Betriebskosten
II.BV § 27 Anl. 3 Nr. 4d; BetrKVO § 2 Nr. 4d
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Betriebskosten; Emissionsprüfungen für Gasetagenheizungen
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Kosten von Emissionsprüfungen für Gasetagenheizungen stellen Instandhaltungskosten dar.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Dem Bekl. steht ein Anspruch auf Erstattung der Kosten der Mes-sungen der Gasfeuerungsanlage nicht zu. Nach dem insoweit noch anzuwendenden Mietpreisrecht ist eine Anspruchsgrundlage zugunsten des Bekl. nicht vorhanden. Unstreitig handelt es sich um Kosten, die nur für die Gasetagenheizung der Wohnung der Kl. entstanden sind. Nach den einschlägigen Rechtsvorschriften können indessen grundsätzlich nur solche Heizungskosten auf die Mieter umgelegt werden, wel-che die Mietergesamtheit betreffen (vgl. § 20 AMVO in Verbindung mit der HeizkostenVO vom 23.2.1981). Auch aus der Anlage zu § 27 Abs. 1 II. BVO geht hervor, daß die Auferlegung von Heizungskosten auf den Mieter die Entstehung von jeweils den Gesamtkomplex betreffenden Kosten zur Voraussetzung hat. Ferner ergibt sich aus § 4 Abs. 2 Satz 2 XII. BMG, daß eine besondere Inanspruchnahme von Mietern ein-zelner Wohnungen nur bei außergewöhnlichen Betriebskostenerhöhungen preisrechtlich zulässig ist. Bei dem von dem Bekl. geltend gemachten Zahlungsanspruch handelt es sich also um Instandhaltungskosten, die vom Vermieter zu tragen sind.
(Mitgeteilt von RA JÜRGEN DICKES)
Anmerkung: Das Urteil ist abwegig. Daß die Kosten von Emissionsmessungen von Gasfeuerstätten nicht Instandhaltungs-, sondern Betriebskosten sind, ergibt sich ein-deutig aus der Anlage 3 zu § 27 Satz 1 der 2. BV (dort die laufende Nr. 4 d - Reinigung und Wartung von Etagenheizungen). Damit sind die Kosten für diese Messungen ein-deutig und auch nicht weiter auslegbar als Betriebskosten und nicht als Instandhaltungskosten legal definiert. Diese Kosten sind auch umlagefähig, und sie waren es auch bei preisgebundenen Altbauwohnungen, vgl. § 4 XII. BMG.
B.
Nachbemerkung zu AG Tempelhof-Kreuzberg vom 2.3.1988 - 5 C 321/87 -, GE 1988, 735
Der Richter der Abteilung 5 des AG Tempelhof-Kreuzberg hat uns mitgeteilt, daß er 1. den abgedruckten Beschluß durch Beschluß vom 5.8.1988 berichtigt hat (gemäß § 319 ZPO) und
2. der von uns veröffentlichte und formulierte Leitsatz nicht durch die Entscheidung gedeckt sei. Der Leitsatz zu der von uns veröffentlichten Entscheidung müsse vielmehr wie folgt lauten:
Die Kosten von Emissionsprüfungen für Gasetagenheizungen können nicht auf Grund der HeizkostenVO geltend gemacht werden. Sie waren nach dem bis zum 31.12.1987 in Westberlin für Altbauten zuletzt geltenden Mietpreisrecht grundsätzlich lediglich als Betriebskostenzuschläge auf Grund von Betriebskostenerhöhungen geltend zu machen."
Durch Beschluß vom 5.8.1988 wurde der von uns veröffentlichte Urteilstext, und zwar der letzte Satz, gemäß § 319 ZPO wegen offenkundiger Unrichtigkeit zu folgendem Wortlaut berichtigt:
Bei dem von dem Bekl. geltend gemachten Zahlungsanspruch handelt es sich also um Kosten, die vom Vermieter zu tragen sind, da sie allenfalls im Rahmen des § 4 Abs. 1 XII. BMG hätten mit Erfolg geltend gemacht werden können."