichkeit dar, so auch deshalb, weil ein Mehrverbrauch der Heizkosten damit verbunden ist. Auch bedurfte es vorliegend nicht der erforderlichen Anzeige des Mangels, da dieser nicht behebbar gewesen sein dürfte, jedenfalls nach dem Vortrag des Kl., wonach die Nässe darauf zurückzuführen ist, daß es sich um einen unmittelbar zuvor erstellten Neubau handelte.

Der Kl. hat es jedoch unterlassen, den Mangel der Mietsache hinreichend darzulegen. Entgegen seiner Ansicht kann nicht ohne weiteres davon aus-gegangen werden, daß bei einem Neubau grundsätzlich wegen der damit verbundenen Restfeuchtigkeit in den Wänden ein erheblicher Mehrverbrauch an Heizenergie erforderlich wird. Es hängt, worauf die Bekl. zu Recht hinweist, von vielen Faktoren ab, so u.a. von dem verwendeten Bau-material, dem Zeitpunkt der Erstellung des Bauwerkes (Sommer oder Win-ter), dem Zeitraum des Bezuges nach Erstellung sowie der Lage der Woh-nung innerhalb des Gebäudes. Jedenfalls gibt es keinen allgemeinen Er fahrungsgrundsatz, wie ihn der Kl. offenbar in Anspruch nehmen will, daß bei Erstbezug einer Wohnung grundsätzlich ein Abschlag - hier 25 % - der Heizkosten gemacht werden darf.

Auch der Vortrag des Kl. zur Menge des verbrauchten Heizöls genügt den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Darlegung des Mangels nicht. Es ist auch nicht nachvollziehbar, wie sich die Summe von 26,9 Liter Heizöl pro m2 errechnet, vielmehr weist die Bekl. zu Recht darauf hin, daß etwa 11 DM pro m2 an Heizkosten für die Wohnung umgerechnet auf die Heiz-periode entstanden wären, da die gesamten Heizkosten nach der Abrechnung 499,65 DM betragen, nämlich nach der beheizten Fläche von 63,56 m2 für fünf Monate der Heizperiode.